Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)

Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3352 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 772-8 Sonstiges Wirtschaftsrecht
| |

§ 4 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 einen Zustellungsbevollmächtigten nicht benennt.

(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. 2§ 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Inland begangen wird.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 4 NetzDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.05.2024Artikel 29 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
aktuell vorher 01.02.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1436
aktuell vorher 01.02.2022Artikel 7 Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 441
aktuell vorher 28.06.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1436
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 274 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuellvor 27.06.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 NetzDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 NetzDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NetzDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a NetzDG Aufsicht (vom 28.06.2021)
... Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses ... die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. (2) Stellt die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde fest, dass ein Anbieter eines sozialen Netzwerks gegen die ... kann den Anbieter insbesondere verpflichten, die Zuwiderhandlung abzustellen. § 4 Absatz 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass dasjenige Gericht zuständig ist, welches ... dem Verwaltungsverfahren nach Absatz 2 erteilt der Anbieter eines sozialen Netzwerks der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde auf deren Verlangen Auskunft über die zur Umsetzung dieses ... Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen, entsprechend. Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde hat den Zeugen vor der Vernehmung über sein Recht zur ...
 
Zitat in folgenden Normen

Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404
§ 5 UBRegG Datenübermittlung durch die Registerbehörde (vom 29.12.2023)
... Haftung, des § 152 des Genossenschaftsgesetzes, des § 145 des Markengesetzes oder des § 4 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes , cc) Verwaltungsverfahren nach § 4a Absatz 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 274 11. ZustAnpV Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
...  In § 4 Absatz 4 Satz 2 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352) wird das Wort „Innern" durch die Wörter ...

Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1436
Artikel 1 NetzDGÄndG Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
...  „(8) Die anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung hat die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde unverzüglich über Änderungen der für die ... das vorangegangene Kalenderjahr auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde zu übermitteln." f) Die bisherigen ... Daten in pseudonymisierter Form verarbeiten." 5. Vor § 4 werden die folgenden §§ 3b bis 3f eingefügt: „§ 3b ... Der Rechtsweg bleibt unberührt. § 3c Schlichtung (1) Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde kann privatrechtlich organisierte Einrichtungen als ... mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats besteht. (4) Treten zwischen der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde und einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats ... eines Anbieters von Videosharingplattform-Diensten ist oder als solcher gilt, so bringt die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde dies der Europäischen Kommission unverzüglich zur ... nach den §§ 2, 3 und 3b nur auf der Grundlage und im Umfang einer Anordnung der in § 4 genannten Behörde. Die Anordnung darf nur ergehen, soweit die Voraussetzungen des § 3 ... Fassung erfüllt sind und unter Beachtung der danach erforderlichen Verfahrensschritte. Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde kann eine Stelle mit der Prüfung beauftragen, ob die ... Schlichtung für Streitigkeiten mit Videosharingplattform-Diensten (1) Bei der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde wird eine behördliche Schlichtungsstelle eingerichtet. Die ... Gebühren erheben, die in ihrer Schlichtungsordnung anzugeben sind." 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Wörter „Nummer 8 und 9" ersetzt. 7. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Aufsicht (1) Die ... folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Aufsicht (1) Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses ... überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. (2) Stellt die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde fest, dass ein Anbieter eines sozialen Netzwerks gegen die ... dem Anbieter. Sie kann den Anbieter insbesondere verpflichten, die Zuwiderhandlung abzustellen. § 4 Absatz 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass dasjenige Gericht zuständig ist, welches ... In dem Verwaltungsverfahren nach Absatz 2 erteilt der Anbieter eines sozialen Netzwerks der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde auf deren Verlangen Auskunft über die zur Umsetzung dieses ... der Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen, entsprechend. Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde hat den Zeugen vor der Vernehmung über sein Recht zur ... können Zustellungen in Bußgeldverfahren und in aufsichtsrechtlichen Verfahren nach den §§ 4 und 4a oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung oder wegen der ... In Satz 1 werden nach dem Wort „Inland" die Wörter „gegenüber der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde" eingefügt. bb) Die folgenden Sätze ... bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: „Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde führt eine Liste der empfangsberechtigten Personen. Sie gibt ...

Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 441; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1436
Artikel 7 ReHaKrBG Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (vom 28.06.2021)
... des Satzes 2 möglich ist. (7) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks hat der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde auf deren Verlangen Auskünfte darüber zu erteilen, wie ... von Inhalten nach Absatz 1 gestaltet sind und wie sie angewendet werden." 4. Nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt: „6a. entgegen § 3a Absatz 1 ein ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Artikel 29 DDGEG Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
... Absatz 4 wird aufgehoben. 2. Die §§ 2 bis 3f werden aufgehoben. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... die Wörter „in Bußgeldverfahren und in aufsichtsrechtlichen Verfahren nach den §§ 4 und 4a oder" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 5. § 5a ...