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Änderung § 16 Pflichtversicherungsgesetz vom 01.05.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16


(Text alte Fassung)

(weggefallen)

(Text neue Fassung)

§ 12 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 5 und 6 gilt nicht für Ansprüche, die vor dem 1. Mai 2013 entstanden sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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