§ 1 - Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VAAufsG)

Artikel 16 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214, 3229 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 12e G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 7631-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 1



1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester. 2Die Aufsicht wird im Wege der Organleihe von den nach Landesrecht zuständigen Behörden des Freistaates Bayern ausgeübt.



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