Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen (KWKAusVuaGemAVEV k.a.Abk.)

V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167 (Nr. 57); Geltung ab 18.08.2017
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme
Artikel 2 Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
Artikel 3 Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Es verordnen

-
die Bundesregierung auf Grund des

-
§ 33a Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 10 bis 12, Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und des § 33b Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, b, f und h, Nummer 4 bis 9 und 11 bis 13 sowie Absatz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes jeweils in Verbindung mit § 33c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die durch Artikel 1 Nummer 34 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) eingefügt worden sind, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 29. Juni 2017 sowie

-
§ 33a Absatz 4 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 5 und des § 33b Absatz 2 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die durch Artikel 1 Nummer 34 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) eingefügt worden sind, und

-
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund des

-
§ 33 Absatz 3 Nummer 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 4 Absatz 74 Nummer 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),

-
§ 87 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und

-
§ 88c Nummer 1, 3 Buchstabe b, d und i sowie Nummer 4 Buchstabe a bis e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, von denen § 88c durch Artikel 1 Nummer 37 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden ist und § 96 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 29. Juni 2017:

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Artikel 1 Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme


Artikel 1 ändert mWv. 18. August 2017 KWKAusV

(gesamter Text siehe KWK-Ausschreibungsverordnung - KWKAusV)

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Artikel 2 Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen


Artikel 2 ändert mWv. 18. August 2017 GemAV

(gesamter Text siehe Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen - GemAV)

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Artikel 3 Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2017 KWKGGebV § 1, Anlage 1

Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung

(Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung - KWKGGebV)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist," durch die Wörter „und der KWK-Ausschreibungsverordnung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
die Zulassung von innovativen KWK-Systemen, die seit dem 1. Januar 2017 in Dauerbetrieb gegangen sind,".

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.

3.
Die Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefasst:

 „Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Gebührensatz
1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)

a)KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung* 150 Euro
b)KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung 0,2 Prozent der
maßgeblichen KWK-
Zuschläge
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
 
und
Faktor 3:
Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowatt-
stunde gemäß § 7 Absatz 1 KWKG bzw. Zuschlagssätze, die gemäß § 8a Absatz 1
KWKG von der Bundesnetzagentur durch Ausschreibungen ermittelt wurden**, ***
maximal 45.000 Euro
oder
Faktor 4:
Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowatt-
stunde gemäß § 7 Absatz 3 KWKG***
Der Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze des § 7 Absatz 1 und 3
KWKG zu je
50 Prozent
maximal 30.000 Euro
oder

Faktor 5:
Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1
KWKG
maximal 30.000 Euro
2.Zulassung von innovativen KWK-Systemen gemäß § 24 der KWK-Ausschreibungs-
verordnung
0,2 Prozent der
maßgeblichen KWK-
Zuschläge
 Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden

 Faktor 3:
Zuschlagssätze, die gemäß § 8b Absatz 1 KWKG von der Bundesnetz-
agentur durch Ausschreibung ermittelt wurden
maximal 45.000 Euro
3.Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG 0,1 Prozent der
maßgeblichen KWK-
Zuschläge, höchstens
jedoch 50 Prozent der
maximalen Gebühren
für die Bearbeitung
eines Zulassungs-
antrags
4.Zulassung des Neu- oder des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß den
§§ 20 und 21 KWKG
0,2 Prozent der in
der Zulassung fest-
gelegten KWK-Zu-
schläge, mindestens
100 Euro, maximal
40.000 Euro
5.Vorbescheid für den Neu- oder den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen gemäß
den §§ 20 und 21 KWKG
0,1 Prozent der im
Vorbescheid aus-
gewiesenen KWK-
Zuschläge, maximal
20.000 Euro
6.Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24
und 25 KWKG****
25 Euro für Speicher
bis 5 m³,
100 Euro für Speicher
über 5 m³ bis 200 m³,
0,2 Prozent der in
der Zulassung fest-
gelegten Zuschläge
für Speicher ab 200 m³,
maximal 20.000 Euro
7.Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24
und 25 KWKG
0,1 Prozent der im
Vorbescheid aus-
gewiesenen KWK-
Zuschläge, maximal
10.000 Euro
8.Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 31
KWKG
200 Euro
* Es werden keine Gebühren für die Zulassung von KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.
** Bei Anspruch auf den Kohleersatz-Bonus gemäß § 7 Absatz 2 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,6 Cent je Kilowattstunde.
*** Bei Anspruch auf den TEHG-Bonus gemäß § 7 Absatz 5 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,3 Cent je Kilowattstunde.
**** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird."


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Artikel 4 Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2017 EEGAusGebV § 1, § 2, Anlage

Die Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (Ausschreibungsgebührenverordnung - AusGebV)".

2.
In § 1 Absatz 1 wird nach dem Wort „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" die Wörter „und den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung" eingefügt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden angefügt:

„7.
nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist,

8.
nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist oder

9.
im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist."

4.
Der Anlage wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5.Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach
§ 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung für
KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme
1.138 Euro
Diese Gebühr ist als
Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Ver-
waltungskostengeset-
zes)".


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Artikel 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. August 2017.

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Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

Brigitte Zypries



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