Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FPersuStVRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158 (Nr. 57); Geltung ab 18.08.2017
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Fahrpersonalverordnung
Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Artikel 4 Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
Artikel 5
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund

-
des § 2 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b und e, Nummer 3 Buchstabe a bis d und Nummer 4 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), der im Eingangssatz zuletzt durch Artikel 474 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), der in Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) und der in Nummer 2 Buchstabe e zuletzt durch Artikel 1b Nummer 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 20 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und in Nummer 20 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist,

-
des § 6 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes, der zuletzt durch Artikel 473 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:

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Artikel 1 Änderung der Fahrpersonalverordnung


Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2017 FPersV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 18, § 19, § 20, § 21, § 24, § 26, Anlage 1

Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 44 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Arbeitszeiten" die Wörter „einschließlich der Bereitschaftszeiten" eingefügt.

bb)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Hat der Fahrer während des in Satz 4 genannten Zeitraums ein Fahrzeug gelenkt, für das

1.
die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder

2.
das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II S. 1473, 1475) in der jeweils geltenden Fassung

gilt, sind für dieses Fahrzeug Nachweise nach Maßgabe von Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder von Artikel 12 Absatz 7 des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) an Stelle der Aufzeichnungen mitzuführen."

cc)
In Satz 7 Nummer 4 werden

aaa)
nach dem Wort „Abgabenordnung" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und

bbb)
nach dem Wort „Sozialgesetzbuch" die Wörter „, § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes" eingefügt.

b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder einem digitalen Fahrtenschreiber nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder einem Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet, haben Fahrer der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Fahrzeuge diese entsprechend Artikel 27 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 bis 4, Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 34 Absatz 1 bis 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 bis 7, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder § 57a Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu betreiben."

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Unternehmer hat bei Verwendung eines analogen Fahrtenschreibers oder eines Fahrtschreibers nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dem Fahrer vor Beginn der Fahrt die für das Gerät zugelassenen Schaublätter entsprechend Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in ausreichender Anzahl auszuhändigen, bei Verwendung eines digitalen Fahrtenschreibers dafür zu sorgen, dass entsprechend Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 der Ausdruck von Daten aus dem Fahrtenschreiber im Falle einer Nachprüfung ordnungsgemäß erfolgen kann und entsprechend Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 dafür zu sorgen, dass der analoge oder digitale Fahrtenschreiber oder der Fahrtschreiber nach § 57a Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ordnungsgemäß benutzt wird; Absatz 6 Satz 4 bis 6 und 7 Nummer 2 bis 4 gilt entsprechend."

cc)
In Satz 4 werden

aaa)
die Wörter „Kontrollgerät nach Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter „digitalen Fahrtenschreiber",

bbb)
die Wörter „Kontrollgerät nach Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter „analogen Fahrtenschreiber" und

ccc)
das Wort „Kontrollgerätes" durch das Wort „Fahrtenschreibers"

ersetzt.

c)
In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I oder des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" durch die Wörter „analogen oder digitalen Fahrtenschreiber" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 2 Digitaler Fahrtenschreiber".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, oder der Lenk- oder Ruhezeiten nach § 1 Absatz 1 und 3 einzuhalten hat und dabei einen digitalen Fahrtenschreiber betreibt, hat den Fahrtenschreiber entsprechend Artikel 27 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4, Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 34 Absatz 1 bis 3 Unterabsatz 1, Absatz 4, 5 und 7, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu bedienen und die Benutzerführung zu beachten."

c)
In Absatz 2 wird das Wort „Kontrollgerät" durch das Wort „Fahrtenschreiber" ersetzt.

d)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter „Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Daten des Fahrzeugspeichers" durch die Wörter „Daten aus dem Massenspeicher des Fahrtenschreibers" ersetzt.

aa1)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ausnahmefällen" die Wörter „oder bei einer Mietdauer von nicht mehr als 24 Stunden" eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden

aaa)
nach dem Wort „Abgabenordnung" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und

bbb)
nach dem Wort „Sozialgesetzbuch" die Wörter „, § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes, § 19 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder § 17c Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes" eingefügt.

