Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (2. EnergieStGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes


Artikel 1 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 EnergieStG § 1a, § 2, § 3, § 3a, § 3b (neu), § 6, § 7, § 14, § 23, § 24, § 26, § 27, § 28, § 30, § 31, § 37, § 38, § 44, § 46, § 47, § 49, § 50, § 51, § 53, § 53a, § 53b, § 54, § 55, § 56, § 57, § 66, § 66a, § 66b, § 66c (neu), § 67

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 3a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 3b Staatliche Beihilfen".

b)
Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

§ 26 Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch".

c)
Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

§ 50 (weggefallen)".

d)
Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung".

e)
Die Angabe zu § 53a wird wie folgt gefasst:

§ 53a Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme".

f)
Die Angabe zu § 53b wird wie folgt gefasst:

§ 53b (weggefallen)".

g)
Die Angabe zu § 66a wird wie folgt gefasst:

§ 66a (weggefallen)".

h)
Nach der Angabe zu § 66b wird folgende Angabe eingefügt:

§ 66c Bußgeldvorschriften".

i)
Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:

§ 67 (weggefallen)".

2.
§ 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Kombinierte Nomenklatur: die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 578/2002 (ABl. L 97 vom 13.4.2002, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2002 geltenden Fassung;".

b)
Nummer 13a wird wie folgt gefasst:

„13a.
Biokraft- und Bioheizstoffe: Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft- oder Bioheizstoff. Fettsäuremethylester (Biodiesel) sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung sind und wenn ihre Eigenschaften mindestens den Anforderungen an Biodiesel nach § 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Biodiesel ist unter diesen Voraussetzungen in vollem Umfang als Biokraftstoff zu behandeln. Bioethanol ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur handelt. Im Fall von Bioethanol, das fossilem Ottokraftstoff beigemischt wird, müssen die Eigenschaften des Bioethanols außerdem mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März 2008, Ausgabe November 2009 oder Ausgabe April 2011, entsprechen. Im Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) enthalten ist, müssen die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs (E85) außerdem mindestens den Anforderungen an Ethanolkraftstoff (E85) nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol hergestellt werden, gelten für den Bioethanol-Anteil die Sätze 5 und 6 entsprechend. Pflanzenöl ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen an Pflanzenölkraftstoff nach § 9 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Hydrierte biogene Öle sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung sind, und wenn die Hydrierung nicht in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen erfolgt ist. Biomethan ist abweichend von Satz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn es den Anforderungen an Erdgas nach § 8 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entspricht. Für Biokraftstoffe gilt § 11 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechend."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer

1. für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Mega-
wattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
a)bis zum 31. Dezember 2023 13,90 EUR,
b)vom 1. Januar 2024 bis
zum 31. Dezember 2024
18,38 EUR,
c)vom 1. Januar 2025 bis
zum 31. Dezember 2025
22,85 EUR,
d)vom 1. Januar 2026 bis
zum 31. Dezember 2026
27,33 EUR;
2. für 1.000 kg Flüssiggase unvermischt mit
anderen Energieerzeugnissen
a)bis zum 31. Dezember 2018 180,32 EUR,
b)vom 1. Januar 2019 bis
zum 31. Dezember 2019
226,06 EUR,
c)vom 1. Januar 2020 bis
zum 31. Dezember 2020
271,79 EUR,
d)vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2021
317,53 EUR,
e)vom 1. Januar 2022 bis
zum 31. Dezember 2022
363,94 EUR."


 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Zunächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff oder als Heizstoff zu bestimmen. Kann das Energieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher Verwendung. Kann das Energieerzeugnis für die festgestellte Verwendung nicht durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer, wie dasjenige der genannten Energieerzeugnisse, dem es nach seinem Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht. Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von den Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 6 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 5."

c)
In Absatz 4a werden die Wörter „Absatz 4 Satz 1 und 2" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1 bis 4" ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Energie aus Energieerzeugnissen" die Wörter „und der Hilfsenergie" eingefügt.

b)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Verwender von Energieerzeugnissen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 ist diejenige Person, die die Energieerzeugnisse in der begünstigten Anlage einsetzt."

c)
Absatz 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben."

