§ 3b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 3b n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 |
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(Text alte Fassung) § 3b (neu) | (Text neue Fassung)§ 3b |
Schließt der Erwerber eines veräußerten Fahrzeugs eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ohne das auf ihn übergegangene Versicherungsverhältnis zu kündigen, gilt dieses mit Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses als gekündigt. |