f)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Kontrollgerätes" durch das Wort „Fahrtenschreibers" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „Kontrollgeräten" durch das Wort „Fahrtenschreibern" ersetzt.

g)
In Absatz 6 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort „Kontrollgerätes" durch das Wort „Fahrtenschreibers" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird das Wort „Kontrollgerätkartenausgabe" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenausgabe" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die zum Betrieb des digitalen Fahrtenschreibers erforderlichen Fahrtenschreiberkarten (Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten) werden nach den Mustern nach Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1) in Verbindung mit dem Anhang I B Abschnitt IV der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder nach Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in Verbindung mit dem Anhang 1 C Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 jeweils in Verbindung mit Anlage 3 hergestellt."

bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
Inhaber einer gültigen inländischen Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung,".

bbb)
In Nummer 2 wird das Wort „Kontrollgeräten" durch das Wort „Fahrtenschreibern" ersetzt.

cc)
In Satz 5 wird das Wort „Kontrollgerätkarten" durch das Wort „Fahrtenschreiberkarten" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkarten" durch das Wort „Fahrtenschreiberkarten" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 4a Unterabs. 5 und 6, Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter „Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 und 2 und in Artikel 29 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort „Kontrollgerätkarte" durch das Wort „Fahrtenschreiberkarte" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird jeweils das Wort „Kontrollgerätkarte" durch das Wort „Fahrtenschreiberkarte" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Kontrollgerätkarte" durch das Wort „Fahrtenschreiberkarte" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
eine gültige inländische Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung".

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
ein Lichtbild vor hellem Hintergrund in der Größe 35 mm x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung in einer Frontalaufnahme zeigt; Anlage 8 der Passverordnung findet entsprechende Anwendung."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11 und 15 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Nummer 7 bis 13 und Nummer 17 der Fahrerlaubnis-Verordnung" ersetzt.

6.
In § 6 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter „Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Kontrollgeräten" durch das Wort „Fahrtenschreibern" ersetzt.

bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtlinie, sowie".

b)
In Absatz 4 wird das Wort „Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt.

8.
In § 8 Absatz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt.

9.
In § 9 Absatz 3 werden die Wörter „das Kontrollgerät" durch die Wörter „den Fahrtenschreiber" ersetzt.

10.
In § 10 Satz 2 werden die Wörter „Massespeicher des Kontrollgerätes" durch die Wörter „Massenspeicher des Fahrtenschreibers" ersetzt.

11.
Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister".

12.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden

a)
das Wort „Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister" und

b)
die Wörter „Kontrollgerätkarten im Sinne des Anhangs I B Abschnitt IV zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch das Wort „Fahrtenschreiberkarten"

ersetzt.

13.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „Kontrollgeräten" durch das Wort „Fahrtenschreibern" ersetzt.

c)
In Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe d, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 Buchstabe b wird jeweils das Wort „Kontrollgerätkartennummer" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartennummer" ersetzt.

14.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt.

b)
Das Wort „Kontrollgerätkarten" wird durch das Wort „Fahrtenschreiberkarten" ersetzt.

15.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Kontrollgerätkarten" durch das Wort „Fahrtenschreiberkarten" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Kontrollgerätkarte" durch das Wort „Fahrtenschreiberkarte" ersetzt.

d)
In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt.

16.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.

17.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Kontrollgerätkartenregister" durch das Wort „Fahrtenschreiberkartenregister" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.

18.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Ausnahmen nach den Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

„Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgenommen:".

bb)
In Nummer 12 und Nummer 16 werden jeweils nach den Wörtern „bis zu 100 Kilometern" die Wörter „vom Standort des Unternehmens" eingefügt.

19.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 5 wird die Angabe „Kontrollgeräte im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" durch die Angabe „Fahrtenschreiber im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.

b)
In der Überschrift und in den Sätzen 1 bis 4 wird jeweils das Wort „Kontrollgeräte" durch das Wort „Fahrtenschreiber" ersetzt.

