Zitierungen von § 9 Pflichtversicherungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PflVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 PflVG Mitteilung der Daten für die Gemeinschaftsstatistik (vom 17.04.2024)
... übermitteln der Aufsichtsbehörde die für die Führung der Statistik nach § 9 erforderlichen Daten. (2) Soweit Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland in ... die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben, sind der Aufsichtsbehörde die in § 9 Abs. 1 Satz 2 genannten Angaben auch für jeden dieser Staaten gesondert ...
§ 11 PflVG Verordnungsermächtigung zur Gemeinschaftsstatistik (vom 17.04.2024)
... Vorschriften zu erlassen über den Inhalt, die Form und die Gliederung der nach § 9 zu führenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsstatistik sowie über die Fristen, den ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
V. v. 10.06.1994 BGBl. I S. 1223
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932, 2584
Artikel 3 VVGuaÄndG Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
... „Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG" ersetzt. 4. In § 9 Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Bundesaufsichtsamt für das ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Artikel 1 AuslPflVNOG Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
... zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen." 17. Die Überschrift des § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Gemeinschaftsstatistik über den ... 17. Die Überschrift des § 9 wird wie folgt gefasst: „ § 9 Gemeinschaftsstatistik über den Schadenverlauf". 18. § 10 wird wie folgt ...


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