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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung (1. GasNZVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Gasnetzzugangsverordnung


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2017 GasNZV § 2, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 16, § 17, § 21, § 23, § 30, § 39, § 40, § 50, mWv. 1. Januar 2018 § 11, mWv. 1. April 2018 § 13

Die Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 119 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

§ 12 Kapazitätsbuchungsplattformen".

c)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14 (weggefallen)".

d)
Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

§ 30 (weggefallen)".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
„Datenformat" ist eine für die elektronische Weiterverarbeitung oder Veröffentlichung geeignete und standardisierte Formatvorgabe für die Datenkommunikation, welche die relevanten Parameter enthält;".

b)
Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:

„13a.
„Untertägige Kapazität" ist die Kapazität, die nach dem Ende der Auktionen für Kapazitäten auf Tagesbasis für den jeweiligen Tag angeboten und zugewiesen wird;".

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „10" durch die Angabe „11" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „eine Kooperationsvereinbarung" die Wörter „bis zum 1. Juli 2011" gestrichen und wird Satz 2 gestrichen.

4.
§ 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1" durch die Wörter „des Anhangs I Nummer 2.2.2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36), die zuletzt durch den Beschluss (EU) 2015/715 (ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 9) geändert worden ist," ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „ermittelte technische Kapazität und" die Wörter „, sofern erfolgt," eingefügt und werden die Wörter „Zusatzmengen im Sinne des § 10 Absatz 1" durch die Wörter „zusätzlichen Kapazitäten" ersetzt.

5.
§ 10 wird aufgehoben.

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen und werden die Wörter „Monats-, Quartals- und Tagesbasis" durch die Wörter „Quartals-, Monats- und Tagesbasis sowie untertägiger Basis" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Fernleitungsnetzbetreiber haben bis zum 1. November 2019 die Folgen der Einführung untertägiger Kapazitäten nach Absatz 1 zu evaluieren und in einem Bericht der Bundesnetzagentur zu übermitteln. In der Evaluierung sind insbesondere Änderungen im Buchungsverhalten, die Auswirkungen auf das Ausgleichs- und Regelenergiesystem und die aus der Einführung resultierenden Entwicklungen der Höhe der spezifischen Fernleitungsentgelte zu betrachten. Die Analyse muss die Bundesnetzagentur in die Lage versetzen, die Folgen der Bereitstellung untertägiger Kapazitäten überprüfen zu können. Die Bundesnetzagentur gibt den berührten Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme."

7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Kapazitätsplattform" durch das Wort „Kapazitätsbuchungsplattform" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Fernleitungsnetzbetreiber haben für die Vergabe von Ein- und Ausspeisekapazitäten eine oder eine begrenzte Anzahl gemeinsamer Kapazitätsbuchungsplattformen einzurichten und zu betreiben oder durch einen vereinbarten Dritten betreiben zu lassen, über die die Kapazitäten nach § 13 vergeben werden (Primärkapazitätsbuchungsplattform)."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Primärkapazitätsplattform" durch das Wort „Kapazitätsbuchungsplattform" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „überlassen" die Angabe „(Sekundärkapazitäten)" eingefügt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Die Weiterveräußerung oder Nutzungsüberlassung erfolgt ausschließlich unter Nutzung der Plattform, über welche die Primärkapazitäten vergeben werden. Die auf die Vermarktung der Sekundärkapazitäten entfallenden Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Plattform nach Absatz 1 sind von den beteiligten Fernleitungsnetzbetreibern anteilig zu tragen und können auf die Netzentgelte umgelegt werden."

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Primär- sowie Sekundärkapazitätsplattform" durch das Wort „Kapazitätsbuchungsplattform" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „den Kapazitätsplattformen" durch die Wörter „der Kapazitätsbuchungsplattform" ersetzt.

e)
In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „und 2" gestrichen und vor dem Wort „Internetauftritt" das Wort „gemeinsamen" gestrichen.

8.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Primärkapazitätsplattform" durch das Wort „Kapazitätsbuchungsplattform" ersetzt und werden nach den Wörtern „diskriminierungsfreien Verfahren" die Wörter „, erstmalig rechtzeitig vor dem 1. Oktober 2011," gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2018

 
 
bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Sofern Kapazitäten mittels einer Auktion auf der Kapazitätsbuchungsplattform vergeben werden, muss das Verfahren für die Auktion den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1) entsprechen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Inhaber unterbrechbarer Kapazitäten oder Kapazitäten mit unterbrechbaren Anteilen können bei einer Versteigerung von festen Kapazitätsprodukten Gebote abgeben, um ihre Kapazitäten in feste Kapazitätsprodukte oder Kapazitätsprodukte mit geringeren unterbrechbaren Anteilen umzuwandeln. Ist der Inhaber der Kapazitäten bei der Versteigerung nicht erfolgreich, behält er seine ursprünglichen Kapazitäten."

abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2018

 
c)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „zu Letztverbrauchern" die Wörter „und Speicheranlagen" gestrichen und werden nach den Wörtern „zur Einspeisung aus" die Angabe „Speicher-," gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Erlöse aus den Versteigerungen nach Absatz 1 sind in dem Umfang, in dem sie das in Übereinstimmung mit § 17 Absatz 1 der Anreizregulierungsverordnung gebildete Entgelt übersteigen, auf dem Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung zu verbuchen."

