Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDVDV)

Artikel 3 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3331 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-6 Beamte
|

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Vorbereitungsdienst



1Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Bankdienstes. 2Der Vorbereitungsdienst setzt sich aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung zusammen. 3Er dauert in der Regel 18 Monate.


§ 2 Ausbildungsziele



1Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Bankdienst erforderlich sind. 2Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Personalführung. 3Die Referendarinnen und Referendare sollen zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat sowie zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum befähigt werden.


§ 3 Erholungsurlaub



Erholungsurlaub wird nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt.


§ 4 Nachteilsausgleich



(1) 1Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessen sind. 2Abschnitt 9 der Vereinbarung über die Inklusion schwerbehinderter Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom 30. Juli 2014 in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Fassung ist zu berücksichtigen.

(2) 1Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle. 2Bei Leistungstests entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. 3In der schriftlichen Abschlussprüfung entscheidet das Prüfungsamt, in der mündlichen Abschlussprüfung die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.


§ 5 Bewertung der Leistungen



(1) Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare werden wie folgt bewertet:

 Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
 123
115sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
214
313gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
412
511
610befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
79
88
97ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen
noch entspricht
106
115
124mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
133
142
151ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden können
160


(2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.

(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.