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Synopse aller Änderungen der TKEMVFuAÜbertrV am 01.12.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2021 durch Artikel 47 des TKMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TKEMVFuAÜbertrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TKEMVFuAÜbertrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
TKEMVFuAÜbertrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 47 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Telekommunikationsgesetz


(Text alte Fassung)

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 45n Absatz 1, des § 142 Absatz 2 Satz 1 und des § 143 Absatz 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zu erlassen.

(Text neue Fassung)

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 52 Absatz 4, des § 223 Absatz 2 Satz 1 und des § 224 Absatz 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zu erlassen.