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Unterabschnitt 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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Abschnitt 4 Prüfungen

Unterabschnitt 4 Sonstiges

§ 39 Fernbleiben und Rücktritt



(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.

(2) 1Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Bei Erkrankung kann die Genehmigung in der Regel nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.

(3) Über die Genehmigung entscheidet die nach § 19 zuständige Stelle.


§ 40 Täuschung, Ordnungsverstoß



(1) 1Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der jeweiligen Prüfung oder des jeweiligen Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der nach § 19 zuständigen Stelle gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder an dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. 3In der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die Prüfungskommission über die Fortsetzung der Prüfung in den in Satz 1 genannten Fällen.

(2) 1Über das Vorliegen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung, die nach Abschluss der Prüfung festgestellt wird, entscheidet die nach § 19 zuständige Stelle. 2In der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungskommission diese Entscheidung.

(3) Die nach § 19 zuständige Stelle kann je nach Schwere des Verstoßes

1.
die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rangpunkten bewerten oder

2.
die Laufbahnprüfung insgesamt für endgültig nicht bestanden erklären.

(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Abschlussprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der personalführenden Behörde die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 anzuhören.


§ 41 Wiederholung von Prüfungen



(1) 1Studierende, die die Zwischenprüfung, die schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung, die Diplomarbeit oder die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die entsprechende Prüfung jeweils einmal wiederholen. 2In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern und für Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) 1Wird die Zwischenprüfung wiederholt, ist sie frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums zu wiederholen. 2Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

(3) 1Wird die Diplomarbeit wiederholt, erhält die oder der Studierende ein neues Thema. 2Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen. 3Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei Monate. 4Soweit erforderlich, ist der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie zu verlängern.

(4) 1Werden schriftliche oder praktische Prüfungen der Laufbahnprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung wiederholt, setzt das Prüfungsamt die Wiederholungstermine für alle Studierenden auf Vorschlag des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule fest. 2Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen. 3Soweit erforderlich, ist der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie zu verlängern.

(4a) Bis zum 31. Dezember 2024 gilt für die Wiederholung schriftlicher Prüfungen der Laufbahnprüfung § 28 Absatz 1a entsprechend.

(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

(6) Ist die Wiederholungsprüfung nicht bestanden und kann sie nicht mehr wiederholt werden, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.

(7) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.




§ 42 Prüfungsakten und Einsichtnahme



(1) Zu jeder und jedem Studierenden führen die Hochschule und das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.

(2) In die Prüfungsakte der Hochschule werden aufgenommen:

1.
eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses oder des Bescheides der Hochschule über die nicht bestandene Zwischenprüfung und

2.
die Klausuren der Zwischenprüfung.

(3) In die Prüfungsakten des Prüfungsamtes werden aufgenommen:

1.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides des Prüfungsamtes über die nicht bestandene Laufbahnprüfung,

2.
eine Ausfertigung der Bescheinigung über die Leistungstests,

3.
die Klausuren der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung,

4.
die Protokolle der praktischen Prüfungen der Laufbahnprüfung,

5.
die Diplomarbeit und

6.
das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung.

(4) 1Die Prüfungsakten werden mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. 2Sie können elektronisch aufbewahrt werden.

(5) 1Auf Antrag können die Betroffenen unter Aufsicht ihre Prüfungsakte einsehen

1.
nach Beendigung der Zwischenprüfung bei der Hochschule und

2.
nach Beendigung der Laufbahnprüfung beim Prüfungsamt.

2Die Einsichtnahme wird in der Prüfungsakte vermerkt.


§ 43 Beendigung des Beamtenverhältnisses



Bei endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Nichtbestehen der Prüfung bekannt gegeben wird.


§ 44 Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei



1Studierenden, die die Laufbahnprüfung nach der mündlichen Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, kann die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zuerkannt werden. 2Die Zuerkennung steht einer mit ausreichend bestandenen Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei gleich.


§ 45 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche



Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet bei der Zwischenprüfung die Hochschule und in der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.