§ 33 - Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2)

Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3356 (Nr. 61)
Geltung ab 08.09.2017; FNA: 802-7 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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Abschnitt 9 Tageszeitungen
§ 33 Zusätzliche Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen

Abschnitt 9 Tageszeitungen

§ 33 Zusätzliche Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen


§ 33 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen sowie der Protokollnotizen gelten in der aus der Anlage 83 ersichtlichen Fassung vom 15. Dezember 1997 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

(2) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in Absatz 1 verwiesen wird, gelten nicht in den Bundesländern Sachsen-Anhalt und Thüringen.



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