Zitierungen von § 7 PatAnwAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 PatAnwAPrV Beginn und Ende der Ausbildung
... zur Ausbildung befugt ist, oder 5. mit dem Ablauf der Höchstausbildungsdauer nach § 7 Nummer 1 . (3) Am Ende der bei ihnen durchgeführten Ausbildung haben Ausbildende dem ...
§ 76 PatAnwAPrV Übergangsbestimmungen zu Teil 1 (vom 01.08.2022)
... Die Ausbildungshöchstdauer nach § 7 Nummer 1 gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben. (2) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Artikel 7 PatAnwVVEVuaÄndV Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
... 76 Übergangsbestimmungen zu Teil 1 (1) Die Ausbildungshöchstdauer nach § 7 Nummer 1 gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben. (2) ...


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