Artikel 3 - Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (2. EnergieStGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 3 Änderung des Stromsteuergesetzes


Artikel 3 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 StromStG § 2, § 2a (neu), § 4, § 5, § 8, § 9, § 9a, § 9b, § 10, § 11, § 12, § 14 (neu), § 14

Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die folgenden Nummern 8 und 9 angefügt:

„8.
Elektromobilität: das Nutzen elektrisch betriebener Fahrzeuge, ausgenommen schienen- oder leitungsgebundener Fahrzeuge;

9.
stationärer Batteriespeicher: ein wiederaufladbarer Speicher für Strom auf elektrochemischer Basis, der während des Betriebs ausschließlich an seinem geografischen Standort verbleibt, dauerhaft mit dem Versorgungsnetz verbunden und nicht Teil eines Fahrzeuges ist. Der geografische Standort ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt."

2.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a Staatliche Beihilfen

(1) Die Inanspruchnahme oder Beantragung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig, solange derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet, zu einer Rückzahlung von Beihilfen auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden und dieser Rückzahlungsanforderung nicht nachgekommen ist. Im Falle einer Steuerbefreiung oder der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung hat der Verwender dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen, wenn er einer Forderung zur Rückzahlung gewährter Beihilfen im Sinn des Satzes 1 nicht nachkommt. Im Falle eines Antrages auf Steuerentlastung ist bei Antragstellung zu versichern, dass keine offenen Ansprüche nach Satz 1 bestehen.

(2) Die Inanspruchnahme oder Beantragung einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder Steuerentlastung, die nach Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zulässig für Unternehmen in Schwierigkeiten

1.
im Sinn des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c, des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), soweit diese Anwendung findet, oder

2.
im Sinn der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1 ff.) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung keine Anwendung findet.

Im Falle einer Steuerbefreiung oder Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung hat das betreffende Unternehmen dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen, wenn es sich im Sinn des Satzes 1 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Im Falle eines Antrages auf Steuerentlastung ist bei Antragstellung zu versichern, dass kein Fall von Satz 1 vorliegt.

(3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Kommission anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem Gesetz § 9 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9b und 10."

3.
§ 4 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

(3) Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während zweier Monate entstehenden Steuer abhängig."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn

1.
Strom nach diesem Gesetz von der Steuer befreit ist oder

2.
die Voraussetzungen für eine der in § 11 Nummer 12 oder 14 genannten Steuerbefreiungen vorliegen."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Auf Antrag kann das zuständige Hauptzollamt zulassen, dass stationäre Batteriespeicher, die dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen, als Teile des Versorgungsnetzes gelten."

5.
§ 8 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Wird Strom

1.
ohne Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 oder steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten nach § 9 Absatz 8 geleistet,

2.
ohne Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 zum Selbstverbrauch entnommen,

3.
widerrechtlich nach § 6 entnommen oder

4.
zweckwidrig nach § 9 Absatz 6 entnommen,

hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten im Falle des § 9 Absatz 8 nur für den Nichtberechtigten."

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft."

b)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben."

7.
§ 9a Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen daraus, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,".

8.
§ 9b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht von der Steuer befreit ist."

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Steuerentlastung wird nicht für Strom gewährt, der für Elektromobilität verwendet wird."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben."

9.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Steuerentlastung wird nicht für Strom gewährt, der für Elektromobilität verwendet wird."

b)
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
eine registrierte Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist, und".

c)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben."

10.
§ 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Verfahrenserleichterung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu den §§ 1 bis 2a zu erlassen und dabei insbesondere

a)
die Begriffe des Versorgers, des Letztverbrauchers und des Eigenerzeugers abweichend von § 2 Nummer 1 und 2 zu bestimmen,

b)
die Begriffe des § 2a näher zu bestimmen und für die Mitteilungspflichten die Form, den Inhalt, den Umfang und die Art und Weise der Übermittlung festzulegen sowie besondere Vorgaben, einschließlich der Fristen, innerhalb derer die Angaben zu machen sind, zu erlassen;".

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Verfahrenserleichterung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen für die Elektromobilität (§ 2 Nummer 8) zu erlassen und dabei insbesondere

a)
die Begriffe der elektrisch betriebenen Fahrzeuge sowie der Ladepunkte näher zu bestimmen und den Kreis der elektrisch betriebenen Fahrzeuge einzugrenzen,

b)
im Zusammenhang mit der Leistung von Strom an elektrisch betriebene Fahrzeuge Ausnahmen vom Status als Versorger vorzusehen und eine Meldepflicht für geleisteten oder entnommenen Strom für die Abgebenden oder die Letztverbraucher einzuführen,

c)
ein Erlaubnisverfahren oder eine Anzeigepflicht im Zusammenhang mit der Leistung von Strom an elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für die Entnahme von Strom durch elektrisch betriebene Fahrzeuge einzuführen und

d)
ein Erlaubnisverfahren für die Speicherung von Strom in den Batterien oder sonstigen Speichern der elektrisch betriebenen Fahrzeuge vorzusehen, die Verfahren für die Steuerentstehung oder Steuerentlastung zu regeln und Vorschriften über Angaben und Nachweise zu erlassen, die für die Steuerentlastungen erforderlich sind; dabei kann es anordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist;".

c)
Der Nummer 8 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)
vorzuschreiben, in welchen Fällen die Steuerbegünstigung auf der Rechnung gesondert auszuweisen ist;".

d)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
zur Umsetzung der sich aus Durchführungsverordnungen des Rates auf Grund von Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Verordnungen der Kommission auf Grund von Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien oder Mitteilungen der Kommission zu den Artikeln 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebenden unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzverpflichtungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen ergänzende Bestimmungen zu erlassen und dabei Folgendes zu regeln:

a)
die Meldepflichten einschließlich des Verfahrens zur Erhebung der erforderlichen Informationen bei den Begünstigten zu bestimmen,

b)
den Begünstigten Pflichten zum Nachweis der beihilferechtlichen Voraussetzungen aufzuerlegen,

c)
die Art und Weise der Übermittlung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln,

d)
das Nähere über Form, Inhalt, Umfang, Verarbeitung, Nutzung und Sicherung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu bestimmen,

e)
die Weitergabe und Veröffentlichung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten vorzusehen,

f)
die Zuständigkeit für die Entgegennahme, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln,

g)
die Einhaltung der in den ergänzenden Bestimmungen normierten Verpflichtungen im Wege der Steueraufsicht sicherzustellen und zu regeln. Die für die Steueraufsicht geltenden Vorschriften der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung;".

e)
In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die folgenden Nummern 14 bis 16 angefügt:

„14.
zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Verfahrenserleichterung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen in Bezug auf die steuerliche Begünstigung internationaler Einrichtungen und derer Mitglieder zu erlassen und dabei insbesondere

a)
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und Pflichten für die Abgabe, den Bezug und die Verwendung des Stroms vorzusehen,

b)
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerentlastung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen und das Verfahren der Steuerentlastung zu regeln sowie Vorschriften zu erlassen über die für die Steuerentlastung erforderlichen Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung und zu bestimmen, dass der Anspruch auf Steuerentlastung innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist,

c)
vorzusehen, dass bei Abgabe des Stroms an Nichtbegünstigte die Steuer entsteht, und das dafür erforderliche Verfahren einschließlich des Verfahrens der Steuererhebung zu regeln und zu bestimmen, dass die Steueranmeldung innerhalb bestimmter Fristen abzugeben ist;

15.
im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung können auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden;

16.
zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgesehene Steuererklärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise oder sonstige für das Verfahren erforderliche Daten oder zur Erfüllung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzvorschriften nach Nummer 13 erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind oder übermittelt werden können, und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:

a)
die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens der Datenfernübertragung,

b)
das Nähere über Form, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,

c)
die Art und Weise der Übermittlung der Daten,

d)
die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,

e)
die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,

f)
die Haftung des Datenübermittlers für verkürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte Steuervorteile, wenn der Datenübermittler sich keine Gewissheit über die Identität des Auftraggebers verschafft hat,

g)
den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen oder Antragstellers.

Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden."

11.
Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Durchführung dieses Gesetzes und der Verordnung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Erkenntnisse und Informationen, die sich auf die Gültigkeit von Nachweisen nach § 10 Absatz 3, 4 und 7 auswirken können, übermittelt werden können, und dabei Folgendes zu regeln:

1.
die übermittelnden Stellen,

2.
die Art der zu übermittelnden Erkenntnisse und Informationen,

3.
die Voraussetzungen für die Übermittlung der Erkenntnisse und Informationen,

4.
die Art und Weise der Übermittlung der Erkenntnisse und Informationen,

5.
die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Erkenntnisse und Informationen."

12.
Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:

§ 14 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung nach § 11 Nummer 13 Buchstabe a bis c oder d oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt."

13.
Der bisherige § 14 wird § 15.

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Zitierungen von Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. EnergieStGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. EnergieStGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Eingangsformel VStDÜV
... 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert und Nummer 16 durch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe e des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299 ) angefügt worden sind, - des § 6 Absatz 4 Nummer 1, des § 7 Absatz 4, ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Eingangsformel 3. EnergieStVuaÄndV
... 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) neu gefasst, Satz 1 Nummer 2, 3 und 13 durch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a, b, d des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299 ) neu gefasst, Nummer 8 durch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe c des Gesetzes vom 27. August 2017 ... Buchstabe a, b, d des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) neu gefasst, Nummer 8 durch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe c des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299 ) geändert, Nummer 10 durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. ... 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert und Nummer 14 durch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe e des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299 ) angefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Eingangsformel 7. VerbrStÄndV *
... b, c des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) neu gefasst, die Nummern 14 bis 16 durch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe e des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299 ) angefügt und die Nummer 15 zuletzt durch Artikel 207 Nummer 1 der Verordnung vom 19. Juni ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
V. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2242
Eingangsformel EnSTransVÄndV
... vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), von denen § 11 Satz 1 Nummer 13 durch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe d des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299 ) neu gefasst und § 11 Satz 1 Nummer 16 durch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe e des Gesetzes vom ... Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) neu gefasst und § 11 Satz 1 Nummer 16 durch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe e des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299 ) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Eingangsformel EnSTransVuaÄndV
... b des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) und § 11 Satz 1 Nummer 13 durch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe d des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299 ) neu gefasst und § 11 Satz 1 Nummer 16 durch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe e des Gesetzes vom ... Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) neu gefasst und § 11 Satz 1 Nummer 16 durch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe e des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299 ) angefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der ...

Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Eingangsformel VStDÜVEV
... 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert und Nummer 16 durch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe e des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299 ) angefügt worden sind, - des § 6 Absatz 4 Nummer 1, des § 7 Absatz 4, ...


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