Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Teil 1 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
| |

Teil 1 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung

§ 1 Voraussetzungen für die Zulassung



Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes wird als Bewerberin oder Bewerber für den Beruf des Patentanwalts zugelassen, wer die Voraussetzungen des § 6 der Patentanwaltsordnung erfüllt.


§ 2 Zulassungsantrag



(1) 1Die Zulassung zur Ausbildung ist schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag ist an das Deutsche Patent- und Markenamt zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
die Geburtsurkunde im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie,

2.
ein tabellarischer Lebenslauf,

3.
ein aktuelles Lichtbild,

4.
eine amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses sowie gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Kopie des Aufenthaltstitels,

5.
Zeugnisse über die staatlichen oder akademischen Studienabschlussprüfungen sowie Urkunden über die erlangten Hochschulgrade, jeweils im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie,

6.
eine Bescheinigung über ein Jahr praktischer technischer Tätigkeit oder, falls gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung Befreiung hiervon beantragt wird, Nachweise darüber, auf welche andere Weise die praktische technische Erfahrung erworben wurde,

7.
die schriftlich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt abgegebene Erklärung eines Patentanwalts, dass und ab wann die Bereitschaft besteht, die Ausbildung in der eigenen Kanzlei (§ 26 Absatz 1 und 2, § 41d Absatz 4 der Patentanwaltsordnung) zu übernehmen, oder die entsprechende schriftliche Erklärung eines Unternehmens, dass und ab wann die Bereitschaft besteht, die Ausbildung in der Patentabteilung des Unternehmens durch einen Patentassessor (§ 11 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung), der in einem ständigen Dienstverhältnis beschäftigt ist, zu übernehmen (Ausbildungserklärung), und

8.
im Fall der Ausbildung in der Patentabteilung eines Unternehmens die schriftliche Erklärung des Unternehmens, die Bewerberin oder den Bewerber während der Zeit der Ausbildung nicht zu Tätigkeiten heranzuziehen, die nicht dem Erreichen des Ausbildungsziels dienen.

(3) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt kann der antragstellenden Person aufgeben, von ausländischen Urkunden einfache oder beglaubigte Übersetzungen vorzulegen. 2Zudem ist die Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts nachzuweisen.

(4) Wer seine Ausbildung im Ausland beginnen will, hat eine den Vorgaben des Absatzes 2 Nummer 7 gleichwertige Ausbildungserklärung vorzulegen.

(5) Kann eine der Urkunden nach Absatz 2 Nummer 1, 5 oder 6 nicht vorgelegt werden, so ist der Nachweis auf andere Weise zu erbringen.


§ 3 Entscheidung über die Zulassung



Über die Zulassung zur Ausbildung hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.


§ 4 Rücknahme und Widerruf der Zulassung



(1) 1Die Zulassung zur Ausbildung ist mit Wirkung für die Zukunft durch schriftlichen Bescheid zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, nach denen die Bewerberin oder der Bewerber nicht hätte zur Ausbildung zugelassen werden dürfen. 2Die Rücknahme darf nur innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von den Tatsachen, die die Rücknahme der rechtswidrigen Zulassung rechtfertigen, erfolgen. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung zur Ausbildung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat. 4Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Ausbildung kann mit Wirkung für die Zukunft durch schriftlichen Bescheid widerrufen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
während der Ausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt seit mehr als sechs Monaten ohne eine Ausbildende oder einen Ausbildenden ist, die oder der entsprechend § 2 Absatz 2 Nummer 7 oder Absatz 4 zur Ausbildung bereit ist,

2.
den zweiten Ausbildungsabschnitt nicht innerhalb von einem Jahr nach dem erfolgreichen Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts antritt oder

3.
schuldhaft Pflichten nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 schwerwiegend oder dauerhaft verletzt.

(3) 1Im Fall eines Widerrufs wegen einer Pflichtverletzung nach Absatz 2 Nummer 3 ist eine erneute Zulassung zur Ausbildung ausgeschlossen. 2Dies gilt auch, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 vor dem Widerruf freiwillig aus der Ausbildung ausgeschieden ist.


§ 5 Freiwilliges Ausscheiden



Wer freiwillig aus der Ausbildung ausscheiden will, hat dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


Abschnitt 2 Ausbildung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 6 Ausbildungsziel



(1) Ziel der Ausbildung ist es, dass die Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage ihrer technischen Befähigung (§ 6 der Patentanwaltsordnung)

1.
umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erlangen,

2.
die für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors erforderlichen allgemeinen Rechtskenntnisse erwerben und

3.
mit der praktischen Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors vertraut gemacht werden.

(2) 1Ausbildende haben das Maß und die Art der Tätigkeiten, die sie Bewerberinnen und Bewerbern übertragen, am Ziel der Ausbildung auszurichten. 2Die Nutzbarmachung der Arbeitskraft der Bewerberinnen und Bewerber darf nicht im Vordergrund stehen.


§ 7 Ausbildungsabschnitte



Die Ausbildung gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte, die Bewerberinnen und Bewerber in folgender Reihenfolge zu durchlaufen haben:

1.
mindestens zwei Jahre und zwei Monate und höchstens drei Jahre im Geltungsbereich dieser Verordnung in einer Patentanwaltskanzlei oder in der Patentabteilung eines Unternehmens (erster Ausbildungsabschnitt),

2.
zwei Monate beim Deutschen Patent- und Markenamt (zweiter Ausbildungsabschnitt) und

3.
sechs Monate beim Bundespatentgericht (dritter Ausbildungsabschnitt).


§ 8 Ausbildung in Teilzeit



(1) 1Die Ausbildung hat grundsätzlich in Vollzeit zu erfolgen. 2Sie kann nur aus wichtigem Grund in Teilzeit erfolgen, insbesondere

1.
wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber schwerbehindert oder einer schwerbehinderten Person gleichgestellt ist (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch),

2.
während einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder

3.
während einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz.

(2) 1Ein Antrag auf Teilzeitausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt ist bei dem Patentanwalt oder dem Unternehmen zu stellen, bei dem oder in dem die Ausbildung durchgeführt wird. 2Eine mit diesem getroffene Vereinbarung ist dem Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich mitzuteilen.

(3) 1Ein Antrag auf Teilzeitausbildung im zweiten oder dritten Ausbildungsabschnitt ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. 2Bezieht sich der Antrag auf den dritten Ausbildungsabschnitt, hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts zu entscheiden. 3Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn ihm ausbildungsorganisatorische Belange entgegenstehen, die mit angemessenem Aufwand nicht zu beseitigen sind.

(4) 1Eine Teilzeitausbildung soll mindestens 50 Prozent des zeitlichen Umfangs einer Ausbildung in Vollzeit umfassen. 2Im Fall der Teilzeitausbildung verlängert sich die Mindest- und die Höchstausbildungsdauer regelmäßig entsprechend dem Umfang der Teilzeit.

(5) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 gelten nicht für die Fälle des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 und 3; insoweit bleiben die gesetzlichen Vorschriften unberührt.


§ 9 Anrechnung früherer Ausbildungszeiten



1Ist die Zulassung zur Ausbildung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 widerrufen worden oder sind Bewerberinnen oder Bewerber freiwillig aus der Ausbildung ausgeschieden, so hat das Deutsche Patent- und Markenamt frühere Ausbildungszeiten bei einer erneuten Zulassung zur Ausbildung anzurechnen, wenn das Ausbildungsziel noch erreicht werden kann. 2Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Ausbildung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Unterbrechung wieder aufgenommen wird.


§ 10 Beurteilungen



(1) 1Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerber am Ende der bei ihnen durchgeführten Ausbildung schriftlich zu beurteilen. 2Im ersten Ausbildungsabschnitt haben sie die Bewerberinnen und Bewerber zudem am Ende eines jeden Ausbildungsjahres zu beurteilen. 3Die Beurteilungen sind dem Deutschen Patent- und Markenamt zuzuleiten.

(2) Die Beurteilungen müssen folgende Inhalte umfassen:

1.
eine mit einer Note und Punktzahl nach § 46 versehene Bewertung der Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers,

2.
eine Äußerung zu der Eignung, den Fähigkeiten, den Kenntnissen, den praktischen Leistungen und der Führung der Bewerberin oder des Bewerbers sowie

3.
die Angabe der Tätigkeiten, zu denen die Bewerberin oder der Bewerber herangezogen worden ist.