5.
Dem § 3a wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in sonstigen begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben."

6.
Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

§ 3b Staatliche Beihilfen

(1) Die Inanspruchnahme oder Beantragung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig, solange derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet, zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden und dieser Rückzahlungsanforderung nicht nachgekommen ist. Im Falle einer Steuerbefreiung oder der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung hat der Verwender dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen, wenn er einer Forderung zur Rückzahlung gewährter Beihilfen im Sinn des Satzes 1 nicht nachkommt. Im Falle eines Antrages auf Steuerentlastung ist bei Antragstellung zu versichern, dass keine offenen Ansprüche nach Satz 1 bestehen.

(2) Die Inanspruchnahme oder Beantragung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig für Unternehmen in Schwierigkeiten

1.
im Sinn des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c, des Artikels 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Anwendung findet, oder

2.
im Sinn der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1 ff.) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung keine Anwendung findet.

Im Falle einer Steuerbefreiung oder Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung hat das betreffende Unternehmen dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen, wenn es sich im Sinn des Satzes 1 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Im Falle eines Antrages auf Steuerentlastung ist bei Antragstellung zu versichern, dass kein Fall von Satz 1 vorliegt.

(3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Kommission anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem Gesetz die §§ 3, 3a, 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 53a, 53b, 54, 55, 56 und 57."

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
das Auffangen und Verflüssigen von kohlenwasserstoffhaltigen Dämpfen."

b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus dem Herstellungsbetrieb in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Energieerzeugnisse abhängig."

8.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus dem Lager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Energieerzeugnisse abhängig."

c)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erteilt das Hauptzollamt auf Antrag eine Erlaubnis nach Absatz 2 für Flugbenzin der Unterposition 2710 11 31 der Kombinierten Nomenklatur und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur, die

1.
nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 versteuert werden sollen,

2.
zu steuerfreien Zwecken nach § 27 Absatz 2 und 3 abgegeben werden sollen oder

3.
an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet abgegeben werden sollen, ohne nach den §§ 10 bis 13 befördert zu werden,

sofern die dafür eingesetzten Fahrzeuge oder Anhänger nicht über eine Zulassung zum Straßenverkehr nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verfügen und deshalb nicht auf öffentlichen Straßen eingesetzt werden dürfen. Dabei ist es unerheblich, ob die Fahrzeuge oder Anhänger über eine Möglichkeit der Lagerung verfügen. Fahrzeuge und Anhänger nach den Sätzen 1 und 2, die von einem Inhaber einer Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 betrieben werden, gelten als Bestandteile des Lagers des Erlaubnisinhabers und sind in die Erlaubnis des Steuerlagers mit aufzunehmen."

d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

9.
Dem § 14 Absatz 7 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Das Hauptzollamt kann auf Antrag eines Steuerschuldners nach Absatz 6 Nummer 1 bis 3 eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen. § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß."

10.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Eine erstmalige Abgabe als Heizstoff liegt bei Energieerzeugnissen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dann nicht vor, wenn die Energieerzeugnisse zur Abfallentsorgung ausgesondert oder geliefert werden und nicht ausdrücklich eine Bestimmung als Heizstoff vorgenommen wird."

b)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bei der Steuerentstehung nach Absatz 1 sind nachweisliche Vorversteuerungen anzurechnen. Die Steuer nach Absatz 1 entsteht nicht, wenn die Voraussetzungen eines Verfahrens der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) vorliegen."

11.
§ 24 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während zwei Monaten verwendeten oder verteilten Energieerzeugnisse abhängig. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht."

12.
§ 26 wird wie folgt gefasst:

§ 26 Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch

(1) Der Inhaber eines Betriebs, der andere Energieerzeugnisse als Kohle und Erdgas herstellt, darf Energieerzeugnisse innerhalb des Betriebsgeländes steuerfrei verwenden, wenn sie

1.
innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellt worden sind und

2.
im Zusammenhang mit der Herstellung von Energieerzeugnissen verwendet werden; sie dürfen insbesondere nicht für den Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden.

