Die
Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „100b" durch die Angabe „100e" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „100b" durch die Angabe „100e" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „§ 100b Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 100a Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
- c)
- In Nummer 15 wird die Angabe „100b" durch die Angabe „100e" ersetzt.
- 3.
- In der Überschrift des Teils 2 wird die Angabe „100b" durch die Angabe „100e" ersetzt.
- 4.
- In § 3 Absatz 3 wird die Angabe „§ 100b Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 100a Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
- 5.
- In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „100b" durch die Angabe „100e" ersetzt.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724