(3) 1Ausbildende, die Bewerberinnen oder Bewerber nicht länger als zwei Monate ausgebildet haben, können sich in der Beurteilung auf eine Äußerung zum Ausbildungserfolg und zur Führung sowie die Angabe der Tätigkeiten und etwaiger besonderer Leistungen beschränken. 2Dies gilt nicht für Ausbildende im ersten Ausbildungsabschnitt, die eine Bescheinigung nach § 22 Absatz 3 Nummer 1 ausgestellt haben.

(4) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern die Beurteilung vor der Zuleitung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu eröffnen.

(5) Sofern die Ausbildung bei einem Patentanwalt erfolgt, ist die Patentanwaltskammer berechtigt, von diesem schriftliche Berichte über den Stand und den Inhalt der Ausbildung sowie Kopien der Beurteilungen zu verlangen.

(6) In Arbeitsgemeinschaften nach § 21 sowie in Lehr- und Informationsveranstaltungen nach § 26 werden keine Beurteilungen erstellt.


§ 11 Urlaub und Krankheit



(1) Erholungsurlaub während des ersten Ausbildungsabschnitts wird mit bis zu 30 Arbeitstagen pro Ausbildungsjahr auf die Ausbildungszeit angerechnet.

(2) 1Während des zweiten Ausbildungsabschnitts besteht Anspruch auf fünf, während des dritten Ausbildungsabschnitts Anspruch auf 15 Arbeitstage Erholungsurlaub. 2Verlängert sich die Ausbildung oder ist eine weitere Ausbildung zu absolvieren, so besteht im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt Anspruch auf zweieinhalb Arbeitstage Erholungsurlaub für jeden zusätzlichen vollen Ausbildungsmonat.

(3) In jedem Ausbildungsabschnitt werden Krankheitszeiten auf die Ausbildungszeit nur insoweit angerechnet, als sie zusammen mit dem Erholungsurlaub ein Sechstel der Dauer dieses Ausbildungsabschnitts, zu der auch Ausbildungsverlängerungen zählen, nicht überschreiten.

(4) 1Wird infolge nicht anrechenbarer Urlaubs- oder Krankheitszeiten die Mindestausbildungszeit eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht, so verlängert sich die Ausbildung in diesem Ausbildungsabschnitt entsprechend. 2Von einer Verlängerung kann abgesehen werden, wenn das Ausbildungsziel gleichwohl erreicht worden ist. 3Über ein Absehen nach Satz 2 entscheidet im ersten Ausbildungsabschnitt die oder der Ausbildende, im zweiten Ausbildungsabschnitt das Deutsche Patent- und Markenamt und im dritten Ausbildungsabschnitt die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts.

(5) 1In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei beruflichen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen, kann auf schriftlichen Antrag Sonderurlaub von regelmäßig bis zu einem Jahr gewährt werden. 2§ 8 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) 1Sonderurlaub wird auf die Ausbildungszeit nicht angerechnet, es sei denn, dass er im ersten Ausbildungsabschnitt zehn und im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt jeweils fünf Arbeitstage nicht überschreitet. 2Während des Sonderurlaubs ruht die Ausbildung.


Unterabschnitt 2 Erster Ausbildungsabschnitt

§ 12 Ausbildungsbefugnis



(1) Zur Ausbildung befugt sind Patentanwälte und Patentassessoren, die insgesamt fünf Jahre lang

1.
als Patentanwalt in einer Kanzlei im Sinne der Patentanwaltsordnung tätig gewesen sind oder

2.
als Patentassessor auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes in einem ständigen Dienstverhältnis in einem Unternehmen tätig gewesen sind.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag vom Erfordernis der fünfjährigen Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors absehen, wenn das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet wird.


§ 13 Pflichten der Ausbildenden



(1) Die Ausbildungstätigkeit ist gewissenhaft auszuüben.

(2) 1Ausbildende sollen grundsätzlich nicht mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber gleichzeitig ausbilden. 2Mehr Bewerberinnen oder Bewerber sollen höchstens für einen Zeitraum von drei Monaten gleichzeitig ausgebildet werden.

(3) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern ausreichend Zeit für das Selbststudium und für das Studium im allgemeinen Recht an einer Universität einzuräumen.


§ 14 Aufsicht über ausbildende Patentassessoren



(1) Patentassessoren unterliegen hinsichtlich der Ausübung ihrer Ausbildungsbefugnis der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts.

