Artikel 9 - Betriebsrentenstärkungsgesetz (BetrRSG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 9 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 EStG § 3, § 10, § 10a, § 22, § 50f, § 52, § 84, § 85, § 90, § 92, § 92a, § 92b, § 93, § 96, § 100 (neu), mWv. 1. Januar 2019 § 10a, § 22a, § 90, § 94

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach Abschnitt XI folgende Angaben eingefügt:

„XII.
Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung

§ 100 Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 55 Satz 1 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender zweiter Halbsatz angefügt:

„dies gilt auch, wenn eine Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung auf Grund vertraglicher Vereinbarung ohne Fristerfordernis unverfallbar ist."

b)
Nummer 55c Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:

„a)
wenn Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung) durchgeführt wird, lediglich auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung) übertragen werden, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen,".

bb)
Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c.

c)
Nummer 56 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „1 Prozent" durch die Angabe „2 Prozent" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „ab 1. Januar 2014 auf 2 Prozent," gestrichen.

d)
Nummer 62 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „nach den Nummern 56 und 63 handelt" durch die Wörter „nach den Nummern 56, 63 und 63a handelt" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

cc)
Satz 4 wird aufgehoben.

e)
Nummer 63 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „4 Prozent" durch die Angabe „8 Prozent" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen."

cc)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Beiträge im Sinne des Satzes 1, die für Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen."

f)
Nach Nummer 63 wird folgende Nummer 63a eingefügt:

„63a.
Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes, soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer gutgeschrieben oder zugerechnet werden;".

g)
Nummer 65 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe b wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Der Buchstabe c abschließende Punkt wird durch das Wort „und" ersetzt.

ccc)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Versicherung nach § 8 Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes."

bb)
In Satz 4 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall des Buchstaben d gehören die Versorgungsleistungen des Unternehmens der Lebensversicherung oder der Pensionskasse, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die bis zum Eintritt des Arbeitnehmers in die Versicherung geleistet wurden, zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1; soweit der Arbeitnehmer in den Fällen des § 8 Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortgesetzt hat, sind die auf diesen Beiträgen beruhenden Versorgungsleistungen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 oder Satz 2;".

3.
In § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 7 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.

4.
§ 10a wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt," durch die Wörter „Beitragsjahres (§ 88)" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des § 10a und des Abschnitts XI in der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Fassung anzuwenden."

5.
§ 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, § 10a oder Abschnitt XI angewendet wurde" durch die Wörter „nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden" ersetzt.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1. § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist anzuwenden, soweit keine Steuerbefreiung nach den §§ 8 bis 12 des Investmentsteuergesetzes erfolgt ist."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

6.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 werden im ersten Halbsatz die Wörter „ein gesondertes Merkmal" durch die Wörter „zwei gesonderte Merkmale" und der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
ab dem 1. Januar 2019 die gesonderte Kennzeichnung einer Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag nach § 93 Absatz 3."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Wörter „§ 93c Absatz 4 der Abgabenordnung" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
§ 50f Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 22a Absatz 1 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 22a Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 22a Absatz 2 Satz 9" durch die Wörter „§ 22a Absatz 2 Satz 8" ersetzt.

8.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 12 werden die Wörter „die entsprechende Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde und" gestrichen.

bb)
In Satz 13 zweiter Halbsatz werden die Wörter „bis zum 30. Juni 2005 oder" und das Wort „späteren" gestrichen.

cc)
Satz 14 wird wie folgt gefasst:

„Der Höchstbetrag nach § 3 Nummer 63 Satz 1 verringert sich um Zuwendungen, auf die § 40b Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wird."

dd)
Nach Satz 14 wird folgender Satz eingefügt:

§ 3 Nummer 63 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden, soweit § 40b Absatz 1 und 2 Satz 3 und 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wird."

b)
In Absatz 40 Satz 1 werden die Wörter „die auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde" durch die Wörter „wenn vor dem 1. Januar 2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b Absatz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung pauschal besteuert wurde" ersetzt.

9.
In § 84 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „jährlich 154 Euro" durch die Wörter „ab dem Beitragsjahr 2018 jährlich 175 Euro" ersetzt.

10.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „für das dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird" durch die Wörter „für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „dem für den ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Absatz 2) im Kalenderjahr Kindergeld ausgezahlt worden ist" durch die Wörter „dem gegenüber für den ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Absatz 2) im Kalenderjahr Kindergeld festgesetzt worden ist" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem das Kindergeld ausgezahlt wird" durch die Wörter „dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird" ersetzt.

