Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (2. FZVuGebOStÄndV k.a.Abk.)

V. v. 31.07.2017 BGBl. I S. 3090 (Nr. 56); Geltung ab 01.01.2018
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Eingangsformel 1)
Artikel 1 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel 1)



Es verordnen

-
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, c, d und s bis u sowie Nummer 7, des § 6a Absatz 2, 3 und 5 sowie des § 47 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 und 5b des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6a Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6a Absatz 3 durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) sowie § 47 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) zuletzt geändert worden sind,

-
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium des Innern auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919):


---
1)
Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).

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Artikel 1 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 FZV § 2, § 7, § 8, § 9, § 9a, § 12, § 15a, § 16a, § 19, § 30, § 31, § 36, § 37, § 38, § 39, § 46, § 47, § 48, § 50, Anlage 7

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst:

§ 36 Mitteilungen an die für die Kraftfahrzeugsteuerverwaltung zuständigen Behörden".

2.
Dem § 2 Nummer 17 werden nach den Wörtern „geeignet sind;" die Wörter „unter den Begriff fallen auch selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h;" angefügt.

3.
Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Nummer der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder die Nummern von deren Teilen I und II sind zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister mit dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen."

4.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde)" durch das Wort „Zulassungsbehörde" ersetzt.

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt gefasst:

„Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8 Absatz 1. Es führt als Oldtimerkennzeichen den Kennbuchstaben „H" als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, der von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu vermerken ist. Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall bei der Berechnung des in § 2 Nummer 22 geforderten Mindestzeitraums bestimmte vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb genommen wurde, anrechnen."

b)
In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt gefasst:

„Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8 Absatz 1 und führt die Angabe eines Betriebszeitraums als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer. Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen und ist von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II in Klammern hinter dem Kennzeichen, in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 2 oder § 9a Absatz 2 Satz 2 hinter dem jeweiligen Kennbuchstaben, zu vermerken. Auch grüne Kennzeichen nach Absatz 2 können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden."

6.
§ 9a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Kennzeichen nach Absatz 1 ist das nach § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und 3, zugeteilte Kennzeichen. Es führt den Kennbuchstaben „E" als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, der von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu vermerken ist. Wird ein Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a zugeteilt, ist der Kennbuchstabe „E" auf dem fahrzeugbezogenen Teil anzubringen."

7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes in internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig". Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig" und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,

2.
der Datenbestätigung oder

3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.

Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Hierfür werden ihr vom Kraftfahrt-Bundesamt die erforderlichen Typdaten zur Verfügung gestellt, soweit diese dort vorliegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung oder der Datenbestätigung."

b)
Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.

c)
Im neuen Absatz 5 Satz 6 werden die Wörter „Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 7 Satz 2" ersetzt.

8.
§ 15a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Zulassungsbescheinigung Teil I" die Wörter „sowie des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil II" eingefügt.

b)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „der Zulassungsbescheinigung Teil I" die Wörter „sowie des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil II" eingefügt.

9.
In § 16a Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Kurzzeitkennzeichen" durch die Wörter „Kennzeichenschild für das Kurzzeitkennzeichen" ersetzt.

10.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Es besteht aus dem Unterscheidungszeichen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und einer Erkennungsnummer."

bb)
Folgender Satz 4 wird eingefügt:

„Das Kennzeichenschild enthält außerdem das Ablaufdatum der Zulassung."

b)
In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 12 Absatz 4" durch die Angabe „§ 12 Absatz 5" ersetzt.

11.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Wechselkennzeichens" die Wörter „, eines Oldtimerkennzeichens oder eines Kennzeichens für elektrisch betriebene Fahrzeuge" eingefügt.

bb)
In Nummer 11 werden nach den Wörtern „die Nummer" die Wörter „und der Sicherheitscode" eingefügt.

cc)
Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14.
die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer, die Vordrucknummer, der Sicherheitscode und die Druckstücknummer der Markierung der Zulassungsbescheinigung Teil I,".

dd)
In Nummer 27 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

ee)
Nach der Nummer 27 werden die folgenden Nummern 28 und 29 angefügt:

„28.
die Nummer der früheren ausländischen Zulassungsbescheinigung oder die Nummern von deren Teilen I und II, soweit diese jeweils vorhanden sind,

29.
folgende Daten zur Beschaffenheit des Fahrzeugs, sofern das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, die auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) erteilt worden ist:

a)
Radstand,

b)
Spurweite,

c)
Elektrischer Energieverbrauch in Wh/km,

d)
Code der Ökoinnovation(en),

e)
CO2-Einsparung durch Ökoinnovation(en) in g/km,

f)
Prüfmasse des Fahrzeugs in kg nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP Prüfmasse),

g)
Abweichungsfaktor und

h)
Differenzierungsfaktor."

b)
Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Nummer und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls solche vorhanden waren, und Hinweise zum Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II,".

c)
Absatz 9 Satz 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II".

12.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Wechselkennzeichens" die Wörter „, eines Oldtimerkennzeichens oder eines Kennzeichens für elektrisch betriebene Fahrzeuge" eingefügt.

bb)
Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14.
die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer, die Vordrucknummer und die Druckstücknummer der Markierung der Zulassungsbescheinigung Teil I,".

cc)
In Nummer 14a werden die Wörter „die Sicherheitscodes und" gestrichen.

b)
Absatz 7 Satz 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung (Teil I oder Teil II)".

13.
In § 36 Absatz 1 werden die Wörter „nach Landesrecht für die Zulassung von Fahrzeugen bestimmte Behörde (Zulassungsbehörde)" durch das Wort „Zulassungsbehörde" ersetzt.

14.
In § 37 Absatz 2 werden im letzten Satzteil nach dem Wort „Fahrzeugdaten" die Wörter „, mit Ausnahme der Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der Stempelplaketten," eingefügt.

15.
In § 38 Absatz 3 werden die Wörter „und ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil II" durch die Wörter „, ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil II und gespeicherten ausländischen Zulassungsbescheinigungen" ersetzt.

16.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden

aa)
nach dem Wort „Fahrzeug-Identifizierungsnummer" ein Komma und die Wörter „der Nummer der Zulassungsbescheinigung (bei Teil I der Vordrucknummer oder der von der Zulassungsbehörde aufgebrachten Nummer), der Nummer einer ausländischen Zulassungsbescheinigung" eingefügt und

bb)
die Wörter „die in § 30 genannten Fahrzeugdaten" durch die Wörter „die in den §§ 30 und 34 genannten Fahrzeugdaten, mit Ausnahme der Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der Stempelplaketten," ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2a und 3" durch die Wörter „§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Fahrzeug-Identifizierungsnummer" ein Komma und die Wörter „der Nummer der Zulassungsbescheinigung (bei Teil I der Vordrucknummer oder der von der Zulassungsbehörde aufgebrachten Nummer), der Nummer einer ausländischen Zulassungsbescheinigung" eingefügt.

bbb)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „Fahrzeugdaten" die Wörter „, mit Ausnahme der Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der Stempelplaketten," eingefügt.

c)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Abrufe im automatisierten Verfahren sollen von den abrufberechtigten Stellen über Kopfstellen erfolgen. Die Einzelheiten zur netztechnischen Anbindung werden vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegt und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Speicherung der Anfrage- und Auskunftsdaten bei den Kopfstellen erfolgt ausschließlich zum Zweck der Weiterübermittlung. Nach erfolgter Weiterübermittlung haben die Kopfstellen diese gespeicherten Daten unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen. § 40 bleibt unberührt."

17.
In § 46 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 25 ist die Behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, es sei denn, dass im Falle des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die für den neuen Wohnsitz oder neuen Sitz zuständige Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I bereits nach § 13 Absatz 3 Satz 4 berichtigt hat."

18.
In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „§ 12 Absatz 1 und 2" durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

19.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „§ 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5" durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 6" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 6" durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 7" ersetzt.

c)
In Nummer 10 werden die Wörter „§ 12 Absatz 4 Satz 5" durch die Wörter „§ 12 Absatz 5 Satz 5" ersetzt.

d)
In Nummer 11 werden die Wörter „§ 12 Absatz 4 Satz 1 oder 2" durch die Wörter „§ 12 Absatz 5 Satz 1 oder 2" ersetzt.

20.
§ 50 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 4 bis 6 werden jeweils nach der Angabe „1. Oktober 2005" die Wörter „bis 31. März 2008" eingefügt.

b)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Zulassungsbescheinigungen Teil I, die den Mustern in Anlage 5 und Anlage 6 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen und bis zum 30. Juni 2013 ausgefertigt worden sind;".

c)
Die bisherigen Nummern 7 und 7a werden die Nummern 10 und 11. In den neuen Nummern 10 und 11 wird jeweils die Angabe „1. April 2015" durch die Angabe „31. März 2015" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12.
Zulassungsbescheinigungen Teil II, die dem Muster der Anlage 7 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen; Vordrucke für Zulassungsbescheinigungen, die diesem Muster entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2018 aufgebraucht werden."