(2) Ausbildende Patentassessoren haben dem Deutschen Patent- und Markenamt auf Verlangen schriftliche Berichte über den Stand und den Inhalt der Ausbildung zu erteilen und die über die Ausbildung geführten Unterlagen vorzulegen.


§ 15 Verlust und Entziehung der Ausbildungsbefugnis



(1) Patentanwälte verlieren ihre Ausbildungsbefugnis

1.
mit der Bestandskraft oder der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 21 der Patentanwaltsordnung,

2.
mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder

3.
mit der Anordnung eines Berufsverbots nach § 132 der Patentanwaltsordnung.

(2) Die Patentanwaltskammer hat Patentanwälten die Ausbildungsbefugnis durch schriftlichen Bescheid zu entziehen, wenn sie

1.
eine Tätigkeit ausüben, die mit den Pflichten ordentlich Ausbildender unvereinbar ist, oder

2.
die Pflicht zur gewissenhaften Ausbildung grob vernachlässigen und eine zweimalige Ermahnung durch die Patentanwaltskammer erfolglos geblieben ist.

(3) 1Patentassessoren verlieren ihre Ausbildungsbefugnis mit dem Tag, an dem sie ihre Tätigkeit in einem ständigen Dienstverhältnis in einem Unternehmen aufgeben. 2Das Deutsche Patent- und Markenamt hat ihnen zudem die Ausbildungsbefugnis durch schriftlichen Bescheid zu entziehen, wenn

1.
in ihrer Person Gründe vorliegen, die nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Patentanwaltsordnung den Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft rechtfertigen würden,

2.
in ihrer Person die Voraussetzungen nach Absatz 2 entsprechend vorliegen oder

3.
sie Berichts- oder Vorlagepflichten nach § 14 Absatz 2 trotz Ermahnung und ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen sind.

(4) 1Bewerberinnen und Bewerbern sind alle Ausbildungszeiten anzurechnen, die bis zum Verlust oder zur Entziehung der Ausbildungsbefugnis erbracht worden sind. 2Dies gilt auch dann, wenn der Verlust oder die Entziehung auf Umständen beruht, die die oder den Ausbildenden als zur Ausbildung ungeeignet erscheinen lassen.


§ 16 Beginn und Ende der Ausbildung



(1) 1Der Ausbildungsbeginn wird im Bescheid über die Zulassung zur Ausbildung festgesetzt. 2Er bestimmt sich nach den Angaben in der Ausbildungserklärung, wird jedoch frühestens auf den Tag festgesetzt, an dem sowohl der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung als auch die Ausbildungserklärung im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind.

(2) Die Ausbildung endet

1.
mit dem Tag, den die oder der Ausbildende und die Bewerberin oder der Bewerber einvernehmlich als Ende der Ausbildung bestimmen,

2.
mit einem freiwilligen Ausscheiden nach § 5,

3.
mit dem Tag, zu dem die oder der Ausbildende die Ausbildungserklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich widerruft,

4.
mit dem Tag, ab dem die oder der Ausbildende nach § 15 Absatz 1 bis 3 nicht mehr zur Ausbildung befugt ist, oder

5.
mit dem Ablauf der Höchstausbildungsdauer nach § 7 Nummer 1.

(3) Am Ende der bei ihnen durchgeführten Ausbildung haben Ausbildende dem Deutschen Patent- und Markenamt die anrechenbaren Ausbildungszeiten sowie die Urlaubs- und Krankheitszeiten der Bewerberinnen und Bewerber schriftlich mitzuteilen.


§ 17 Wechsel der Ausbildenden



(1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen ihre Ausbildenden jederzeit wechseln.

(2) 1Bewerberinnen und Bewerber haben einen Wechsel der Ausbildenden dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich mitzuteilen. 2Spätestens zu Beginn der neuen Ausbildung haben sie eine Ausbildungserklärung der neuen Ausbildenden vorzulegen.

(3) Die Ausbildung soll bei allen Ausbildenden jeweils mindestens drei Monate dauern.


