§ 1 - IMIS-Zuständigkeitsverordnung (IMIS-ZustV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2017 BGBl. I S. 3536 (Nr. 67)
Geltung ab 13.10.2017; FNA: 751-24-1 Kernenergie
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§ 1 Aufgaben des Bundesamtes für Strahlenschutz


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständig

1.
im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strahlenschutzgesetzes für die Spurenanalyse,

2.
im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des Strahlenschutzgesetzes für die mobile Ermittlung der Radioaktivität,

3.
für die Ermittlung der Gamma-Ortsdosisleistung nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Strahlenschutzgesetzes.

(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist als Leitstelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität

1.
im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes für die Bereiche Radioaktivität auf dem Boden, Gamma-Ortsdosisleistung und Spurenanalyse zuständig,

2.
im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes für die Bereiche Trinkwasser, Grundwasser, Abwasser, Klärschlamm, Abfälle, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe zuständig.

(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist als Leitstelle für Fragen der Radioaktivitätsüberwachung im Bereich der bergbaulichen Tätigkeiten für die Aufgaben des Strahlenschutzgesetzes nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 in diesem Bereich zuständig.

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Zitierungen von § 1 IMIS-ZustV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 IMIS-ZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IMIS-ZustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 IMIS-ZustV Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes
... mit seinen Messeinrichtungen die Spurenanalyse durch das Bundesamt für Strahlenschutz nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 ...
§ 3 IMIS-ZustV Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
... mit ihren Messeinrichtungen die Spurenanalyse durch das Bundesamt für Strahlenschutz nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 ...


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