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Abschnitt 1 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Teil 1 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung

§ 1 Voraussetzungen für die Zulassung



Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes wird als Bewerberin oder Bewerber für den Beruf des Patentanwalts zugelassen, wer die Voraussetzungen des § 6 der Patentanwaltsordnung erfüllt.


§ 2 Zulassungsantrag



(1) 1Die Zulassung zur Ausbildung ist schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag ist an das Deutsche Patent- und Markenamt zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
die Geburtsurkunde im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie,

2.
ein tabellarischer Lebenslauf,

3.
ein aktuelles Lichtbild,

4.
eine amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses sowie gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Kopie des Aufenthaltstitels,

5.
Zeugnisse über die staatlichen oder akademischen Studienabschlussprüfungen sowie Urkunden über die erlangten Hochschulgrade, jeweils im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie,

6.
eine Bescheinigung über ein Jahr praktischer technischer Tätigkeit oder, falls gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung Befreiung hiervon beantragt wird, Nachweise darüber, auf welche andere Weise die praktische technische Erfahrung erworben wurde,

7.
die schriftlich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt abgegebene Erklärung eines Patentanwalts, dass und ab wann die Bereitschaft besteht, die Ausbildung in der eigenen Kanzlei (§ 26 Absatz 1 und 2, § 41d Absatz 4 der Patentanwaltsordnung) zu übernehmen, oder die entsprechende schriftliche Erklärung eines Unternehmens, dass und ab wann die Bereitschaft besteht, die Ausbildung in der Patentabteilung des Unternehmens durch einen Patentassessor (§ 11 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung), der in einem ständigen Dienstverhältnis beschäftigt ist, zu übernehmen (Ausbildungserklärung), und

8.
im Fall der Ausbildung in der Patentabteilung eines Unternehmens die schriftliche Erklärung des Unternehmens, die Bewerberin oder den Bewerber während der Zeit der Ausbildung nicht zu Tätigkeiten heranzuziehen, die nicht dem Erreichen des Ausbildungsziels dienen.

(3) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt kann der antragstellenden Person aufgeben, von ausländischen Urkunden einfache oder beglaubigte Übersetzungen vorzulegen. 2Zudem ist die Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts nachzuweisen.

(4) Wer seine Ausbildung im Ausland beginnen will, hat eine den Vorgaben des Absatzes 2 Nummer 7 gleichwertige Ausbildungserklärung vorzulegen.

(5) Kann eine der Urkunden nach Absatz 2 Nummer 1, 5 oder 6 nicht vorgelegt werden, so ist der Nachweis auf andere Weise zu erbringen.


§ 3 Entscheidung über die Zulassung



Über die Zulassung zur Ausbildung hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.


§ 4 Rücknahme und Widerruf der Zulassung



(1) 1Die Zulassung zur Ausbildung ist mit Wirkung für die Zukunft durch schriftlichen Bescheid zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, nach denen die Bewerberin oder der Bewerber nicht hätte zur Ausbildung zugelassen werden dürfen. 2Die Rücknahme darf nur innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von den Tatsachen, die die Rücknahme der rechtswidrigen Zulassung rechtfertigen, erfolgen. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung zur Ausbildung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat. 4Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Ausbildung kann mit Wirkung für die Zukunft durch schriftlichen Bescheid widerrufen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
während der Ausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt seit mehr als sechs Monaten ohne eine Ausbildende oder einen Ausbildenden ist, die oder der entsprechend § 2 Absatz 2 Nummer 7 oder Absatz 4 zur Ausbildung bereit ist,

2.
den zweiten Ausbildungsabschnitt nicht innerhalb von einem Jahr nach dem erfolgreichen Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts antritt oder

3.
schuldhaft Pflichten nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 schwerwiegend oder dauerhaft verletzt.

(3) 1Im Fall eines Widerrufs wegen einer Pflichtverletzung nach Absatz 2 Nummer 3 ist eine erneute Zulassung zur Ausbildung ausgeschlossen. 2Dies gilt auch, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 vor dem Widerruf freiwillig aus der Ausbildung ausgeschieden ist.


§ 5 Freiwilliges Ausscheiden



Wer freiwillig aus der Ausbildung ausscheiden will, hat dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.