(2) § 1 Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Das Mischen von fremdbezogenen Energieerzeugnissen mit innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellten Energieerzeugnissen gilt nicht als Herstellung im Sinn des Absatzes 1 Nummer 2 erster Halbsatz.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die in § 6 Absatz 2 genannten Vorgänge, es sei denn, diese Vorgänge finden in einem Herstellungsbetrieb (§ 6) oder in einem Gasgewinnungsbetrieb (§ 44 Absatz 3) statt."

13.
In § 27 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Unterpositionen" die Angabe „2707 99 99 und" eingefügt.

14.
§ 28 wird wie folgt gefasst:

§ 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse

(1) Zu den in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecken dürfen steuerfrei verwendet werden:

1.
gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, wenn diese zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 verwendet werden,

2.
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden und bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen, wenn diese in begünstigten Anlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 verwendet werden,

3.
Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur.

Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen im Betrieb des Verwenders unmittelbar vor der Verwendung schließt für den eingesetzten Anteil an Energieerzeugnissen nach Satz 1 eine Steuerbefreiung nicht aus. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, soweit diese Waren der Position 2710 oder 2711 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung enthalten oder aus diesen Waren erzeugt worden sind.

(2) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission. Das Auslaufen der Genehmigung ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben."

15.
Dem § 30 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Hauptzollamt kann für Energieerzeugnisse, die entsprechend der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet worden sind, ohne dabei verbraucht zu werden, auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß."

16.
§ 31 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der Kohle abhängig, die voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten vom Kohlebetrieb oder vom Kohlelieferer an Personen, die nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 sind, geliefert wird."

17.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nummer 6 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 Nummer 2 gilt für die Verwendung anderer Energieerzeugnisse entsprechend, wenn sie

1.
innerhalb des Betriebs selbst hergestellt worden sind und

2.
zur Aufrechterhaltung des Kohlebetriebs verwendet werden; sie dürfen insbesondere nicht für den Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden."

c)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuer entsteht nicht, wenn die Kohle untergegangen ist oder an Personen abgegeben worden ist, die zum Bezug unversteuerter Kohle gemäß § 31 Absatz 4 oder zur steuerfreien Verwendung von Kohle gemäß § 37 Absatz 1 berechtigt sind."

18.
Nach § 38 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Lieferer von Erdgas gelten nicht als andere Lieferer (Absatz 2 Nummer 1), soweit

1.
sie Erdgas zum Selbstverbrauch entnehmen,

2.
ihnen dieses Erdgas versteuert von einem im Steuergebiet ansässigen Lieferer geliefert wird und

3.
die Menge dieses Erdgases vom letztgenannten Lieferer ermittelt wird."

19.
§ 44 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Inhaber eines Gasgewinnungsbetriebs (Absatz 3) darf Energieerzeugnisse innerhalb des Betriebsgeländes steuerfrei verwenden, wenn sie

1.
innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellt worden sind und

2.
im Zusammenhang mit dem Gewinnen oder Bearbeiten (Herstellen) von Erdgas verwendet werden; sie dürfen insbesondere nicht für den Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden."

20.
§ 46 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte

1.
die Energieerzeugnisse mit den Begleitpapieren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert hat und

2.
eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass die Energieerzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind."

21.
§ 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird aufgehoben.

b)
In Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter „den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „den Voraussetzungen des § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2" ersetzt.

22.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle bis zum Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese

1.
nachweislich verheizt worden sind und ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis für die Verwendung von nicht gekennzeichnetem Gasöl zum Verheizen vorliegt oder

2.
in Prüfständen zum Antrieb von Motoren verwendet worden sind, deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient, und es aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit oder aus technischen Gründen nicht möglich ist, ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle zu verwenden.

Die Steuerentlastung nach Satz 1 Nummer 2 wird nur gewährt, wenn die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden und der Entlastungsbetrag mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt."

b)
Absatz 2a wird Absatz 3.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Entlastungsberechtigt ist, wer die Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 3 verwendet oder die Flüssiggase nach Absatz 2 abgegeben hat."

