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Änderung Artikel 4 Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 24.08.2017

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Artikel 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung
Artikel 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 01.11.2017 BGBl. I S. 3630

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 74a Absatz 4 wird die Angabe '§ 100c' durch die Wörter 'den §§ 100b und 100c' ersetzt.

2. In § 78a Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe '§ 454b Abs. 3' durch die Wörter '§ 454b Absatz 3 oder Absatz 4' ersetzt.

(Text alte Fassung)

3. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon und die Wörter 'ist nach § 454b Absatz 3 der Strafprozessordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist,' ersetzt.

(Text neue Fassung)

3. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon und die Wörter 'ist nach § 454b Absatz 4 der Strafprozessordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist,' ersetzt.

4. In § 120 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe '§ 100d Abs. 1 Satz 6' durch die Wörter '§ 100e Absatz 2 Satz 6' ersetzt.




 
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