§ 18 Inhalt der Ausbildung



(1) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit zu geben, folgende Rechtskenntnisse zu erwerben, wobei besonderes Gewicht auf die Nummern 1 und 2 zu legen ist:

1.
umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designrechts sowie des Rechts der Arbeitnehmererfindungen,

2.
Kenntnisse des Unionsrechts auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Inhalts zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf diesem Gebiet,

3.
Grundzüge des ausländischen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere demjenigen in den Vereinigten Staaten von Amerika, in der Volksrepublik China und in Japan,

4.
Kenntnisse der Patentanwaltsordnung und der Berufsordnung der Patentanwälte sowie

5.
ergänzend zum Studium im allgemeinen Recht an einer Universität Grundzüge der in § 32 Absatz 2 genannten Rechtsgebiete, soweit diese Rechtskenntnisse für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind.

(2) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern zudem Gelegenheit zu geben,

1.
die erworbenen Rechtskenntnisse praktisch anzuwenden,

2.
die von einem Patentanwalt oder Patentassessor auszuführenden Tätigkeiten selbständig zu erledigen und

3.
mit den Auftraggeberinnen und Auftraggebern zu kommunizieren.


§ 19 Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen



(1) 1Bewerberinnen und Bewerber können während des ersten Ausbildungsabschnitts eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen durchführen. 2Die Ausbildung soll frühestens ein Jahr nach dem Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts erfolgen.

(2) Die Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen ist auf Antrag mit bis zu zwei Monaten auf den ersten Ausbildungsabschnitt anzurechnen, wenn

1.
der Antrag vor Beginn der gerichtlichen Ausbildung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht wurde,

2.
mit dem Antrag nachgewiesen wurde, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde die Übernahme der Ausbildung genehmigt hat und

3.
die Ausbildung erfolgreich absolviert wurde.

(3) Ausbildende beim Gericht für Patentstreitsachen haben Beurteilungen nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 und 3 Satz 1 zu erstellen, diese den Bewerberinnen und Bewerbern zu eröffnen und sie anschließend dem Deutschen Patent- und Markenamt zuzuleiten.


§ 20 Ausbildung im Ausland



(1) Bewerberinnen und Bewerber können während des ersten Ausbildungsabschnitts eine praktische Ausbildung im gewerblichen Rechtsschutz im Ausland durchführen.

(2) Die praktische Ausbildung im Ausland kann auf Antrag mit bis zu zwölf Monaten auf den ersten Ausbildungsabschnitt angerechnet werden, wenn

1.
der Antrag vor Beginn der Ausbildung im Ausland schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht wurde,

2.
die Ausbildenden und die Ausbildungsinhalte schriftlich mitgeteilt wurden und

3.
die Ausbildung erfolgreich absolviert wurde.

(3) 1Die praktische Ausbildung im Ausland ist in dem Umfang auf den ersten Ausbildungsabschnitt anzurechnen, in dem sie den Bewerberinnen und Bewerbern Inhalte vermittelt, die denjenigen nach § 18 vergleichbar sind. 2Bewerberinnen und Bewerbern ist schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags und der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 mitzuteilen, ob und in welchem Umfang eine erfolgreiche Ausbildung angerechnet werden wird.

(4) 1Bewerberinnen und Bewerber haben dem Deutschen Patent- und Markenamt die Aufnahme und die Beendigung der Ausbildung im Ausland unverzüglich anzuzeigen und nach dem Ende der Ausbildung im Ausland Beurteilungen der Ausbildenden vorzulegen. 2Aus den Beurteilungen muss sich ergeben, ob die Ausbildung erfolgreich war. 3Die Beurteilungen sollen den Vorgaben des § 10 Absatz 2 bis 4 entsprechen.


§ 21 Arbeitsgemeinschaften



(1) 1Die Patentanwaltskammer hat regionale Arbeitsgemeinschaften zu bilden und geeignete Personen mit deren Leitung zu beauftragen. 2Sie hat die regionalen Arbeitsgemeinschaften und die Namen und Anschriften ihrer Leitenden dem Deutschen Patent- und Markenamt mitzuteilen.

(2) 1Mit der Leitung von Arbeitsgemeinschaften darf nur betraut werden, wer hierzu pädagogisch und fachlich geeignet ist. 2Der Nachweis der fachlichen Eignung ist regelmäßig dann erbracht, wenn die Person mindestens vier Jahre als Patentanwalt oder Patentassessor oder in einer der in § 27 Absatz 2 Satz 2 genannten Funktionen tätig gewesen ist. 3Die die Arbeitsgemeinschaften Leitenden sollen pädagogisch und fachlich fortgebildet werden.