20.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

§ 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage

(1) Selbstfahrende Unternehmer und Fahrer, die die in dieser Verordnung, in Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder in Kapitel III Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegen können, weil sie an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage

1.
ein Fahrzeug gelenkt haben, für dessen Führen eine Nachweispflicht nicht besteht,

2.
erkrankt waren,

3.
sich im Urlaub befanden oder

4.
aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben,

haben diese Zeiten durch manuelle Nachträge nach den Absätzen 2 oder 3 zu belegen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Fahrer die manuellen Nachträge nach den Absätzen 2 oder 3 vornimmt.

(2) Manuelle Nachträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines digitalen Fahrtenschreibers vor Fahrtantritt mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte erfolgen. Ist ein manueller Nachtrag nach Satz 1 aus technischen Gründen nicht möglich, findet Absatz 3 Anwendung.

(3) Manuelle Nachträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines analogen Fahrtenschreibers, eines Nachweises nach § 1 Absatz 6 oder im Falle des Absatzes 2 Satz 2 vor Fahrtantritt lesbar unter Verwendung der in Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufgeführten Zeichen erfolgen. Der Nachtrag ist auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an den berücksichtigungsfreien Zeitraum verwendeten Schaublattes oder Fahrtenschreiberausdruckes (Ausdruck der Tätigkeiten des Fahrers am Fahrtag) oder auf einem Nachweis nach § 1 Absatz 6 vorzunehmen. Bei Bedarf können auch mehrere Schaublätter, Fahrtenschreiberausdrucke oder Nachweise nach § 1 Absatz 6 benutzt werden.

(4) Ist ein manueller Nachtrag nach Absatz 2 Satz 1 aus technischen Gründen nicht möglich oder besonders aufwendig, darf abweichend von den Absätzen 2 und 3 bei einer Kontrolle eine Bescheinigung des Unternehmens über die im Absatz 1 genannten Zeiten vorgelegt werden. Die Bescheinigung darf nicht handschriftlich ausgefüllt werden. Der Unternehmer hat dem betroffenen Fahrer die Bescheinigung mit den Gründen für das Fehlen von Arbeitszeitnachweisen vor Fahrtantritt auszustellen und auszuhändigen sowie dafür zu sorgen, dass der Fahrer die Bescheinigung während der Fahrt mit sich führt. Der selbstfahrende Unternehmer hat die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszustellen und zu unterzeichnen. Im Übrigen ist die Bescheinigung vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person und vom Fahrer vor Fahrtantritt zu unterzeichnen. Der Fahrer darf die Bescheinigung nicht als beauftragte Person unterzeichnen. Im Fall einer Beauftragung hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die beauftragte Person die Bescheinigung unterzeichnet. Die Bescheinigung darf von dem Fahrer bei der Kontrolle als Telefax oder Ausdruck einer digitalisierten Kopie zur Verfügung gestellt werden.

(5) Nach Ablauf des Nachweiszeitraumes nach Absatz 1 hat der Fahrer die Nachweise nach den Absätzen 3 und 4 unverzüglich im Unternehmen abzugeben. Der Unternehmer, der nicht zugleich Fahrer ist, hat die Nachweise ab dem Zeitpunkt der Rückgabe durch den Fahrer ein Jahr außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den Fahrern auf Verlangen eine Kopie auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Nachweise bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten."

21.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „Nr. 2 oder 3 jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 3 eine Aufzeichnung" durch die Wörter „Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3 zweiter Halbsatz, eine Aufzeichnung" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht dafür sorgt, dass das Kontrollgerät" durch die Wörter „erster Halbsatz ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht dafür sorgt, dass der Fahrtenschreiber" ersetzt.

bb1)
In Nummer 4 werden die Wörter „Daten des Fahrzeugspeichers" durch die Wörter „dort genannten Daten" ersetzt.

cc)
In Nummer 9 werden die Wörter „das Kontrollgerät" durch die Wörter „den Fahrtenschreiber" ersetzt.

dd)
In Nummer 10 werden die Wörter „ein Kontrollgerät" durch die Wörter „einen Fahrtenschreiber" ersetzt.

ee)
Die Nummern 11 und 12 werden wie folgt gefasst:

