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Synopse aller Änderungen der GtDBwBrandschutzVDV am 17.03.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. März 2026 durch Berichtigung der BLVEV2026Ber geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GtDBwBrandschutzVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GtDBwBrandschutzVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung
GtDBwBrandschutzVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2026 geltenden Fassung
durch B. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 115
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15b Praktischer Teil des Auswahlverfahrens


(1) Im praktischen Teil des Auswahlverfahrens werden Auswahlinstrumente eingesetzt, die speziell auf den technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz ausgerichtet sind.

(2) Der praktische Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.

(3) 1 Bei der Bewertung von Leistungen kann sich die Auswahlkommission durch Informationstechnologie und durch dafür ausgebildete Beschäftigte unterstützen lassen. 2 Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 24 Lehrgang „Gruppenführung"


1 Im Lehrgang 'Gruppenführung' werden den Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf dem Lehrgang 'Feuerwehrtechnische Grundausbildung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Brandschutz' die Kenntnisse für den Einsatz als Einheitsführerin oder Einheitsführer vermittelt. 2 Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,

1. Einheiten in Trupp-, Staffel- oder Gruppenstärke als selbständige taktische Einheit zu führen,

2. taktische Aufgaben nach Weisung innerhalb eines Zuges eigenständig auszuführen,

3. die Funktion einer Einsatzleiterin oder eines Einsatzleiters bis Gruppenstärke zu übernehmen,

4. bei Einsätzen zur Bekämpfung atomarer, biologischer und chemischer Gefahren die entsprechende Ausrüstung einzusetzen und entsprechend ausgebildete Einsatzkräfte taktisch richtig zu führen und

5. die Aus- und Fortbildung auf Standortebene durchzuführen.