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Änderung Artikel 1 Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 24.08.2017

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 01.11.2017 BGBl. I S. 3630
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches


Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort 'Straftat' das Komma und die Wörter 'die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat,' gestrichen und wird das Wort 'drei' durch das Wort 'sechs' ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

'Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.'

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft.'

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

'(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.'

(Text alte Fassung)

2. In § 129 Absatz 4 wird die Angabe '100c' durch die Angabe '100b' ersetzt.

(Text neue Fassung)

2. In § 129 Absatz 5 Satz 3 wird jeweils die Angabe '100c' durch die Angabe '100b' ersetzt.

3. § 266a Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort 'oder' am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:

'3. fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,

4. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder'.

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.