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Teil 1 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grenzüberschreitende Ausschreibungen



(1) Im Interesse einer besseren regionalen Zusammenarbeit und einer stärkeren Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union, regelt diese Verordnung die grenzüberschreitende Ausschreibung des Zahlungsanspruchs für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land, die sich im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union befinden.

(2) Grenzüberschreitende Ausschreibungen sind

1.
Ausschreibungen, die gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden (gemeinsame grenzüberschreitende Ausschreibungen); diese werden

a)
aufgrund eines einheitlichen Ausschreibungsverfahrens für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land durchgeführt und die Zahlungen für Strom aus diesen Anlagen entsprechend einer völkerrechtlichen Vereinbarung aufgeteilt oder

b)
aufgrund des Ausschreibungsverfahrens eines der beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligen sich finanziell an der Förderung entsprechend einer völkerrechtlichen Vereinbarung mittels Investitionszuschüssen für Betreiber von Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land,

2.
Ausschreibungen, die die Bundesrepublik Deutschland für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines oder mehrerer Kooperationsstaaten aufgrund der Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und dieser Verordnung durchführt und bei denen die Zahlungen für Strom aus diesen Anlagen aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung sowie nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und dieser Verordnung geleistet werden (geöffnete nationale Ausschreibungen), oder

3.
Ausschreibungen, die ein Kooperationsstaat für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land in seinem Staatsgebiet, im Bundesgebiet oder im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgrund eigener Bestimmungen durchführt und bei denen die Zahlungen für Strom aus diesen Anlagen aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach den Bestimmungen des Kooperationsstaates erfolgen (geöffnete ausländische Ausschreibungen).

(3) Grenzüberschreitende Ausschreibungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind nur zulässig, wenn

1.
sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union völkerrechtlich vereinbart worden sind und in dieser völkerrechtlichen Vereinbarung Instrumente der Kooperationsmaßnahmen im Sinn der Artikel 5 bis 8 oder des Artikels 11 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1) geändert worden ist, genutzt werden,

2.
sie nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit

a)
als gemeinsame grenzüberschreitende Ausschreibungen durchgeführt werden oder

b)
für einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union geöffnet werden und der andere oder die anderen Mitgliedstaaten in einem vergleichbaren Umfang seine oder ihre Ausschreibungen für Anlagen im Bundesgebiet öffnen, und

3.
der Strom physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat.


§ 2 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung ist anzuwenden für

1.
gemeinsame grenzüberschreitende Ausschreibungen,

2.
geöffnete nationale Ausschreibungen mit Ausnahme von Teil 6 und

3.
geöffnete ausländische Ausschreibungen mit Ausnahme der Teile 2 bis 5 und 8.

(2) Im Rahmen des § 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann ein Zahlungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dieser Verordnung nicht nur für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet, sondern auch für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestehen, solange und soweit nach Maßgabe dieser Verordnung für die Windenergieanlage an Land ein Zuschlag oder für die Solaranlage eine Zahlungsberechtigung wirksam ist.

(3) Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen und geöffneten nationalen Ausschreibungen entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung oder der völkerrechtlichen Vereinbarung nicht etwas Abweichendes geregelt worden ist.

(4) Die sonstigen nationalen Ausschreibungen für Strom aus Anlagen im Bundesgebiet bleiben unberührt.


§ 3 Begriffsbestimmungen



Im Sinn dieser Verordnung ist

1.
„ausländische Stelle" eine nach § 32 Absatz 3 vom Kooperationsstaat in der völkerrechtlichen Vereinbarung benannte Stelle,

2.
„ausschreibende Stelle" die Bundesnetzagentur, sofern nicht nach § 32 Absatz 1 eine andere Stelle mit der Aufgabe betraut worden ist,

3.
„Kooperationsstaat" ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit dem die Bundesrepublik Deutschland eine völkerrechtliche Vereinbarung abgeschlossen hat,

4.
„Verbindungsleitung" jede Stromleitung, die die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union überspannt und ausschließlich dem Zweck dient, die nationalen Netze dieser Staaten zu verbinden,

5.
„völkerrechtliche Vereinbarung" eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in der Instrumente der Kooperationsmaßnahmen im Sinn der Artikel 5 bis 8 oder des Artikels 11 der Richtlinie 2009/28/EG genutzt werden,

6.
„Zuschlagswert" der Gebotswert des Gebots, das in einer Ausschreibung den höchsten Gebotswert aufweist und einen Zuschlag erhalten hat.