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Zwölfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (12. ERÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel 1)



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund des

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§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 15 jeweils in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 15 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497) geändert und § 26 Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) neu gefasst worden ist,

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§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497), § 26 Absatz 3 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) geändert und § 26 Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) neu gefasst worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


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1)
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/882 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf sprachliche Anforderungen (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 22).


Artikel 1 Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. August 2017 TfV § 2, § 6, § 21, mWv. 4. August 2020 Anlage 7

Die Triebfahrzeugführerscheinverordnung vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. November 2015 (BGBl. I S. 2105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird nach der Angabe „L 220 vom 21.6.2004, S. 16" die Angabe „; L 103 vom 22.4.2015, S. 11" eingefügt.

b)
In Nummer 6 werden die Wörter „durch die Richtlinie 2014/82/EU (ABl. L 184 vom 25.6.2014, S. 11)" durch die Wörter „zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/882 (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 22)" ersetzt.

c)
In Nummer 7 wird nach der Angabe „ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1" die Angabe „; L 103 vom 22.4.2015, S. 11" eingefügt.

d)
In Nummer 8 werden die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom 19. November 2015 (BGBl. I S. 2105)" durch die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054)" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die einzelnen Ausbildungsinhalte werden durch die einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ergänzt."

b)
In Absatz 5 werden

aa)
nach der Angabe „L 305 vom 24.10.2014, S. 115" die Angaben „; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20" eingefügt und

bb)
die Wörter „die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9)" durch die Wörter „den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135)" ersetzt.

3.
§ 21 Absatz 7 wird wie folgt geändert: Nach dem Wort „können" werden die Wörter „bis zum 4. August 2020" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 04.08.2020

4.
Der Anlage 7 Nummer 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Von den Anforderungen des Sprachniveaus B 1 nach Satz 3 können Triebfahrzeugführer auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken freigestellt werden, wenn

 
a)
der Unternehmer beim Eisenbahninfrastrukturunternehmer nach dem in dessen Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlichten Verfahren eine Freistellung für dort eingesetzte Triebfahrzeugführer beantragt,

b)
der Unternehmer nachweist, dass er in seinem Sicherheitsmanagementsystem ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die betreffenden Triebfahrzeugführer und die Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmers sich bei Normalbetrieb, gestörtem Betrieb und in Notsituationen untereinander verständigen können,

c)
der Eisenbahninfrastrukturunternehmer eine Freistellung gewährt und

d)
eine entsprechende Unterrichtung der betroffenen Triebfahrzeugführer und Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmers in den jeweiligen Sicherheitsmanagementsystemen sichergestellt ist.

Auf Grenzbetriebs- und Durchgangsstrecken, für die Vereinbarungen nach § 3a Absatz 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung bestehen, gilt der Nachweis nach Satz 5 Buchstabe b durch einen Verweis auf die bestehende, in den Schienennetz-Nutzungsbestimmungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmers veröffentlichte Regelung als erbracht. Die Freistellung nach Satz 5 Buchstabe c erfolgt in diesen Fällen durch Abschluss einer Vereinbarung über die Bestimmungen über die Betriebssicherheit nach § 21 Absatz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 2 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. August 2017 EBO § 32, § 47

Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 174 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 32 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchung nach Absatz 2 haben sich nach Zustand und Umfang der Nutzung der Eisenbahnfahrzeuge zu richten. Soweit für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen keine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung erforderlich ist oder die für die Instandhaltung zuständige Stelle keine anderweitigen Vorgaben für die Instandhaltung getroffen hat, soll eine Untersuchung mindestens alle sechs Jahre durchgeführt werden. Die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf in diesen Fällen mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, dass der Zustand des Fahrzeugs dies zulässt."

2.
In § 47 Absatz 1 Nummer 3 wird vor dem Wort „Fahrdienstleiter" das Komma gestrichen.


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 4 tritt am 4. August 2020 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. August 2017.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt