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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien (GEEVEV 2017 k.a.Abk.)

V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); Geltung ab 16.08.2017
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Artikel 2 Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. August 2017 EEGAusGebV § 1, § 2, Anlage

Die Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 4" gestrichen.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 6 Absatz 7 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter „nach § 7 Absatz 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 werden die Wörter „nach § 11 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter „nach § 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

cc)
In Nummer 6 werden die Wörter „nach § 13 Absatz 2 und 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter „nach § 12 Absatz 1 und 2 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 21 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter „nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 13 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter „nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 22 oder § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter „nach den §§ 23 und 24 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

c)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GEEVEV 2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEVEV 2017 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167
Artikel 4 KWKAusVuaGemAVEV Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
... Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird ...