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Änderung § 12 GemAV vom 21.12.2018

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§ 12 GemAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 12 GemAV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen


(Text alte Fassung)

Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen entspricht in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen dem letzten vor der Bekanntmachung des Gebotstermins der gemeinsamen Ausschreibung bekanntgemachten Höchstwert in den energieträgerspezifischen Ausschreibungen für Solaranlagen nach den §§ 29 und 37b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(Text neue Fassung)

Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen entspricht in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen dem zur Zeit der Bekanntmachung des Gebotstermins geltenden Höchstwert nach den §§ 29 und 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.