Artikel 15 - Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (ÜbwRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 24.08.2017, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 15 Änderungen des Zollfahndungsdienstgesetzes


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. August 2017 ZFdG § 22a, § 32a

Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 22a Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „100c" durch die Angabe „100b Absatz 2" ersetzt.

2.
In § 32a Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „100c" durch die Angabe „100b Absatz 2" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 15 Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 ÜbwRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜbwRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Artikel 3 ZFdNeuSG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... tritt das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202 ) geändert worden ist, außer ...


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