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Artikel 16 - Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (ÜbwRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 24.08.2017, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 16 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. August 2017 TKÜV § 1, § 2, § 3, § 5

Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „100b" durch die Angabe „100e" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „100b" durch die Angabe „100e" ersetzt.

b)
In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „§ 100b Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 100a Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

c)
In Nummer 15 wird die Angabe „100b" durch die Angabe „100e" ersetzt.

3.
In der Überschrift des Teils 2 wird die Angabe „100b" durch die Angabe „100e" ersetzt.

4.
In § 3 Absatz 3 wird die Angabe „§ 100b Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 100a Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

5.
In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „100b" durch die Angabe „100e" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 ÜbwRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜbwRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 27 StV-DSAnpUG-EU Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nummer 1 ...