(3) 1In den Arbeitsgemeinschaften ist den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit zu geben, ihre Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes durch Vorträge und praktische Übungen zu erweitern. 2Dabei sollen auch Fragen behandelt werden, die bei der Berufsausübung nicht regelmäßig wiederkehren.

(4) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Bewerberinnen und Bewerber zur Teilnahme an der für die Region ihres Ausbildungsorts gebildeten Arbeitsgemeinschaft einzuberufen. 2Diese sind verpflichtet, an der Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen.

(5) Kann Bewerberinnen oder Bewerbern die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft, zu der sie einberufen wurden, aus persönlichen Gründen oder wegen zu großer Entfernung vom Ausbildungsort nicht zugemutet werden, kann sie das Deutsche Patent- und Markenamt auf schriftlichen Antrag zur Teilnahme an einer für eine andere Region gebildeten Arbeitsgemeinschaft einberufen oder von der Teilnahmepflicht befreien.

(6) 1Am Ende der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft haben die die Arbeitsgemeinschaften Leitenden den Bewerberinnen und Bewerbern die regelmäßige Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft zu bescheinigen. 2Eine regelmäßige Teilnahme liegt in der Regel dann nicht mehr vor, wenn mehr als 15 Prozent der im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Veranstaltungen unentschuldigt versäumt wurden. 3Sofern Bewerberinnen oder Bewerber in Bezug auf die erbrachten Leistungen oder die gezeigte Führung besonders hervorgetreten sind, ist dies in die Bescheinigung aufzunehmen.


Unterabschnitt 3 Zweiter und dritter Ausbildungsabschnitt

§ 22 Zulassungsantrag



(1) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber hat die Zulassung zum zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt in einem gemeinsamen schriftlichen Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. 2Das Deutsche Patent- und Markenamt hat über die Zulassung durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden und die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespatentgerichts über die Zulassung zu unterrichten.

(2) 1Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts einzureichen. 2Später eingehende Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn der Stand der Ausbildungsorganisation eine Teilnahme noch zulässt.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine frühestens vier Monate vor dem Ende der Mindestausbildungszeit des ersten Ausbildungsabschnitts ausgestellte Bescheinigung der oder des Ausbildenden darüber, dass das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreicht wird oder bereits erreicht ist,

2.
eine Bescheinigung der oder des die Arbeitsgemeinschaft Leitenden über die regelmäßige Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft im ersten Ausbildungsabschnitt und

3.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, auf welche Patentklassen nach dem Straßburger Abkommen vom 24. März 1971 über die internationale Patentklassifikation (BGBl. 1975 II S. 283, 284), das durch den Beschluss vom 2. Oktober 1979 (BGBl. 1984 II S. 799, 801) geändert worden ist, sich die Ausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt und gegebenenfalls eine bisherige berufliche Tätigkeit erstreckt haben.

(4) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Bescheinigungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 vorliegen.

(5) Für die Rücknahme der Zulassung zum zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt gilt § 4 Absatz 1 entsprechend.


§ 23 Verschwiegenheitspflicht und Zugang zu Akten



(1) 1Bewerberinnen und Bewerber haben über die ihnen in der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundespatentgericht bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Sie sind vor Beginn der Ausbildung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten.

(2) 1Bewerberinnen und Bewerbern ist Zugang zu Akten und sonstigen dienstlichen Vorgängen zu gewähren, soweit dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausbildung erforderlich ist. 2Verschlusssachen dürfen ihnen nur zugänglich gemacht werden, sofern ihnen dazu eine Ermächtigung nach der jeweils geltenden Fassung der VS-Anweisung vom 31. März 2006 (GMBl S. 803), die durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 26. April 2010 (GMBl S. 846) geändert worden ist, erteilt worden ist.

(3) Bewerberinnen und Bewerber haben ihnen zugänglich gemachte Akten und sonstige dienstliche Vorgänge sorgfältig zu behandeln und auf Verlangen unverzüglich herauszugeben.


§ 24 Anwesenheitspflicht



1Im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt besteht für Bewerberinnen und Bewerber Anwesenheitspflicht. 2Jedes Fernbleiben bedarf der vorherigen Zustimmung der Ausbildenden. 3Bewerberinnen und Bewerber haben eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit unverzüglich der ausbildenden Stelle anzuzeigen und eine länger als drei Kalendertage dauernde Arbeitsunfähigkeit unaufgefordert durch ärztliches Attest nachzuweisen. 4Die ausbildende Stelle kann auch vor dem vierten Tag die Vorlage eines Attests verlangen.


