Die Anlage zur
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom
25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Gebühren-Nummer 123.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Spalte Gegenstand werden die Wörter „§ 12 Absatz 3 Nummer 2" durch die Wörter „§ 12 Absatz 4 Nummer 1" ersetzt.
- b)
- In der Spalte Gebühr Euro wird die Angabe „3,60" durch die Angabe „3,80" ersetzt.
- 2.
- Die Gebühren-Nummer 123.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Spalte Gegenstand werden die Wörter „§ 12 Absatz 3 Nummer 1" durch die Wörter „§ 12 Absatz 4 Nummer 2" ersetzt.
- b)
- In der Spalte Gebühr Euro wird die Angabe „6,45" durch die Angabe „6,70" ersetzt.
- 3.
- In den Gebühren-Nummern 221, 222, 223 und 227 werden jeweils in der Spalte Gegenstand die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 4 FZV" durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 3 FZV" ersetzt.
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3232