Das
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch
Artikel 11 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 83c wie folgt gefasst:
„§ 83c Verfahren und Fristen".
- 2.
- § 83c wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 83c Verfahren und Fristen".
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Verfolgte ist unverzüglich über das Recht zu unterrichten, im ersuchenden Mitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benennen."
- c)
- Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.
- 3.
- In § 83d wird die Angabe „§ 83c Abs. 3" durch die Angabe „§ 83c Absatz 4" ersetzt.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724