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Artikel 6 - Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung (AbfKlärVNOV k.a.Abk.)

Artikel 6 Weitere Änderung der Klärschlammverordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2032 AbfKlärV offen

Die Klärschlammverordnung, die zuletzt durch Artikel 5 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 3 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 und § 15 Absatz 1a und 3 wird jeweils die Angabe „100.000 Einwohnerwerten" durch die Angabe „50.000 Einwohnerwerten" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 AbfKlärVNOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfKlärVNOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 AbfKlärVNOV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2029 in Kraft. (4) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2032 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 137 11. ZustAnpV Änderung der Klärschlammverordnung
... Satz 4 der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und ...