§ 25 Ausbildungsplan



(1) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt und die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts stellen jeweils einen Plan für die Ausbildung in ihrem Geschäftsbereich auf. 2Die Pläne sollen inhaltlich aufeinander abgestimmt sein.

(2) Der Ausbildungsplan hat zumindest zu enthalten:

1.
die Zuweisung der Bewerberinnen und Bewerber zu mindestens je einer oder einem Ausbildenden auf den Gebieten der technischen und der nichttechnischen Schutzrechte und die Dauer der Zuweisung,

2.
die Anzahl und den Inhalt der Lehr- und Informationsveranstaltungen nach § 26 sowie

3.
im dritten Ausbildungsabschnitt die Anzahl und den Gegenstand der zu Übungszwecken anzufertigenden schriftlichen Arbeiten (Übungsklausuren) und deren Bearbeitungsdauer.

(3) Bei der Zuweisung zu den Ausbildenden auf dem Gebiet der technischen Schutzrechte soll auf die naturwissenschaftliche und technische Vorbildung der Bewerberinnen und Bewerber Rücksicht genommen werden.

(4) Gegenstand der Übungsklausuren im dritten Ausbildungsabschnitt sind die Rechtsgebiete nach § 18 Absatz 1.


§ 26 Lehr- und Informationsveranstaltungen



(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt und die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts führen Lehrveranstaltungen vor allem auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes durch, insbesondere im Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designrecht sowie im Recht der Arbeitnehmererfindungen.

(2) Sie führen zudem Informationsveranstaltungen durch, soweit solche sachdienlich erscheinen.

(3) Die Teilnahme an den Lehr- und Informationsveranstaltungen ist für die Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.


§ 27 Ausbildende und Lehrende



(1) Mit der Ausbildung nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet ist.

(2) 1Mit Lehrveranstaltungen nach § 26 Absatz 1 darf nur betraut werden, wer hierzu pädagogisch und fachlich geeignet ist. 2Der Nachweis der fachlichen Eignung ist regelmäßig dann erbracht, wenn eine mindestens vierjährige Tätigkeit beim Deutschen Patent- und Markenamt als rechtskundiges oder technisches Mitglied oder beim Bundespatentgericht als Richterin oder Richter ausgeübt wurde. 3Lehrende sollen pädagogisch und fachlich fortgebildet werden.


§ 28 Erreichen der Ausbildungsziele



(1) 1Das Ziel der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt hat erreicht, wem von der Mehrheit der Ausbildenden eine erfolgreiche Ausbildung bescheinigt oder im Fall einer Benotung zumindest die Note „ausreichend (4,00 Punkte)" erteilt worden ist. 2Zudem muss regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilgenommen worden sein; § 21 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat Bewerberinnen und Bewerber, die das Ausbildungsziel des zweiten Ausbildungsabschnitts erreicht haben, zur Fortsetzung der Ausbildung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespatentgerichts zu überweisen.

(3) 1Das Ziel der Ausbildung beim Bundespatentgericht hat erreicht, wem von allen Ausbildenden zumindest die Note „ausreichend (4,00 Punkte)" erteilt worden ist. 2Zudem muss regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilgenommen worden sein; § 21 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts hat dem Deutschen Patent- und Markenamt spätestens zwei Wochen vor dem Ende des dritten Ausbildungsabschnitts schriftlich mitzuteilen, welche Bewerberinnen und Bewerber das Ausbildungsziel erreicht haben.


§ 29 Verlängerung der Ausbildung



(1) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Ausbildungsziel des zweiten Ausbildungsabschnitts nicht erreicht, so hat das Deutsche Patent- und Markenamt einmalig bis zu einer Dauer von zwei Monaten die Verlängerung der Ausbildung anzuordnen und hiervon die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespatentgerichts zu unterrichten.

(2) 1Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Ausbildungsziel des dritten Ausbildungsabschnitts nicht erreicht, so hat die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts dies dem Deutschen Patent- und Markenamt mitzuteilen. 2Das Deutsche Patent- und Markenamt hat sodann in Abstimmung mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts einmalig bis zur Dauer von sechs Monaten die Verlängerung der Ausbildung anzuordnen.