„11.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass der Fahrer einen dort genannten Nachtrag vornimmt,

12.
entgegen § 20 Absatz 4 Satz 3 oder 4 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder nicht dafür sorgt, dass der Fahrer die Bescheinigung mit sich führt,".

ff)
Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:

„13.
entgegen § 20 Absatz 5 Satz 2 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder".

gg)
Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „ein Kontrollgerät" durch die Wörter „einen Fahrtenschreiber" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 werden die Wörter „ein Kontrollgerät" durch die Wörter „einen Fahrtenschreiber" ersetzt.

cc)
Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

„15.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Zeiten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig belegt,".

dd)
In Nummer 16 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 6" ersetzt.

ee)
In Nummer 17 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 6 eine Bescheinigung" durch die Wörter „Absatz 5 Satz 1 einen dort genannten Nachweis" ersetzt.

22.
Die §§ 24 und 26 werden aufgehoben.

23.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Tabelle wird wie folgt geändert:

In den Zeilen mit der Angabe „7." wird jeweils die Angabe „
Icon (BGBl. 2017 I S. 3162)
" durch die Angabe „
Icon (BGBl. 2017 I S. 3162)
" ersetzt.

b)
In den Erläuterungen nach der Tabelle wird in der letzten Zeile das Wort „Arbeitsbereitschaft" durch das Wort „Bereitschaftszeiten" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2017 FeV Anlage 7

Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.1 wird in der laufenden Nummer 6.5 das Wort „EG-Kontrollgerät" durch das Wort „Fahrtenschreiber" ersetzt.

2.
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.2.6 Buchstabe g wird das Wort „EG-Kontrollgerät" durch das Wort „Fahrtenschreiber" ersetzt.

b)
In Nummer 2.2.7 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg wird das Wort „EG-Kontrollgerät" durch das Wort „Fahrtenschreiber" ersetzt.

c)
In Nummer 2.2.8 Buchstabe e wird das Wort „EG-Kontrollgerät" durch das Wort „Fahrtenschreiber" ersetzt.

d)
In Nummer 2.2.10 Buchstabe e wird das Wort „EG-Kontrollgerät" durch das Wort „Fahrtenschreiber" ersetzt.

e)
In Nummer 2.2.12 Buchstabe e wird das Wort „EG-Kontrollgerät" durch das Wort „Fahrtenschreiber" ersetzt.

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Artikel 3 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2017 FahrschAusbO § 5, § 8, Anlage 2.3, Anlage 2.5, Anlage 6

Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3083) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „das nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Kontrollgerät zu benutzen" durch die Wörter „der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen" ersetzt.

2.
In § 8 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „das vorgeschriebene Kontrollgerät" durch die Wörter „den vorgeschriebenen Fahrtenschreiber" ersetzt.

3.
In Anlage 2.3 wird in Nummer 1 Buchstabe c das Wort „EG-Kontrollgerät" durch das Wort „Fahrtenschreiber" ersetzt.

4.
In Anlage 2.5 werden in Nummer 17 Buchstabe e die Wörter „das Kontrollgerät (EWG) Nr. 3821/85" durch die Wörter „den Fahrtenschreiber (EU) Nr. 165/2014" ersetzt.

5.
In Anlage 6 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1.
Fahrtenschreiber (Klassen C1, C, D1 und D)

Analoger Fahrtenschreiber Digitaler Fahrtenschreiber
Bedienung und Handhabung des analogen Fahrten-
schreibers
- Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes
- Bedienung der Schalter
- Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines
Fahrtenschreibers kennen
- Benennung der Symbole auf dem Fahrten-
schreiber
Bedienung und Handhabung des digitalen Fahrten-
schreibers unter Verwendung der Fahrerkarte
- vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragun-
gen in Form von manuellen Eintragungen bei
Arbeitszeiten außerhalb der Ruhezeiten
- während der Fahrt
- beim Verlassen des Fahrzeugs
- Bedienung der Schalter
- Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines
Fahrtenschreibers kennen
- Benennung der Symbole auf dem Fahrten-
schreiber
Auswertung des Schaublattes
a) Wie viele Kilometer wurden gefahren?
b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung?
c) Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause
eingelegt?
d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren?
- am Ende einer Fahrt
- bei Ausfall des Gerätes
 
".

