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Abschnitt 3 - Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2)


Abschnitt 3 Gerüstbauer-Handwerk

§ 11 Zusätzliche Altersversorgung im Gerüstbauer-Handwerk



Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2016 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Gerüstbaugewerbe vom 21. September 1987 in der aus der Anlage 42 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.


§ 12 Urlaubsregelungen im Gerüstbauer-Handwerk



(1) 1Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. August 2015 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 4.1, 4.2, 4.3.1 bis 4.3.4, 4.3.6 und 6, des § 4 Nummer 6, des § 5 Nummer 11, des § 13 Nummer 1.3 des Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk vom 27. Juli 1993 in der aus der Anlage 43 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 2Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 4.3.5 und des § 8 des Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk vom 27. Juli 1993 in der aus der Anlage 43 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern.


§ 13 Lohnausgleich im Gerüstbauer-Handwerk



Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. November 2016 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauerhandwerk während der Winterperiode vom 15. August 1983 in der aus der Anlage 44 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.


§ 14 Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk



Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Oktober 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Gerüstbauerhandwerk vom 3. Dezember 1996 in der aus der Anlage 45 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 3, 5 bis 9 und 11 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.


§ 15 Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk



(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 20. Januar 1994 in der aus der Anlage 46 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern.