Das
Gesetz über Steuerstatistiken vom
11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „alle drei Jahre, erstmals für 1995," durch das Wort „jährlich" ersetzt.
- bb)
- Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
- „1.
- von den zur Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen verpflichteten Arbeitgebern der steuerpflichtigen natürlichen Personen:
- a)
- einbehaltene Steuerbeträge und Abzugsbeträge von den einbehaltenen Steuerbeträgen mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
- b)
- Anmeldungszeitraum, Zahl der Arbeitnehmer;".
- cc)
- Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1 werden ab 2018 erfasst."
- 2.
- In § 7a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Personengesellschaften und Gemeinschaften" durch die Wörter „Personengesellschaften, Gemeinschaften und juristische Personen" ersetzt.
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626