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Abschnitt 1 - KONSENS-Gesetz (KONSENS-G)

Artikel 8a G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3129 (Nr. 57)
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 601-5 Steuerverwaltung
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Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich



(1) 1Zur erheblichen Verbesserung oder Erleichterung des gleichmäßigen Vollzugs der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern wirken Bund und Länder beim einheitlichen Einsatz von IT-Verfahren und Software sowie ihrer einheitlichen Entwicklung zusammen. 2Der Gegenstand sowie die Art und Weise des Zusammenwirkens werden durch dieses Gesetz geregelt.

(2) Das Zusammenwirken nach Absatz 1 umfasst die Planung, Beschaffung und Entwicklung sowie den Einsatz, die Pflege und Wartung der einheitlichen IT-Verfahren und der einheitlichen Software.


§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1.
„Gesamtvorhaben KONSENS" das Zusammenwirken des Bundes und der Länder nach § 1,

2.
„IT-Verfahren" die Zusammenfassung mehrerer Software-Entwicklungen,

3.
„Hauptversion" eine neue Version einer Software mit signifikant erweiterter Funktionalität,

4.
„Vorhabensplan" der jährlich fortzuschreibende Plan der zu entwickelnden IT-Verfahren und Software,

5.
„Sourcingstrategie" die Entwicklung, Anpassung und Planung einer Beschaffungsstrategie zum Einsatz interner und externer Unterstützung,

6.
„Architektur" eine Beschreibung von IT-, Fach- und Betriebsarchitektur einschließlich der technischen Basis, auf der IT-Verfahren oder Software zur Umsetzung der festgelegten Anforderungen bereitgestellt werden müssen.

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