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Synopse aller Änderungen des OZG am 31.08.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. August 2023 durch Artikel 16 des BeamtRÄndG 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des OZG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

OZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2023 geltenden Fassung
OZG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Portalverbund für digitale Verwaltungsleistungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Ziel des Portalverbundes; Nutzerkonten
§ 4 Elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren
§ 5 IT-Sicherheit
§ 6 Kommunikationsstandards
§ 7 Für die Nutzerkonten zuständige Stelle
§ 8 Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 9 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Datencockpit
(Text neue Fassung)

§ 10 Datenschutzcockpit
§ 11 Übergangsregelung zum Einsatz des Datenschutzcockpits
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Datencockpit




§ 10 Datenschutzcockpit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ein 'Datencockpit' ist eine IT-Komponente im Portalverbund, mit der sich natürliche Personen Auskünfte zu Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen anzeigen lassen können. 2 Erfasst werden diejenigen Datenübermittlungen, bei denen eine Identifikationsnummer nach § 5 des Identifikationsnummerngesetzes zum Einsatz kommt.

(2) 1 Im Datencockpit werden nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 3 ausschließlich Protokolldaten nach § 9 des Identifikationsnummerngesetzes einschließlich der dazu übermittelten Inhaltsdaten angezeigt. 2 Diese Daten werden im Datencockpit nur für die Dauer des jeweiligen Nutzungsvorgangs gespeichert; nach Beendigung des Nutzungsvorgangs sind sie unverzüglich zu löschen. 3 Der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

(3) 1 Jede natürliche Person kann sich bei der öffentlichen Stelle, die das Datencockpit betreibt, für ein Datencockpit registrieren. 2 Sie hat sich bei der Registrierung und Nutzung des Datencockpits mit einem Identifizierungsmittel auf dem Vertrauensniveau hoch zu identifizieren. 3 Zur Feststellung der Identität darf bei Registrierung und Nutzung das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen verarbeitet werden. 4 Im Übrigen kann sich der Nutzer auch mit einem Nutzerkonto des Portalverbundes beim Datencockpit registrieren.

(4) 1 Das Datencockpit darf die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung als Identifikator für die Anfrage zur Erhebung und Anzeige der Daten nach Absatz 2 verarbeiten. 2 Zur Anfrage nach § 6 des Identifikationsnummerngesetzes erhebt das Datencockpit bei der Registrierung des Nutzers folgende Daten:



(1) 1 Ein 'Datenschutzcockpit' ist eine IT-Komponente im Portalverbund, mit der sich natürliche Personen Auskünfte zu Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen anzeigen lassen können. 2 Erfasst werden diejenigen Datenübermittlungen, bei denen eine Identifikationsnummer nach § 5 des Identifikationsnummerngesetzes zum Einsatz kommt.

(2) 1 Im Datenschutzcockpit werden nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 3 ausschließlich Protokolldaten nach § 9 des Identifikationsnummerngesetzes einschließlich der dazu übermittelten Inhaltsdaten sowie die Bestandsdaten der Register angezeigt. 2 Diese Daten werden im Datenschutzcockpit nur für die Dauer des jeweiligen Nutzungsvorgangs gespeichert; nach Beendigung des Nutzungsvorgangs sind sie unverzüglich zu löschen. 3 Der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) bleibt unberührt. 4 Das Datenschutzcockpit ist aus Sicht des Nutzers einfach und zweckmäßig auszugestalten. 5 Es sind technische und organisatorische Maßnahmen vorzusehen, damit staatliche Eingriffe zum Nachteil des Nutzers nicht möglich sind.

(3) 1 Jede natürliche Person kann sich bei der öffentlichen Stelle, die das Datenschutzcockpit betreibt, für ein Datenschutzcockpit registrieren. 2 Sie hat sich bei der Registrierung und Nutzung des Datenschutzcockpits mit einem Identifizierungsmittel auf dem Vertrauensniveau hoch zu identifizieren. 3 Zur Feststellung der Identität darf bei Registrierung und Nutzung das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen verarbeitet werden. 4 Im Übrigen kann sich der Nutzer auch mit einem Nutzerkonto des Portalverbundes beim Datenschutzcockpit registrieren.

(4) 1 Das Datenschutzcockpit darf die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung als Identifikator für die Anfrage zur Erhebung und Anzeige der Daten nach Absatz 2 verarbeiten. 2 Zur Anfrage nach § 6 des Identifikationsnummerngesetzes erhebt das Datenschutzcockpit bei der Registrierung des Nutzers folgende Daten:

1. Namen,

2. Vornamen,

3. Anschrift,

4. Geburtsname und

5. Tag der Geburt.

vorherige Änderung

3 Der Nutzer legt fest, in welchem Umfang das Datencockpit Protokolldaten einschließlich der übermittelten Inhaltsdaten nach Absatz 2 erheben und anzeigen darf. 4 Auf diese Daten hat nur der Nutzer Zugriff. 5 Der Nutzer muss sein Konto im Datencockpit jederzeit selbst löschen können. 6 Das Konto im Datencockpit wird automatisiert gelöscht, wenn es drei Jahre nicht verwendet wurde.

(5) 1 Das Datencockpit wird von einer öffentlichen Stelle errichtet und betrieben, die durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem IT-Planungsrat mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt wird. 2 Das Nähere zu den technischen Verfahren, den technischen Formaten der Datensätze und den Übertragungswegen legt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem IT-Planungsrat mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung fest.



3 Der Nutzer legt fest, in welchem Umfang das Datenschutzcockpit Protokolldaten einschließlich der übermittelten Inhaltsdaten sowie die Bestandsdaten der Register nach Absatz 2 erheben und anzeigen darf. 4 Auf diese Daten hat nur der Nutzer Zugriff. 5 Der Nutzer muss sein Konto im Datenschutzcockpit jederzeit selbst löschen können. 6 Das Konto im Datenschutzcockpit wird automatisiert gelöscht, wenn es drei Jahre nicht verwendet wurde.

(5) 1 Das Datenschutzcockpit wird von einer öffentlichen Stelle errichtet und betrieben, die durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem IT-Planungsrat mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt wird. 2 Das Nähere zu den technischen Verfahren, den technischen Formaten der Datensätze und den Übertragungswegen legt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem IT-Planungsrat mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung fest.