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Artikel 4 Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2017 TechKontrollV § 10, Anlage 3

Die Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 472 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr jeweils für zwei Kalenderjahre spätestens zwei Monate nach deren Ablauf einen nach dem Muster in Anlage 3 für ihren Bereich erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:

1.
Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugklassen des Anhangs I Nummer 6 der Richtlinie 2000/30/EG in der durch die Richtlinie 2010/47/EU geänderten Fassung und nach dem Zulassungsland,

2.
Anzahl der festgestellten Mängel zu den Prüfpunkten des Anhangs I Nummer 10 der Richtlinie 2000/30/EG in der durch die Richtlinie 2010/47/EU geänderten Fassung, aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugklassen des Anhangs I Nummer 6 der Richtlinie 2000/30/EG in der durch die Richtlinie 2010/47/EU geänderten Form und nach dem Zulassungsland.

Das Musterformular ist in elektronischem Format für jedes Zulassungsland zu erstellen und dem Bundesamt für Güterverkehr ausschließlich per De-Mail oder E-Mail zu übermitteln."

2.
Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1) Muster des Formulars für den Bericht an das Bundesamt für Güterverkehr über die Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge und über Verstöße und Maßnahmen bei festgestellten technischen Mängeln

Berichterstattendes Land: Bundespolizei/Zollverwaltung:
Zulassungsstaat: Zeitraum: von bis
Fahrzeug-
klasse
N2 N3 O3 O4 M2 M3 Andere Fahr-
zeugklasse
Insgesamt
 Anzahl
kontrollier-
ter Fahr-
zeuge
Anzahl
von Unter-
sagungen
der Wei-
terfahrt
Anzahl
kontrollier-
ter Fahr-
zeuge
Anzahl
von Unter-
sagungen
der Wei-
terfahrt
Anzahl
kontrollier-
ter Fahr-
zeuge
Anzahl
von Unter-
sagungen
der Wei-
terfahrt
Anzahl
kontrollier-
ter Fahr-
zeuge
Anzahl
von Unter-
sagungen
der Wei-
terfahrt
Anzahl
kontrollier-
ter Fahr-
zeuge
Anzahl
von Unter-
sagungen
der Wei-
terfahrt
Anzahl
kontrollier-
ter Fahr-
zeuge
Anzahl
von Unter-
sagungen
der Wei-
terfahrt
Anzahl
kontrollier-
ter Fahr-
zeuge
Anzahl
von Unter-
sagungen
der Wei-
terfahrt
Anzahl
kontrollier-
ter Fahr-
zeuge
Anzahl
von Unter -
sagungen
der Wei-
terfahrt
Mängel im Einzelnen
 Kontrol-
liert
Nicht vor-
schrifts-
mäßig
Kontrol-
leert
Nicht vor-
schrifts-
mäßig
Kontrol-
liert
Nicht vor-
schrifts-
mäßig
Kontrol-
liert
Nicht vor-
schrifts-
mäßig
Kontrol-
liert
Nicht vor-
schrifts-
mäßig
Kontrol-
liert
Nicht vor-
schrifts-
mäßig
Kontrol-
liert
Nicht vor-
schrifts-
mäßig
Kontrol-
liert
Nicht vor-
schrifts-
mäßig
(0) Identifizie-
rung
                
(1) Bremsanlage                 
(2) Lenkung                 
(3) Sicht                 
(4) Lichtanlage
und Elektrik
                
(5) Achsen,
Räder, Reifen,
Aufhängung
                
(6) Fahrgestell
und am Fahr-
gestell befes-
tigte Teile
                
(7) Sonstige
Geräte ein-
schließlich
Fahrten-
schreiber und
Geschwindig-
keitsbegren-
zer
                
(8) Umweltbelas-
tung durch
Emissionen
und Austritt
von Kraftstoff
und/oder Öl
                
".

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Artikel 5



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. August 2017.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 8. August 2017

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt



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