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Änderung § 3b Pflichtversicherungsgesetz vom 01.01.2008

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§ 3b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 3b n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3b


vorherige Änderung

 


Schließt der Erwerber eines veräußerten Fahrzeugs eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ohne das auf ihn übergegangene Versicherungsverhältnis zu kündigen, gilt dieses mit Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses als gekündigt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)