23.
§ 50 wird aufgehoben.

24.
§ 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,".

b)
Im Satzteil nach Nummer 2 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verheizt" ersetzt.

25.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen

1.
mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt verwendet worden sind oder

2.
mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt verwendet worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.

Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt."

c)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Verwender im Sinn des Satzes 1 ist nur diejenige Person, die die Energieerzeugnisse zum Betrieb einer Stromerzeugungsanlage in ihr einsetzt."

26.
§ 53a wird wie folgt gefasst:

§ 53a Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

(1) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verheizt worden sind.

(2) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 beträgt

1.für 1.000 Liter nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
versteuerte Energieerzeugnisse
40,35 EUR,
2.für 1.000 Kilogramm nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
versteuerte Energieerzeugnisse
10,00 EUR,
3.für 1 Megawattstunde nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
versteuerte Energieerzeugnisse
4,42 EUR,
4.für 1.000 Kilogramm nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 5
versteuerte Energieerzeugnisse
60,60 EUR.


 
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(3) Werden im Fall des Absatzes 1 die Energieerzeugnisse von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinn des § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Steuerentlastung

1.
für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse 0,16 EUR beträgt,

2.
für 1 Megawattstunde nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse 4,96 EUR beträgt.

(4) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3 mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verwendet worden sind.

(5) Die Steuerentlastung nach Absatz 4 beträgt

1.für 1.000 Liter nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3
versteuerte Energieerzeugnisse
40,35 EUR,
2.für 1.000 Kilogramm nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
versteuerte Energieerzeugnisse
4,00 EUR,
3.für 1 Megawattstunde nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
versteuerte Energieerzeugnisse
4,42 EUR,
4.für 1.000 Kilogramm nach § 2
Absatz 3 Satz 1 Nummer 5
versteuerte Energieerzeugnisse
19,60 EUR,
5.für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1
Nummer 9 und 10 oder Absatz 4a
versteuerte Energieerzeugnisse
0,16 EUR.


 
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(6) Eine vollständige Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind. Abweichend von Satz 1 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1.000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für die in Satz 2 genannten Energieerzeugnisse nicht gewährt werden. Die Steuerentlastung nach den Sätzen 1 und 2 wird nur gewährt, wenn diese Anlagen

1.
einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreichen und

2.
hocheffizient sind.

Eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung ist hocheffizient, wenn sie die Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1; L 113 vom 25.4.2013, S. 24), die durch die Richtlinie 2013/12/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

(7) Die vollständige Steuerentlastung nach Absatz 6 wird nur gewährt bis zur vollständigen Absetzung für die Abnutzung der Hauptbestandteile der Anlage entsprechend den Vorgaben des § 7 des Einkommensteuergesetzes. Hauptbestandteile der Anlage sind Gasturbine, Motor, Dampferzeuger, Dampfturbine, Generator und Steuerung. Werden Hauptbestandteile der Anlage durch neue Hauptbestandteile ersetzt, wird die Steuerentlastung bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der neu eingefügten Hauptbestandteile gewährt, sofern die Kosten für die Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der Anlage betragen.

(8) Die vollständige Steuerentlastung nach Absatz 6 erfolgt abzüglich der erhaltenen Investitionsbeihilfen. Solange die Investitionsbeihilfen den Steuerentlastungsbetrag nach § 53a erreichen oder übersteigen, wird die Steuerentlastung nicht gewährt. Der Entlastungsberechtigte nach Absatz 10 Satz 1 ist verpflichtet, dem zuständigen Hauptzollamt Angaben zu sämtlichen Investitionsbeihilfen zu machen, die ihm gewährt werden.

(9) Die teilweise Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 3 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem der Nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nachweislich erreicht wurde. Die vollständige Steuerentlastung nach Absatz 6 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem die in den Absätzen 6 und 7 genannten Voraussetzungen nachweislich erfüllt wurden.

(10) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme verwendet hat. Verwender im Sinn des Satzes 1 ist nur diejenige Person, die die Energieerzeugnisse in einer KWK-Anlage zum Betrieb der Anlage einsetzt.

