Abschnitt 3 - Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2)

Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3356 (Nr. 61)
Geltung ab 08.09.2017; FNA: 802-7 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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Abschnitt 3 Gerüstbauer-Handwerk
§ 11 Zusätzliche Altersversorgung im Gerüstbauer-Handwerk
§ 12 Urlaubsregelungen im Gerüstbauer-Handwerk
§ 13 Lohnausgleich im Gerüstbauer-Handwerk
§ 14 Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk
§ 15 Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk

Abschnitt 3 Gerüstbauer-Handwerk

§ 11 Zusätzliche Altersversorgung im Gerüstbauer-Handwerk


§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2016 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Gerüstbaugewerbe vom 21. September 1987 in der aus der Anlage 42 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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§ 12 Urlaubsregelungen im Gerüstbauer-Handwerk


§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. August 2015 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 4.1, 4.2, 4.3.1 bis 4.3.4, 4.3.6 und 6, des § 4 Nummer 6, des § 5 Nummer 11, des § 13 Nummer 1.3 des Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk vom 27. Juli 1993 in der aus der Anlage 43 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 2Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 4.3.5 und des § 8 des Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk vom 27. Juli 1993 in der aus der Anlage 43 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern.

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§ 13 Lohnausgleich im Gerüstbauer-Handwerk


§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. November 2016 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Gerüstbauerhandwerk während der Winterperiode vom 15. August 1983 in der aus der Anlage 44 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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§ 14 Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk


§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Oktober 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Gerüstbauerhandwerk vom 3. Dezember 1996 in der aus der Anlage 45 ersichtlichen Fassung mit Ausnahme der §§ 3, 5 bis 9 und 11 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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§ 15 Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk


§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 20. Januar 1994 in der aus der Anlage 46 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern.



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