Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 7 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
|

Kapitel 3 Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts

Abschnitt 7 Bestimmte Unternehmen

§ 37 Pensionskassen



Bei Pensionskassen hat der Prüfer über Konditionen, Umfang und Sicherheit von Anlagen bei Mitglieds- oder Trägerunternehmen zu berichten.


§ 38 Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen



Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen hat sich die Berichterstattung insbesondere zu erstrecken auf

1.
die Zusammensetzung der verdienten Bruttobeiträge,

2.
das Ergebnis aus Kapitalanlagen und seine wesentlichen Komponenten,

3.
Veränderungen der Deckungsrückstellung,

4.
größere Veränderungen in der Zusammensetzung der Aufwendungen für Versicherungsfälle,

5.
wesentliche Komponenten der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb und

6.
das sonstige versicherungstechnische Ergebnis, das Ergebnis aus dem abgegebenen Versicherungsgeschäft sowie das nichtversicherungstechnische Ergebnis.


§ 39 Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen



(1) 1Bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen ist über die Ertragslage aus dem versicherungstechnischen Geschäft nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu berichten. 2Dabei ist auf wesentliche Ertrags- und Aufwandsfaktoren einzugehen.

(2) 1Die Ertragslage aus dem versicherungstechnischen Geschäft ist darzustellen für

1.
das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft

a)
vor Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung,

b)
nach Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung;

2.
das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft

a)
vor Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung,

b)
nach Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung.

2Die Angaben sind jeweils nach dem Bruttoanteil, dem Nettoanteil und dem Anteil aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft zu unterteilen.

(3) Zu den wesentlichen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und Versicherungsarten entsprechend der Gliederung in § 51 Absatz 4 Nummer 1 Satz 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ist gesondert nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 zu berichten.