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Änderung Anlage Pflichtversicherungsgesetz vom 11.06.2016

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Anlage a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2016 geltenden Fassung
Anlage n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.02.2017 BGBl. I S. 147
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage zu § 4 Abs. 2


Mindestversicherungssummen

1. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt bei Kraftfahrzeugen einschließlich der Anhänger je Schadensfall

a) für Personenschäden siebeneinhalb Millionen Euro,

(Text alte Fassung)

b) für Sachschäden 1.120.000 Euro,

(Text neue Fassung)

b) für Sachschäden 1.220.000 Euro,

c) für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden (reine Vermögensschäden) 50.000 Euro.

2. Bei Kraftfahrzeugen, die der Beförderung von Personen dienen und mehr als neun Plätze (ohne den Fahrersitz) aufweisen, erhöhen sich diese Beträge für das Kraftfahrzeug unter Ausschluss der Anhänger

a) für den 10. und jeden weiteren Platz um

aa) 50.000 Euro für Personenschäden,

bb) 500 Euro für reine Vermögensschäden,

b) vom 81. Platz ab für jeden weiteren Platz um

aa) 25.000 Euro für Personenschäden,

bb) 250 Euro für reine Vermögensschäden.

Dies gilt nicht für Kraftomnibusse, die ausschließlich zu Lehr- und Prüfungszwecken verwendet werden.

3. Bei Anhängern entspricht die Mindesthöhe der Versicherungssumme für Schäden, die nicht mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 des Straßenverkehrsgesetzes im Zusammenhang stehen, und für die den Insassen des Anhängers zugefügten Schäden den in Nummer 1, bei Personenanhängern mit mehr als neun Plätzen den in Nummern 1 und 2 genannten Beträgen.

4. Zu welcher dieser Gruppen das Fahrzeug gehört, richtet sich nach der Eintragung im Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief.



(heute geltende Fassung) 

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