§ 30 Beendigung der Ausbildung



(1) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Ausbildungsziel in allen drei Ausbildungsabschnitten erreicht, erklärt das Deutsche Patent- und Markenamt die Ausbildung für erfolgreich beendet.

(2) 1Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Ausbildungsziel beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht endgültig nicht erreicht, erklärt das Deutsche Patent- und Markenamt die Ausbildung für erfolglos beendet. 2Eine erneute Zulassung zur Ausbildung ist ausgeschlossen.


§ 31 Nebentätigkeiten



(1) 1Bewerberinnen und Bewerber dürfen während der Ausbildung im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes mit Ausnahme von Nebentätigkeiten nach § 100 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes nur mit vorheriger Genehmigung des Deutschen Patent- und Markenamts ausüben. 2Genehmigungen sind schriftlich zu beantragen.

(2) 1Bewerberinnen und Bewerber haben entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeiten außerhalb des Gebiets des gewerblichen Rechtsschutzes sowie Nebentätigkeiten nach § 100 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes dem Deutschen Patent- und Markenamt vor deren Aufnahme anzuzeigen. 2Das Deutsche Patent- und Markenamt kann aus gegebenem Anlass verlangen, dass über die Nebentätigkeiten schriftlich nähere Auskunft erteilt wird, insbesondere über deren Art und Umfang.

(3) Die Summe aller Nebentätigkeiten darf höchstens 15 Wochenstunden betragen.

(4) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal und Material des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts nicht in Anspruch genommen werden.

(5) Kann durch Nebentätigkeiten ein Widerstreit mit der Pflicht nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder ein Interessenwiderstreit im Sinne des § 39a Absatz 4 bis 6 und des § 41 der Patentanwaltsordnung entstehen, so haben Bewerberinnen und Bewerber dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich anzuzeigen.

(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Genehmigung von Nebentätigkeiten zu versagen oder zu widerrufen, anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zu untersagen oder Auflagen oder Bedingungen für die Ausübung von Nebentätigkeiten zu erlassen, wenn diese

1.
nach Art und Umfang die Ausbildung beeinträchtigen können,

2.
das Ansehen des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts beeinträchtigen können oder

3.
Bewerberinnen und Bewerber in einen Widerstreit mit ihrer Pflicht nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder in einen Interessenwiderstreit im Sinne des § 39a Absatz 4 bis 6 und des § 41 der Patentanwaltsordnung bringen können.




Unterabschnitt 4 Studium

§ 32 Studium im allgemeinen Recht



(1) Das Studium im allgemeinen Recht nach § 7 Absatz 3 der Patentanwaltsordnung erfolgt durch das Absolvieren

1.
eines an einer Universität für die Ausbildung zum Patentanwalt oder Patentassessor besonders eingerichteten Studiengangs oder

2.
eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Universität, das mit der ersten Prüfung nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes oder dem Bachelor of Laws abschließt.

(2) Ein besonders eingerichteter Studiengang hat zumindest die Grundlagen des bürgerlichen Rechts, des Arbeitsrechts, des Handelsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts, des Wettbewerbsrechts einschließlich des Kartellrechts, des Marken- und Designrechts, des gerichtlichen Verfahrensrechts, des Verfassungsrechts, des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Europarechts zu umfassen.

(3) Die Studieninhalte des besonders eingerichteten Studiengangs haben sich an den Anforderungen auszurichten, die an die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors zu stellen sind.

(4) 1Die Prüfung im besonders eingerichteten Studiengang hat zumindest aus zwei Klausuren und einer mündlichen Prüfung zu bestehen. 2Die Klausuren müssen im Schwerpunkt unterschiedliche Rechtsgebiete zum Gegenstand haben. 3Die Bearbeitungsdauer jeder Klausur hat mindestens zwei Stunden zu betragen. 4Die mündliche Prüfung muss aus einem Prüfungsgespräch bestehen, dessen Gegenstände den in Absatz 2 genannten Rechtsgebieten entnommen werden sollen und das für jeden Prüfling mindestens 20 Minuten zu betragen hat. 5Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden.

(5) Das Studium im allgemeinen Recht soll vor Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts abgeschlossen sein.