21.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a)
In den Vorbemerkungen werden die folgenden Nummern 3 und 4 angefügt:

„3.
Markierung

a)
Die sichtbare Markierung stellt eine fälschungserschwerende Sicherheitsabdeckung des darunterliegenden Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil II und des Hinweises „Dokument nicht mehr gültig" dar. Die Sicherheitsabdeckung wird auf die Zulassungsbescheinigung Teil II in dem freien Feld unter dem Feld „Datum (I)" angebracht. Rechts daneben wird folgender Hinweis vorgedruckt: „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes in internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig." Für die Schrift „Dokument nicht mehr gültig" ist die Schriftart Arial-Bold, mindestens 7 Punkt - schwarz - zu verwenden.

b)
Schematische Abbildungen:

Die sichtbare Markierung muss gemäß nachfolgender Abbildung nach vorgegebenen Maßen und farblicher Darstellung gestaltet sein:

aa)
Format:

Breite 37 mm, Höhe 28 mm, Eckradien 1 mm.

bb)
Farbe:

Umlaufender farbiger Rand (Verkehrsgrün, RAL 6024), 3 mm (links, rechts) bzw. 4 mm (oben, unten).

cc)
Zusätzlich muss ein herstellerspezifisches Sicherheitsmerkmal mit sichtbaren und unsichtbaren Elementen angebracht werden. Die fälschungserschwerende Sicherheitsabdeckung muss so beschaffen sein, dass sie beim Freilegen oder bei einer Manipulation unwiderruflich zerstört wird. Bei Versuchen, die komplette Markierung vom Dokument zu entfernen, wird ein irreversibles einfarbiges Farbmuster, 45 Grad Winkelung, Strichstärke 2 mm (Verkehrsgrün, RAL 6024) freigelegt und die Manipulation erkennbar.

Abbildung der sichtbaren Markierung:*

Abbildung der sichtbaren Markierung (BGBl. 2017 I S. 3094)


 
 
 
 
 
Abbildung der freigelegten Markierung mit Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II:*

Abbildung der freigelegten Markierung mit Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II (BGBl. 2017 I S. 3094)


 
 
 
 
 
Abbildung der manipulierten Markierung:*

Abbildung der manipulierten Markierung (BGBl. 2017 I S. 3094)


 
 
 
 
 
---

*
Die Markierung wird auf der Zulassungsbescheinigung Teil II um 90 Grad gedreht angebracht.

4.
Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II:

Der Sicherheitscode muss unmittelbar lesbar sein und ist zusätzlich in maschinenlesbarer Form darzustellen. Der maschinenlesbaren Form genügt ein 2D-Code in Form des DataMatrix-Codes. Der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II besteht aus zwölf alphanumerischen Zeichen. Verwendung finden als Zeichen Groß- und Kleinbuchstaben des deutschen Alphabets von A bis Z, ohne Umlaute und Sonderzeichen, sowie Ziffern von 0 bis 9. Das erste Zeichen ermöglicht die Unterscheidung der jeweiligen Funktion der Nachweisnummer. Die Zeichen zwei bis elf sind unter Ausschöpfung aller Kombinationen zufällig zu verteilen. Das zwölfte Zeichen ist eine Prüfziffer, berechnet aus den Zeichen eins bis elf. Die Berechnung der Prüfziffer erfolgt nach dem Modulus-11-Verfahren. Der 2D-Code hat eine Mindestgröße von 5x 5 mm. Für die Klarschriftnummer ist die Schriftart OCR-B mindestens 8 Punkt - schwarz - zu verwenden. Der Sicherheitscode darf nicht bei vorder- oder rückseitiger Durchleuchtung erkannt werden."

b)
Das Muster der Zulassungsbescheinigung Teil II wird wie folgt gefasst:

Abbildung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit sichtbarer Markierung


Abbildung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit sichtbarer Markierung (BGBl. 2017 I S. 3095)


 
 
Abbildung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit freigelegter Markierung


Abbildung der Zulassungsbescheinigung Teil II mit freigelegter Markierung (BGBl. 2017 I S. 3096)
".

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Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 GebOSt Anlage

Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Gebühren-Nummer 123.1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Spalte Gegenstand werden die Wörter „§ 12 Absatz 3 Nummer 2" durch die Wörter „§ 12 Absatz 4 Nummer 1" ersetzt.

b)
In der Spalte Gebühr Euro wird die Angabe „3,60" durch die Angabe „3,80" ersetzt.

2.
Die Gebühren-Nummer 123.2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Spalte Gegenstand werden die Wörter „§ 12 Absatz 3 Nummer 1" durch die Wörter „§ 12 Absatz 4 Nummer 2" ersetzt.

b)
In der Spalte Gebühr Euro wird die Angabe „6,45" durch die Angabe „6,70" ersetzt.

3.
In den Gebühren-Nummern 221, 222, 223 und 227 werden jeweils in der Spalte Gegenstand die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 4 FZV" durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 3 FZV" ersetzt.

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Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in der vom 1. Januar 2018 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière



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