§ 5 - IMIS-Zuständigkeitsverordnung (IMIS-ZustV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2017 BGBl. I S. 3536 (Nr. 67)
Geltung ab 13.10.2017; FNA: 751-24-1 Kernenergie
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§ 5 Aufgaben der Bundesanstalt für Gewässerkunde



(1) Die Bundesanstalt für Gewässerkunde ist für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Strahlenschutzgesetzes im Bereich Bundeswasserstraßen außer Küstengewässern für die Ermittlung der Radioaktivität in Wasser, Schwebstoffen und Sediment zuständig.

(2) Die Bundesanstalt für Gewässerkunde ist als Leitstelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes für den Bereich oberirdische Binnengewässer zuständig.



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