(11) Die teilweise Steuerentlastung nach den Absätzen 1, 3 und 4 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(12) Die vollständige Steuerentlastung nach Absatz 6 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission. Das Auslaufen der Genehmigung ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben."

27.
§ 53b wird aufgehoben.

28.
Dem § 54 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben."

29.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
eine registrierte Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung, ist, und".

b)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 2 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben."

30.
Dem § 56 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben."

31.
Dem § 57 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Die festgelegte Steuerentlastung nach Absatz 5 Nummer 1 wird angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben."

32.
§ 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „3a" durch die Angabe „3b" ersetzt.

bb)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
die Begriffe des § 3b näher zu bestimmen und für die Mitteilungspflichten die Form, den Inhalt, den Umfang und die Art und Weise der Übermittlung festzulegen sowie besondere Bestimmungen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer die Angaben zu machen sind, zu erlassen,".

b)
In Nummer 4 Buchstabe a werden nach dem Komma die Wörter „eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen und bei Gefährdung der Steuerbelange eine Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen," eingefügt.

c)
Der Nummer 5 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)
das Zulassungsverfahren nach § 14 Absatz 7 Satz 3 und 4 näher zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, dass die Vereinfachung nur zuzulassen ist, wenn der Steuerschuldner eine verbindliche Erklärung darüber abgibt, auf welchen Steuerbetrag je Beförderungsvorgang der Antrag auf Abgabe einer Steueranmeldung entsprechend § 8 Absatz 3 bis 6 beschränkt ist,".

d)
Der Nummer 6 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)
zur Durchführung von Artikel 35 der Systemrichtlinie das Verfahren der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat unter Verwendung des Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie und nach den dazu ergangenen Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen näher zu regeln und vorzusehen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,".

e)
Nummer 11 wird wie folgt geändert: Die Buchstaben f und h werden aufgehoben.

f)
Die Nummern 11a und 11b werden aufgehoben.

g)
Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt:

„18a.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen in Bezug auf die steuerliche Begünstigung internationaler Einrichtungen und derer Mitglieder zu erlassen und dabei insbesondere

a)
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und Pflichten für die Abgabe, den Bezug und die Verwendung der Energieerzeugnisse vorzusehen,

b)
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerentlastung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Verfahren der Steuerentlastung zu regeln und Vorschriften über die zum Zweck der Steuerentlastung erforderlichen Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen und zu bestimmen, dass der Anspruch auf Steuerentlastung innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist,

c)
vorzusehen, dass bei Abgabe der Energieerzeugnisse an Nichtbegünstigte eine Steuer nach § 2 entsteht, und das dafür erforderliche Verfahren einschließlich des Verfahrens der Steuererhebung zu regeln und zu bestimmen, dass die Steueranmeldung innerhalb bestimmter Fristen abzugeben ist,".

h)
Nummer 20 wird durch die folgenden Nummern 20 und 20a ersetzt:

„20.
im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung können auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden,

20a.
zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgesehene Steuererklärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise, sonstige für das Verfahren erforderliche Daten oder zur Erfüllung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzvorschriften nach Nummer 21 erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind oder übermittelt werden können, und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:

a)
die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens der Datenfernübertragung,

b)
das Nähere über Form, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,

c)
die Art und Weise der Übermittlung der Daten,

d)
die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,

e)
die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,

f)
die Haftung des Datenübermittlers für verkürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte Steuervorteile, wenn der Datenübermittler sich keine Gewissheit über die Identität des Auftraggebers verschafft hat,

g)
den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen oder Antragstellers.

Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden,".

i)
Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

„21.
zur Umsetzung der sich aus Durchführungsverordnungen des Rates auf Grund von Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Verordnungen der Kommission auf Grund von Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien oder Mitteilungen der Kommission zu den Artikeln 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebenden unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzverpflichtungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen ergänzende Bestimmungen zu erlassen und dabei Folgendes zu regeln:

a)
die Meldepflichten einschließlich des Verfahrens zur Erhebung der erforderlichen Informationen bei den Begünstigten zu bestimmen,

b)
den Begünstigten Pflichten zum Nachweis der beihilferechtlichen Voraussetzungen aufzuerlegen,

c)
die Art und Weise der Übermittlung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln,

d)
das Nähere über Form, Inhalt, Umfang, Verarbeitung, Nutzung und Sicherung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu bestimmen,

e)
die Weitergabe und Veröffentlichung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten vorzusehen,

f)
die Zuständigkeit für die Entgegennahme, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln,

g)
die Einhaltung der in den ergänzenden Bestimmungen normierten Verpflichtungen im Wege der Steueraufsicht sicherzustellen und zu regeln. Die für die Steueraufsicht geltenden Vorschriften der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung."

33.
§ 66a wird aufgehoben.

34.
Dem § 66b wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Durchführung dieses Gesetzes und der Verordnung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Erkenntnisse und Informationen, die sich auf die Gültigkeit von Nachweisen nach § 55 Absatz 4, 5 und 8 auswirken können, übermittelt werden können, und dabei Folgendes zu regeln:

1.
die Art der zu übermittelnden Erkenntnisse und Informationen,

2.
die Voraussetzungen für die Übermittlung der Erkenntnisse und Informationen,

3.
die Art und Weise der Übermittlung der Erkenntnisse und Informationen,

4.
die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Erkenntnisse und Informationen."

35.
Nach § 66b wird folgender § 66c eingefügt:

§ 66c Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung nach § 66 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a bis c oder d oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt."

36.
§ 67 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. EnergieStGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. EnergieStGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Eingangsformel VStDÜV
... Buchstabe g des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) neu gefasst und Nummer 20a durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe h des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299 ) eingefügt worden sind, - des § 11 Satz 1 Nummer 5, 7, 8 Buchstabe a, Nummer ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Eingangsformel 3. EnergieStVuaÄndV
... Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) neu gefasst und Buchstabe e durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299 ) angefügt, Nummer 4 Buchstabe a durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. ... bb des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) angefügt, Nummer 4 Buchstabe a durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299 ) geändert, Nummer 5 durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom ... bb des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) angefügt, Nummer 21 durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe i des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299 ) neu gefasst worden sind, sowie - des § 11 Satz 1 Nummer 2, 3 Buchstabe a, Nummer ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Eingangsformel 7. VerbrStÄndV *
... Nummer 19 bis 20a des Energiesteuergesetzes, von denen § 66 Absatz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299 ) geändert, Nummer 4 Buchstabe a sowie Nummer 5 Buchstabe a und b durch Artikel 2 Nummer 10 ... b, c des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) neu gefasst, Nummer 5 Buchstabe f durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe c des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299 ) angefügt, Nummer 6 durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom ... ee des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert und Nummer 6 Buchstabe e durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe d des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299 ) angefügt, Nummer 8 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
V. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2242
Eingangsformel EnSTransVÄndV
... Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), von denen § 66 Absatz 1 Nummer 20a durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe h des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299 ) und § 66 Absatz 1 Nummer 21 durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe i des Gesetzes vom 27. ... h des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) und § 66 Absatz 1 Nummer 21 durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe i des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299 ) neu gefasst worden sind, und - des § 11 Satz 1 Nummer 13 Buchstabe a, b, d, e, f ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Eingangsformel EnSTransVuaÄndV
... Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) neu gefasst, § 66 Absatz 1 Nummer 20a durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe h des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299 ) eingefügt und § 66 Absatz 1 Nummer 21 durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe i des ... vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) eingefügt und § 66 Absatz 1 Nummer 21 durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe i des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299 ) neu gefasst worden sind, und - des § 11 Satz 1 Nummer 5, 13 Buchstabe a, b, d, e, ...

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Eingangsformel VStDÜVEV
... Buchstabe g des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) neu gefasst und Nummer 20a durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe h des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299 ) eingefügt worden sind, - des § 11 Satz 1 Nummer 5, 7, 8 Buchstabe a, Nummer ...


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