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Artikel 14 - Betriebsrentenstärkungsgesetz (BetrRSG k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes


Artikel 14 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 AltZertG § 1, § 4, § 7a, § 7c, § 7f (neu), § 14, mWv. 1. Januar 2017 § 7, § 7b

Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 450 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden nach den Wörtern „abgefunden wird" ein Komma sowie folgender Halbsatz eingefügt:

„wenn die Vereinbarungen vorsehen, dass der Vertragspartner bis vier Wochen nach der Mitteilung des Anbieters darüber, dass die Auszahlung in Form einer Kleinbetragsrentenabfindung erfolgen wird, den Beginn der Auszahlungsphase auf den 1. Januar des darauffolgenden Jahres verschieben kann".

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Wort „fest" die Wörter „sowie des § 2a" eingefügt.

2.
In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

3.
Dem § 7 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Verträge, deren Auszahlungsphase unmittelbar nach der Einzahlung eines Einmalbetrags beginnt. Sie gelten auch nicht für Altersvorsorge- und Basisrentenverträge, die abgeschlossen werden, um Anrechte auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu übertragen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3a.
In § 7a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden vor dem abschließenden Punkt ein Semikolon und folgender Halbsatz eingefügt:

„bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, die abgeschlossen wurden, um Anrechte auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu übertragen, sind die in dem vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt der ausgleichspflichtigen Person genannten Wertentwicklungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 zugrunde zu legen".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

4.
Dem § 7b Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 muss die Information für Verträge, die längstens drei Monate vor Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase beginnen, spätestens zu Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase erfolgen. Die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen bleiben in diesen Fällen unberührt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4a.
In § 7c Satz 3 werden vor dem abschließenden Punkt ein Semikolon und folgender Halbsatz eingefügt:

„bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, die abgeschlossen wurden, um Anrechte auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu übertragen, sind die Wertentwicklungen zugrunde zu legen, die den Berechnungen im vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten individuellen Produktinformationsblatt der ausgleichspflichtigen Person zugrunde gelegen haben".

5.
Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt:

§ 7f Prüfkompetenz

Die Zertifizierungsstelle kann anlassunabhängig die richtige, vollständige und rechtzeitige Erstellung von Produktinformationsblättern nach § 7 prüfen."

6.
Nach § 14 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:

„(2c) Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zertifiziert wurden und in denen allein die Änderungen nach Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) nachvollzogen werden, ist keine erneute Zertifizierung erforderlich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 14 Betriebsrentenstärkungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 BetrRSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrRSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 BetrRSG Inkrafttreten; Außerkrafttreten
... (3) Artikel 1 Nummer 10 und 16 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. (4) Artikel 14 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 12, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
Artikel 7 G. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1310, 1322; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
§ 14 AltZertG Übergangsvorschrift (vom 01.01.2018)
... Dezember 2017 geltenden Fassung zertifiziert wurden und in denen allein die Änderungen nach Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214 ) nachvollzogen werden, ist keine erneute Zertifizierung erforderlich. Absatz 1 Satz 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 16 UStIntG Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2a Satz 1 wird ...