Die
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom
2. Februar 2015 (BGBl. I S. 98, 100), die durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Prüfungsamt gewährleistet die rechtmäßige Durchführung der Prüfungen."
- b)
- Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
- 2.
- § 13 Absatz 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Als Prüfende können bestellt werden:
- 1.
- hauptamtliche Lehrkräfte an Hochschulen,
- 2.
- nebenamtliche Lehrkräfte, die am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule tätig sind,
- 3.
- Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen, oder
- 4.
- Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte mit
- a)
- einem Masterabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss oder
- b)
- einer mindestens fünfjährigen beruflichen Tätigkeit auf dem Gebiet, dem das Thema der Bachelorarbeit entnommen ist.
Mindestens eine oder einer der Prüfenden muss dem Personenkreis nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 Buchstabe a angehören."
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Artikel 3 GKrimDVDVEV 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ... gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 2. Februar 2015 (BGBl. I S. 98, 100), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3514 ) geändert worden ist, treten mit Wirkung vom 1. April 2020 außer Kraft. § 20 der ...