Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VAAufsG)

Artikel 16 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214, 3229 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 12e G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 7631-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5

§ 1



1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester. 2Die Aufsicht wird im Wege der Organleihe von den nach Landesrecht zuständigen Behörden des Freistaates Bayern ausgeübt.

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§ 2


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Anstalten folgende Vorschriften des bayerischen Rechts entsprechend:

1.
der erste Teil des Bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 371), das zuletzt durch § 1 Absatz 330 der Verordnung vom 26. März 2019 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 98) geändert worden ist, und

2.
die Bayerische Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 20. Dezember 1994 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 1083), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. September 2019 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 611) geändert worden ist.

2An die Stelle des Verwaltungsausschusses tritt der Arbeitsausschuss, an die Stelle einer Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger tritt die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.


Text in der Fassung des Artikels 12e Gesetz Digitale Rentenübersicht G. v. 11. Februar 2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539 m.W.v. 1. Januar 2021

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§ 3



(1) Die Artikel 1, 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 und die Artikel 7, 20, 22 Absatz 1 sowie die Artikel 24, 25 und 27 des Bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen sind nicht anzuwenden.

(2) 1Artikel 14 des Bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherheitsrücklage mindestens 5 Prozent des Barwerts der Rentenanwartschaften und der laufenden Rentenzahlungen betragen soll. 2Eine auf Grund des Geschäftsplans gebildete Rückstellung für Zins kann auf die Sicherheitsrücklage angerechnet werden.

(3) Im Geschäftsplan der Anstalten ist der Aufbau einer Verwaltungskostenrückstellung vorzusehen.

(4) 1§ 8 der Bayerischen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sicherheitsrücklage unter der Voraussetzung des zweiten Satzes ein sich ergebender Überschuss zuzuführen ist. 2Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

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§ 4



(1) 1Der Verwaltungsrat wird zu gleichen Teilen mit Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten einschließlich der Ruhegeldempfänger besetzt. 2Ihre Zahl bestimmt die Satzung. 3Im Verwaltungsrat sollen alle Gruppen von Arbeitgebern und Versicherten einschließlich der Ruhegeldempfänger angemessen vertreten sein. 4Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden vom Deutschen Bühnenverein und den die Versicherten vertretenden Gewerkschaften nach Maßgabe der Satzung benannt und vom Vorsitzenden des Vorstands der Bayerischen Versorgungskammer bestätigt.

(2) 1Artikel 3 Absatz 2 des Bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorsitz durch den Vorsitzenden des Vorstands der Bayerischen Versorgungskammer, der stellvertretende Vorsitz durch das für den Versicherungsbetrieb zuständige Vorstandsmitglied der Bayerischen Versorgungskammer wahrgenommen wird. 2Der siebte Teil des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anwendbar. 3Artikel 4 Absatz 1 des Bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verwaltungsrat auch über Angelegenheiten nach dessen Nummern 9 und 10 beschließt.

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§ 5


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Rechnungslegung für vor dem 1. Januar 2021 endende Geschäftsjahre erfolgt nach der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung dieses Gesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 12e Gesetz Digitale Rentenübersicht G. v. 11. Februar 2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539 m.W.v. 1. Januar 2021



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