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Änderung § 3a Pflichtversicherungsgesetz vom 18.12.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 3a n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3a


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Macht der Dritte den Anspruch nach § 3 Nr. 1 geltend, gelten darüber hinaus die folgenden Vorschriften:

(Text neue Fassung)

(1) Macht der Dritte den Anspruch nach § 3 Nr. 1 geltend, gelten darüber hinaus die folgenden Vorschriften:

1. Der Versicherer oder der Schadenregulierungsbeauftragte haben dem Dritten unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot vorzulegen, wenn die Eintrittspflicht unstreitig ist und der Schaden beziffert wurde, oder eine mit Gründen versehene Antwort auf die in dem Antrag enthaltenen Darlegungen zu erteilen, sofern die Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollständig beziffert worden ist. Die Frist beginnt mit Zugang des Antrags bei dem Versicherer oder dem Schadenregulierungsbeauftragten.

2. Wird das Angebot nicht binnen drei Monaten vorgelegt, ist der Anspruch des Dritten mit dem sich nach § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Zinssatz zu verzinsen. Weitergehende Ansprüche des Dritten bleiben unberührt.

vorherige Änderung

 


(2) Soweit die Schadenregulierung über das deutsche Büro des Systems der Grünen Internationalen Versicherungskarte oder den Entschädigungsfonds nach § 12 erfolgt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)