11.
§ 90 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

 
a)
In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „nachträglich" die Wörter „bis zum Ende des zweiten auf die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres" und vor dem Wort „zurückzufordern" die Wörter „bis zum Ablauf eines Jahres nach der Erkenntnis" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Erfolgt nach der Durchführung einer versorgungsrechtlichen Teilung eine Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Zulagen, setzt die zentrale Stelle den Rückforderungsbetrag nach Absatz 3 unter Anrechnung bereits vom Anbieter einbehaltener und abgeführter Beträge gegenüber dem Zulageberechtigten fest, soweit

1.
das Guthaben auf dem Vertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des Rückforderungsbetrags nach § 90 Absatz 3 Satz 1 nicht ausreicht und

2.
im Rückforderungsbetrag ein Zulagebetrag enthalten ist, der in der Ehe- oder Lebenspartnerschaftszeit ausgezahlt wurde.

Erfolgt nach einer Inanspruchnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags im Sinne des § 92a Absatz 1 oder während einer Darlehenstilgung bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Zulagen, setzt die zentrale Stelle den Rückforderungsbetrag nach Absatz 3 unter Anrechnung bereits vom Anbieter einbehaltener und abgeführter Beträge gegenüber dem Zulageberechtigten fest, soweit das Guthaben auf dem Altersvorsorgevertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des Rückforderungsbetrags nicht ausreicht. Der Anbieter hat in diesen Fällen der zentralen Stelle die nach Absatz 3 einbehaltenen und abgeführten Beträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

 
c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens kann der Zulageberechtigte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens eine nicht fristgerecht abgegebene Einwilligung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gegenüber der zuständigen Stelle nachholen. Über die Nachholung hat er die zentrale Stelle unter Angabe des Datums der Erteilung der Einwilligung unmittelbar zu informieren. Hat der Zulageberechtigte im Rahmen des Festsetzungsverfahrens eine wirksame Einwilligung gegenüber der zuständigen Stelle erteilt, wird er so gestellt, als hätte er die Einwilligung innerhalb der Frist nach § 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wirksam gestellt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
In § 92 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „jährlich" die Wörter „bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres" eingefügt.

13.
§ 92a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Am Ende des Satzes 5 werden folgende Wörter angefügt:

„; die Verschiebung des Beginns der Auszahlungsphase über das 68. Lebensjahr des Zulageberechtigten hinaus ist unschädlich, sofern es sich um eine Verschiebung im Zusammenhang mit der Abfindung einer Kleinbetragsrente auf Grund der Regelung nach § 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes handelt".

bb)
In Satz 7 werden vor dem Wort „mitzuteilen" die Wörter „spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der unmittelbaren Darlehenstilgung oder des Beginns der Auszahlungsphase folgt," eingefügt.

b)
In Absatz 2a Satz 1 wird das Wort „verbleibenden" durch das Wort „ursprünglichen" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „mitzuteilen" durch das Wort „anzuzeigen" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Mitteilungspflicht" durch das Wort „Anzeigepflicht" ersetzt.

cc)
In Satz 7 werden vor dem Wort „mitzuteilen" die Wörter „spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Anzeige des Zulageberechtigten folgt," eingefügt.

dd)
Satz 9 wird wie folgt geändert:

aaa)
Das Nummer 3 abschließende Wort „oder" wird durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
der Zulageberechtigte innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, die Selbstnutzung dieser Wohnung wieder aufnimmt."

ee)
Satz 10 wird wie folgt gefasst:

„Satz 9 Nummer 1 und 2 setzt voraus, dass der Zulageberechtigte dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die fristgemäße Reinvestitionsabsicht im Rahmen der Anzeige nach Satz 1 und den Zeitpunkt der Reinvestition oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht anzeigt; in den Fällen des Absatzes 2a und des Satzes 9 Nummer 3 gelten die Sätze 1 bis 9 entsprechend für den anderen, geschiedenen oder überlebenden Ehegatten, wenn er die Wohnung nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt."

ff)
In Satz 11 wird das Wort „Mitteilung" durch das Wort „Anzeige" ersetzt.

gg)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Satz 9 Nummer 5 setzt voraus, dass bei einer beabsichtigten Wiederaufnahme der Selbstnutzung der Zulageberechtigte dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, die Absicht der fristgemäßen Wiederaufnahme der Selbstnutzung im Rahmen der Anzeige nach Satz 1 und den Zeitpunkt oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht nach Satz 10 anzeigt. Satz 10 zweiter Halbsatz und Satz 11 gelten für die Anzeige der Absicht der fristgemäßen Wiederaufnahme der Selbstnutzung entsprechend."

14.
In § 92b Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort „anzuzeigen" die Wörter „spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Auszahlung folgt," eingefügt.

15.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Auch keine schädliche Verwendung sind der gesetzliche Forderungs- und Vermögensübergang nach § 9 des Betriebsrentengesetzes und die gesetzlich vorgesehene schuldbefreiende Übertragung nach § 8 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Auszahlungsphase" die Wörter „oder im darauffolgenden Jahr" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn

1.
nach dem Beginn der Auszahlungsphase ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird und

2.
sich dadurch die Rente verringert."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

16.
Dem § 94 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Sofern der zentralen Stelle für den Zulageberechtigten im Zeitpunkt der schädlichen Verwendung eine Meldung nach § 118 Absatz 1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum erstmaligen Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt und von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vorliegt, teilt die zentrale Stelle zum Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 der Datenstelle der Rentenversicherungsträger als Vermittlungsstelle die schädliche Verwendung durch Datenfernübertragung mit. Dies gilt nicht, wenn das Ausscheiden aus diesem Hilfebezug nach § 118 Absatz 1a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch angezeigt wurde."

Ende abweichendes Inkrafttreten


17.
§ 96 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Hat der Anbieter vorsätzlich oder grob fahrlässig

1.
unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder

2.
Daten pflichtwidrig nicht übermittelt,

obwohl der Zulageberechtigte seiner Informationspflicht gegenüber dem Anbieter zutreffend und rechtzeitig nachgekommen ist, haftet der Anbieter für die entgangene Steuer und die zu Unrecht gewährte Steuervergünstigung. Dies gilt auch, wenn im Verhältnis zum Zulageberechtigten Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Der Zulageberechtigte haftet als Gesamtschuldner neben dem Anbieter, wenn er weiß, dass der Anbieter unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder Daten pflichtwidrig nicht übermittelt hat. Für die Inanspruchnahme des Anbieters ist die zentrale Stelle zuständig."

18.
Nach § 99 wird folgender Abschnitt XII eingefügt:

„XII.
Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung

§ 100 Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung

(1) Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 dürfen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (Förderbetrag) entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. Übersteigt der insgesamt zu gewährende Förderbetrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt.

(2) Der Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags nach Absatz 3, höchstens 144 Euro. In Fällen, in denen der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung geleistet hat, ist der jeweilige Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber darüber hinaus leistet.

(3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass

1.
der Arbeitslohn des Arbeitnehmers im Lohnzahlungszeitraum, für den der Förderbetrag geltend gemacht wird, im Inland dem Lohnsteuerabzug unterliegt;

2.
der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens einen Betrag in Höhe von 240 Euro an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zahlt;

3.
im Zeitpunkt der Beitragsleistung der laufende Arbeitslohn (§ 39b Absatz 2 Satz 1 und 2), der pauschal besteuerte Arbeitslohn (§ 40a Absatz 1 und 3) oder das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt (§ 40a Absatz 2 und 2a) nicht mehr beträgt als

a)
73,34 Euro bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum,

b)
513,34 Euro bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum,

c)
2.200 Euro bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum oder

d)
26.400 Euro bei einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum;

4.
eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen ist;

5.
sichergestellt ist, dass von den Beiträgen jeweils derselbe prozentuale Anteil zur Deckung der Vertriebskosten herangezogen wird; der Prozentsatz kann angepasst werden, wenn die Kalkulationsgrundlagen geändert werden, darf die ursprüngliche Höhe aber nicht überschreiten.

(4) Für die Inanspruchnahme des Förderbetrags sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung maßgeblich; spätere Änderungen der Verhältnisse sind unbeachtlich. Abweichend davon sind die für den Arbeitnehmer nach Absatz 1 geltend gemachten Förderbeträge zurückzugewähren, wenn eine Anwartschaft auf Leistungen aus einer nach Absatz 1 geförderten betrieblichen Altersversorgung später verfällt und sich daraus eine Rückzahlung an den Arbeitgeber ergibt. Der Förderbetrag ist nur zurückzugewähren, soweit er auf den Rückzahlungsbetrag entfällt. Der Förderbetrag ist in der Lohnsteuer-Anmeldung für den Lohnzahlungszeitraum, in dem die Rückzahlung zufließt, der an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführenden Lohnsteuer hinzuzurechnen.

(5) Für den Förderbetrag gelten entsprechend:

1.
die §§ 41, 41a, 42e, 42f und 42g,

2.
die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 163 der Abgabenordnung und

3.
die §§ 195 bis 203 der Abgabenordnung, die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376, die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Absatz 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung, die §§ 385 bis 408 für das Strafverfahren und die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung für das Bußgeldverfahren.

(6) Der Arbeitgeberbeitrag im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 ist steuerfrei, soweit er im Kalenderjahr 480 Euro nicht übersteigt. Die Steuerfreistellung des § 3 Nummer 63 bleibt hiervon unberührt."

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Zitierungen von Artikel 9 Betriebsrentenstärkungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 BetrRSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrRSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 BetrRSG Inkrafttreten; Außerkrafttreten
... in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 12, Artikel 2 Nummer 4 sowie Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 6, 11 Buchstabe a und c sowie Nummer 16 treten am 1. Januar 2019 in ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 22a EStG Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle (vom 01.10.2023)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die wiederholte aber durchführbare Änderung durch Artikel 9 Nr. 6 b) bb) G. v. 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) wurde nicht konsolidiert. Dieselbe Änderung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG)
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2210
Artikel 1 FamEntlastG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 32 wird wie folgt ...


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