Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration (AufenthVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Beschäftigungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2017 BeschV § 5, § 10a (neu), § 11, § 15, § 15a, § 34

Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1953) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen," die Wörter „das nicht bereits in den Anwendungsbereich der §§ 20 und 20b des Aufenthaltsgesetzes fällt," eingefügt.

b)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „geführten Forschungseinrichtung," die Wörter „die nicht bereits in den Anwendungsbereich der §§ 20 und 20b des Aufenthaltsgesetzes fallen," eingefügt.

2.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

(1) Die Zustimmung zur Erteilung einer ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes und zur Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19d des Aufenthaltsgesetzes kann erteilt werden, wenn

1.
die Beschäftigung in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft, als Spezialistin oder Spezialist oder als Trainee erfolgt,

2.
das Arbeitsentgelt nicht ungünstiger ist als das vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und

3.
die Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen erfolgt als die vergleichbarer entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(2) Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt."

3.
In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in der Zeit bis zum 1. August 2015" gestrichen.

4.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
nach § 17b des Aufenthaltsgesetzes,".

b)
Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6.

5.
§ 15a wird wie folgt gefasst:

§ 15a Saisonabhängige Beschäftigung

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl zum Zweck der Saisonbeschäftigung nach der Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 375) vermittelt worden sind, kann die Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer saisonabhängigen Beschäftigung von regelmäßig mindestens 30 Stunden wöchentlich in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken

1.
eine Arbeitserlaubnis für die Dauer von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen erteilen, wenn es sich um Staatsangehörige eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten Staates handelt, oder

2.
eine Zustimmung erteilen, wenn

a)
die Aufenthaltsdauer mehr als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen beträgt oder

b)
es sich um Staatsangehörige eines in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten Staates handelt.

Die saisonabhängige Beschäftigung eines Ausländers oder einer Ausländerin darf sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Dauer der saisonabhängigen Beschäftigung darf den Gültigkeitszeitraum des Reisedokuments nicht überschreiten. Im Fall des § 39 Nummer 11 der Aufenthaltsverordnung gilt die Zustimmung als erteilt, bis über sie entschieden ist. Ausländerinnen und Ausländern, die in den letzten fünf Jahren mindestens einmal als Saisonbeschäftigte im Bundesgebiet tätig waren, sind im Rahmen der durch die Bundesagentur für Arbeit festgelegten Zahl der Arbeitserlaubnisse und Zustimmungen bevorrechtigt zu berücksichtigen. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Saisonbeschäftigten ist für einen Betrieb auf acht Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten begrenzt. Satz 5 gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus.

(2) Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis oder der Zustimmung setzt voraus, dass

1.
der Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz erbracht wird,

2.
der oder dem Saisonbeschäftigten eine angemessene Unterkunft zur Verfügung steht und

3.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder ein gültiger Arbeitsvertrag vorliegt, in dem insbesondere festgelegt sind

a)
der Ort und die Art der Arbeit,

b)
die Dauer der Beschäftigung,

c)
die Vergütung,

d)
die Arbeitszeit pro Woche oder Monat,

e)
die Dauer des bezahlten Urlaubs,

f)
gegebenenfalls andere einschlägige Arbeitsbedingungen und

g)
falls möglich, der Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung.

Stellt der Arbeitgeber der oder dem Saisonbeschäftigten eine Unterkunft zur Verfügung, so muss der Mietzins angemessen sein und darf nicht vom Lohn einbehalten werden. In diesem Fall muss der oder die Saisonbeschäftigte einen Mietvertrag erhalten, in dem die Mietbedingungen festgelegt sind. Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur für Arbeit jeden Wechsel der Unterkunft des oder der Saisonbeschäftigten unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung ist zu versagen oder zu entziehen, wenn

1.
sich die Ausländerin oder der Ausländer bereits im Bundesgebiet aufhält, es sei denn, die Einreise ist zur Aufnahme der Saisonbeschäftigung erfolgt oder die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung wird für eine an eine Saisonbeschäftigung anschließende weitere Saisonbeschäftigung beantragt,

2.
der oder die Saisonbeschäftigte einen Antrag nach Artikel 16a des Grundgesetzes gestellt hat oder um internationalen Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95/EU nachsucht; § 55 Absatz 2 des Asylgesetzes bleibt unberührt,

3.
der oder die Saisonbeschäftigte den aus einer früheren Entscheidung über die Zulassung zur Saisonbeschäftigung erwachsenen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist,

4.
über das Unternehmen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das auf Auflösung des Unternehmens und Abwicklung des Geschäftsbetriebs gerichtet ist,

5.
das Unternehmen des Arbeitgebers im Rahmen der Durchführung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst wurde und der Geschäftsbetrieb abgewickelt wurde,

6.
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens des Arbeitgebers mangels Masse abgelehnt wurde und der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde oder

7.
das Unternehmen des Arbeitgebers keine Geschäftstätigkeit ausübt.

Die Arbeitserlaubnis oder die Zustimmung ist zu versagen, wenn die durch die Bundesagentur für Arbeit festgelegte Zahl der Arbeitserlaubnisse und Zustimmungen für den maßgeblichen Zeitraum erreicht ist. § 39 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Arbeitserlaubnis ist vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen.

(5) Bei einer ein- oder mehrmaligen Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber kann eine weitere Arbeitserlaubnis erteilt werden, soweit die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Höchstdauer nicht überschritten wird.

(6) Die Arbeitserlaubnis und die Zustimmung werden ohne Vorrangprüfung erteilt, soweit die Bundesagentur für Arbeit eine am Bedarf orientierte Zulassungszahl nach § 39 Absatz 6 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes festgelegt hat."

6.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 2 vorangestellt:

„1.
der Geltungsdauer,

2.
des Betriebs,".

bb)
Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 3 bis 6.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „für die Dauer der Beschäftigung," gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AufenthVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Integrationsgesetz und der Beschäftigungsverordnung
V. v. 22.07.2019 BGBl. I S. 1109
Artikel 2 InteVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... 32 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. August 2017 (BGBl. I S. 3066 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird ...