(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr überträgt die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung von Bundesautobahnen, soweit es sich um Aufgaben des Bundes handelt, zur Ausführung auf eine Gesellschaft privaten Rechts, unbeschadet der Aufgaben, die dem Fernstraßen-Bundesamt nach
§ 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes obliegen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) 1Die Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. 2Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. 3Eine Übertragung von Schulden des Bundes oder von Dritten auf die Gesellschaft erfolgt nicht.
(1) 1Die Gesellschaft privaten Rechts wird in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. 2Ein Aufsichtsrat ist zu bilden. 3Im Aufsichtsrat sind Mitglieder der für Haushalt und Verkehr zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages vertreten.
(2)
1Nach der erfolgten Gründung der Gesellschaft privaten Rechts als Gesellschaft mit beschränkter Haftung weist der Bund der Gesellschaft die Finanzmittel für die Erbringung der Aufgaben zu, die notwendig sind, um den Betrieb der Gesellschaft sicherzustellen.
2Nach der Gründung der Gesellschaft wird die Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft zum 1. Januar 2019 mit den ihr in
§ 1 Absatz 1 und 2 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes übertragenen Aufgaben als Ganzes einschließlich aller Arbeits- und Dienstverhältnisse sowie aller sonstigen Rechtsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft verschmolzen.
(3) Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft privaten Rechts sowie jede wesentliche Änderung bedarf der Zustimmung der für Haushalt und Verkehr zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages.
In der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft wird der Bund durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr vertreten.
(1) Der Sitz der Gesellschaft privaten Rechts ist Berlin.
(2) 1Die Gesellschaft privaten Rechts kann bedarfsgerecht bis zu zehn regionale Tochtergesellschaften einrichten, die im unveräußerlichen Eigentum des Bundes stehen. 2Die Beteiligung Dritter an den Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen.