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Abschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDVDV)

Artikel 1 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-4 Beamte
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Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung

§ 6 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren



(1) 1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die für die Ernennung der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bundesbank zuständige Stelle (§ 31 Absatz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank) auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. 2In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes geeignet sind. 3Insbesondere wird festgestellt, ob sie über das Allgemein- und Fachwissen, die körperlichen und praktischen Fertigkeiten, die kognitiven, methodischen und sozialen Fähigkeiten, die charakterlichen Merkmale und die Leistungsmotivation verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Bankdienst erforderlich sind.

(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. 3In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.

(3) 1Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. 2Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen oder Bewerber und diesen gleichgestellter Bewerberinnen oder Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.


§ 7 Auswahlkommission



(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens werden eine oder bei Bedarf mehrere Auswahlkommissionen gebildet.

(2) 1Eine Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern, die die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt. 2Den Vorsitz führt eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank mit mehrjähriger Erfahrung in der Personalführung. 3Die weiteren Mitglieder müssen Angehörige des mittleren, gehobenen oder höheren Dienstes der Deutschen Bundesbank sein.

(3) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander. 2Sie sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Stelle stellt sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen.


§ 8 Teile des Auswahlverfahrens



Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.


§ 9 Schriftlicher Teil



1Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus zwei Abschnitten, und zwar aus

1.
einem Aufsatz sowie

2.
einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen.

2Der Test nach Satz 1 Nummer 2 umfasst einen Leistungstest, einen Intelligenztest und einen Persönlichkeitstest.


§ 10 Mündlicher Teil



(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus zwei Abschnitten, und zwar aus

1.
einer Gruppenaufgabe und

2.
einem strukturierten Interview.

(2) Der mündliche Teil dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst im Kompetenzbereich „soziales Verhalten" und in weiteren Kompetenzbereichen zu ermitteln.

(3) 1Für den mündlichen Teil erlässt die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle Auswahlrichtlinien. 2In ihnen werden festgelegt:

1.
die Kompetenzbereiche,

2.
ihre Zuordnung zu den Abschnitten und

3.
die Gewichtung der beiden Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche (§ 11 Absatz 3).

3Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. 4Maßgeblich ist die jüngste am Tag der Einladung zum Auswahlverfahren veröffentlichte Fassung.


§ 11 Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen



(1) Für die Einzelbewertungen der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gelten folgende Noten und Notendefinitionen:

 NoteNotendefinition
 12
11Die Eignung liegt deutlich über den Anfor-
derungen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit
ist eine sehr gute Bewährung in der Lauf-
bahn zu erwarten.
21,5Die Eignung liegt über den Anforderun-
gen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist
mindestens eine gute Bewährung in der
Laufbahn zu erwarten.
32Die Eignung entspricht den Anforderun-
gen in vollem Umfang. Mit hoher Wahr-
scheinlichkeit ist eine gute Bewährung in
der Laufbahn zu erwarten.
42,5Die Eignung entspricht den Anforderun-
gen überwiegend. Die Prognose für eine
gute Bewährung in der Laufbahn ist noch
günstig und nur mit geringen Risiken be-
haftet.
53Die Eignung entspricht den Anforderun-
gen weitgehend. Die Prognose für eine
befriedigende Bewährung in der Lauf-
bahn ist günstig und nur mit geringen
Risiken behaftet.
63,5Die Eignung entspricht den Anforderun-
gen nur teilweise. Es liegen mehrere die
Eignung einschränkende Abweichungen
von den Anforderungen vor. Eine befriedi-
gende Bewährung in der Laufbahn ist mit
Einschränkungen noch zu erwarten, je-
doch mit gewissen Risiken verbunden.
74Die Eignung entspricht den Anforderun-
gen nur wenig. Es liegen viele die Eignung
einschränkende Abweichungen von den
Anforderungen vor. Eine ausreichende
Bewährung in der Laufbahn ist mit deut-
lichen Einschränkungen noch zu erwar-
ten, jedoch mit hohen Risiken verbunden.
85Die Eignung entspricht nicht den Anfor-
derungen. Die Abweichungen liegen so
deutlich unter den Anforderungen, dass
die Wahrscheinlichkeit einer Bewährung
in der Laufbahn sehr gering ist.


(2) 1Jeder Abschnitt des schriftlichen Teils wird gesondert bewertet. 2Der Test nach § 9 Satz 1 Nummer 2 darf mit Unterstützung durch Informationstechnik ausgewertet werden.

(3) 1Im mündlichen Teil wird für jeden Kompetenzbereich eine Teilnote ermittelt, indem zunächst jedes Mitglied der Auswahlkommission für jeden Abschnitt eine Bewertung des Kompetenzbereichs abgibt, sodann für jeden Abschnitt das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen berechnet wird und schließlich die arithmetischen Mittel nach den Vorgaben der Auswahlrichtlinien gewichtet werden. 2Die Teilnote wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.

(4) 1Die Bewertung des mündlichen Teils ist das arithmetische Mittel der Teilnoten der Kompetenzbereiche. 2Das Ergebnis wird kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet.


§ 12 Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren



Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen, wenn

1.
ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5 bewertet worden ist oder

2.
im mündlichen Teil der Kompetenzbereich „soziales Verhalten" oder mindestens zwei andere Kompetenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter bewertet worden sind.


§ 13 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens



(1) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens werden gewichtet:

1.
der Aufsatz mit 15 Prozent,

2.
der Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen mit 25 Prozent und

3.
der mündliche Teil mit 60 Prozent.

(2) Anhand der Gesamtergebnisse wird für die Bewerberinnen und Bewerber, die alle Abschnitte des Auswahlverfahrens absolviert haben, eine Rangfolge gebildet.

(3) 1Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. 3Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.