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Synopse aller Änderungen der KassenSichV am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 2 der KassenSichVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KassenSichV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KassenSichV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
KassenSichV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *
§ 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme
§ 2 Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen
§ 3 Speicherung der Grundaufzeichnungen
§ 4 Einheitliche digitale Schnittstelle
§ 5 Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung
§ 6 Anforderungen an den Beleg
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Zertifizierung
(Text neue Fassung)

§ 7 Anforderungen an EU-Taxameter
§ 8 Anforderungen an Wegstreckenzähler
§ 9 Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik
§ 10 Anwendungszeitpunkt für Wegstreckenzähler
§ 11
Zertifizierung
§ 8 Inkrafttreten
Schlussformel
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. 2 Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten



(1) 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. 2 Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten

1. Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,

2. Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge,

3. elektronische Buchhaltungsprogramme,

4. Waren- und Dienstleistungsautomaten,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Taxameter und Wegstreckenzähler,

6.
Geldautomaten sowie

7.
Geld- und Warenspielgeräte.



5. Geldautomaten sowie

6.
Geld- und Warenspielgeräte.

(2) Als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gelten ebenfalls

1. Taxameter im Sinne des Anhangs IX der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149; L 13 vom 20.1.2016, S. 57), die durch die Richtlinie 2015/13 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (EU-Taxameter) und

2. Wegstreckenzähler.


§ 2 Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen


1 Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von einem elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden. 2 Die Transaktion hat zu enthalten:

1. den Zeitpunkt des Vorgangbeginns,

2. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,

3. die Art des Vorgangs,

4. die Daten des Vorgangs,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. die Zahlungsart,



5. die Zahlungsarten,

6. den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,

7. einen Prüfwert sowie

vorherige Änderung nächste Änderung

8. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.



8. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

3 Die Zeitpunkte nach Satz 2 Nummer 1 und 6, die Transaktionsnummer nach Satz 2 Nummer 2 und der Prüfwert nach Satz 2 Nummer 7 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. 4 Die Transaktionsnummer muss so zu beschaffen sein, dass Lücken in Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 6 Anforderungen an den Beleg


1 Ein Beleg muss mindestens enthalten:

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,

2. das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangbeginns im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 1 sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 6,

3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

4. die Transaktionsnummer im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 2,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und

6. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.



5. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,

6. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer des Sicherheitsmoduls und

7. den Prüfwert im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 7 und den fortlaufenden Signaturzähler, der vom Sicherheitsmodul festgelegt wird.


2 Die Angaben nach Satz 1 müssen

1. für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar oder

2. aus einem QR-Code auslesbar sein.

3 Der QR-Code nach Satz 2 Nummer 2 hat der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV), die für die jeweils zugehörige Art des Aufzeichnungssystems vorgeschrieben ist, zu entsprechen. 4 Die digitale Schnittstelle wird auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht. 5 Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 (neu)




§ 7 Anforderungen an EU-Taxameter


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf EU-Taxameter nicht anzuwenden.

(2) 1 Mit dem Umschalten von der Betriebseinstellung 'Kasse' auf die Betriebseinstellung 'Frei' muss unmittelbar eine neue Transaktion im Sicherheitsmodul gestartet werden. 2 Die Transaktion bei EU-Taxametern hat zu enthalten:

1. die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten, die Preisdaten einer Fahrt und die Tarifdaten im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU,

2. den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung 'Kasse',

3. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie

4. einen Prüfwert.

3 Die Daten nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. 4 Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.

(3) 1 Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens zu enthalten:

1. die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU,

2. den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung 'Kasse' nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,

3. die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3,

4. den Prüfwert nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und

5. die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

2 § 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3 Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.

(4) 1 Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen Belegdrucker, so kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden. 2 Die Ausstellung des Belegs kann zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Geschäftsvorfall und gegenüber einem nicht an dem Geschäftsvorfall unmittelbar Beteiligten geschehen. 3 Die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung bleiben unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 (neu)




§ 8 Anforderungen an Wegstreckenzähler


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(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf Wegstreckenzähler nicht anzuwenden.

(2) Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat

1. die Zählwerksdaten und die allgemeinen Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,

2. die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,

3. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie

4. einen Prüfwert

zu enthalten.

Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nur aufzuzeichnen, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden. Die Daten nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.

(3) Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten:

1. die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,

2. die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,

3. den Prüfwert nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und

4. die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.

(4) Bei Wegstreckenzählern kann der Beleg durch eine dem Gesetz entsprechende Aufzeichnung des Geschäftsvorfalls ersetzt werden, wenn keine digitale Schnittstelle vorhanden ist. Ist eine digitale Schnittstelle vorhanden, gilt § 7 Absatz 4 sinngemäß.

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§ 9 (neu)




§ 9 Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik


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(1) Soweit ein EU-Taxameter vor dem 1. Januar 2021 mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurde, ist § 7 für dieses EU-Taxameter erst ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern das EU-Taxameter aus dem Fahrzeug, in das es am 1. Januar 2021 eingebaut war, ausgebaut und in ein neues Fahrzeug eingebaut wird.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 ist dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Januar 2024 mitzuteilen. Sofern ein Fall des Absatzes 2 nach dem 1. Januar 2024 vorliegt, ist dieser dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats mitzuteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 (neu)




§ 10 Anwendungszeitpunkt für Wegstreckenzähler


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Für Wegstreckenzähler ist § 8 ab dem Tag anzuwenden, an dem

1. mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen Wegstreckenzähler am Markt anbieten, die über eine geeignete digitale Schnittstelle im Sinne der Kassensicherungsverordnung verfügen, und

2. eine Konformitätsbewertungsstelle nach § 13 oder § 14 des Mess- und Eichgesetzes die Konformität der Wegstreckenzähler nach Nummer 1 mit den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes feststellt. Der Zeitpunkt nach Satz 1 ist durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt Teil I bekannt zu geben. Die Sätze 1 und 2 gelten für Wegstreckenzähler, die ab dem in Satz 1 veröffentlichten Zeitpunkt neu in den Verkehr gebracht werden.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung

§ 7 Zertifizierung




§ 11 Zertifizierung


(1) 1 Für die Zertifizierung technischer Sicherheitseinrichtungen gelten § 9 des BSI-Gesetzes sowie die BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Die Prüfung und Bewertung kann auch durch vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannte sachverständige Stellen erfolgen, die zugleich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert sind.

(2) 1 Die Kosten einer Zertifizierung trägt der Antragsteller. 2 Die Besondere Gebührenverordnung BMI vom 2. September 2019 (BGBl. I S. 1359) in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.