9.
§ 14 wird aufgehoben.

10.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Sekundärhandelsplattform" durch das Wort „Kapazitätsbuchungsplattform" ersetzt.

b)
Satz 2 wird gestrichen.

11.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „, jährlich zum 1. April" durch die Wörter „im Verfahren der Netzentwicklungsplanung nach § 15a des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

12.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber, die Marktgebiete nach § 20 bilden, haben mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Liquidität des Gasmarktes zu erhöhen. Sie haben spätestens ab 1. April 2022 aus den bestehenden zwei Marktgebieten ein gemeinsames Marktgebiet zu bilden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Satz 2 und 6" gestrichen und wird das Wort „wurden" durch das Wort „werden" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

13.
§ 23 Absatz 4 wird aufgehoben.

14.
§ 30 wird aufgehoben.

15.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „nach § 17 Absatz 1" durch die Wörter „in dem Verfahren der Netzentwicklungsplanung nach § 15a des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die wirtschaftliche Zumutbarkeit eines Kapazitätsausbaus wird vermutet, wenn die benötigte Ein- oder Ausspeisekapazität binnen zwei Monaten nach der Verbindlichkeit des Realisierungsfahrplans nach Absatz 2 Satz 5 oder bei der nächsten Auktion von Jahreskapazitäten, sofern die Kapazität versteigert wird, verbindlich langfristig beim Fernleitungsnetzbetreiber gebucht wird."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Nach Abschluss des Verfahrens nach § 17 Absatz 1" durch die Wörter „Nach Bestätigung des Szenariorahmens durch die Bundesnetzagentur nach § 15a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt und wird vor dem Wort „Realisierungsfahrplan" das Wort „verbindlichen" gestrichen.

bb)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Realisierungsfahrplan wird verbindlich, sobald die darin enthaltenen Ausbaumaßnahmen Gegenstand des verbindlichen Netzentwicklungsplans nach § 15a Absatz 3 Satz 5 und 7 des Energiewirtschaftsgesetzes sind."

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in dem Zeitraum zwischen Abschluss des Verfahrens zur Kapazitätsbedarfsvermittlung nach § 17 und dem Zeitpunkt der verbindlichen langfristigen Buchung der Kapazität an der neuen oder erweiterten Speicher-, LNG- oder Produktionsanlage oder dem neuen oder erweiterten Gaskraftwerk (Planungsphase)" durch die Wörter „zum Zeitpunkt des Eintretens der Verbindlichkeit des Realisierungsfahrplans" ersetzt und wird vor den Wörtern „an den Planungskosten" das Wort „einmalig" eingefügt.

16.
§ 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.

17.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 6 wird das Wort „Kapazitätsplattformen" durch das Wort „Kapazitätsbuchungsplattformen" ersetzt.

cc)
In Nummer 9 werden nach den Wörtern „sowie insbesondere" die Wörter „zu einer von § 23 Absatz 1 Satz 1 abweichenden Länge der Bilanzierungsperiode," gestrichen.

dd)
Nummer 13 wird aufgehoben.

ee)
In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

ff)
Folgende Nummern 19 und 20 werden angefügt:

„19.
zu den Voraussetzungen eines Übernominierungsverfahrens für die Zuweisung unterbrechbarer untertägiger Kapazitäten;

20.
zur Zusammenarbeit der Netzbetreiber bei der Einrichtung und dem Betrieb von virtuellen Ein- und Ausspeisepunkten sowie zur Ausgestaltung des Netzzugangs an virtuellen Ein- und Ausspeisepunkten nach Artikel 19 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/459."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „abweichend von § 14" gestrichen.

c)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „zu veröffentlichen" die Wörter „oder an die Regulierungsbehörde zu übermitteln" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. GasNZVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. GasNZVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 1. GasNZVÄndV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe ... in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c tritt am 1. April 2018 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
Artikel 1 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 12 GasNZV Kapazitätsbuchungsplattform (vom 18.08.2017)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 7 d) aa) V. v. 11. August 2017 (BGBl. I S. 3194) wurde sinngemäß ...
§ 39 GasNZV Kapazitätsausbauanspruch für Betreiber von Gaskraftwerken sowie Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen (vom 20.06.2019)
... werden. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe c erste Änderung V. v. 11. August 2017 (BGBl. I S. 3194) wurde sinngemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Aufbau der LNG-Infrastruktur in Deutschland
V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 786
Artikel 1 LNGFV Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
... Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3194 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...